Sitzung: 12.09.2007 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 04-09 SV 60/077
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
I.        Gemäß § 130 Abs. 2 des Baugesetzbuches
(BauGB) wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Straße Menzelweg -
von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a -, im Wege der Kostenspaltung mit
Ausnahme der Teileinrichtung Grunderwerb, ermittelt und abgerechnet.   Â
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II.       Die im vollen Wortlaut
vorliegende Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der
endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Menzelweg - von Henkenheide bis einschl. Haus Nr. 66a -, (Anlage
1) wird hiermit beschlossen.
         Gleichzeitig
tritt die Satzung der Stadt Hilden über die Festlegung der Merkmale der endgültigen
Herstellung der Erschließungsanlage Menzelweg - von Henkenheide bis einschl.
Haus Nr. 66a – vom 14.12.2006 (Anlage 2) außer Kraft.
III.      Alle von der Erschließungsanlage
erschlossenen Grundstücke bilden gemäß § 5 der ErschließungsÂbeitragssatzung
der Stadt Hilden vom 07.11.1988 in der zurzeit gültigen Fassung das AbrechnungsÂgebiet.
Die vor
bezeichnete Erschließungsanlage ist - mit Ausnahme der Teileinrichtung Grunderwerb
- endgültig hergestellt.
Sie entspricht den
Merkmalen des § 1 der zuvor unter II. benannten Satzung der Stadt Hilden
(Anlage 1) über die Festlegung der Merkmale der endgültigen Herstellung.
Vorstehender
Beschluss sowie die der Beitragspflicht unterliegenden Grundstücke
(§ 133 Abs.
1Baugesetzbuch) sind öffentlich bekannt zu machen.
Der Bürgermeister
wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.