Sitzung: 17.12.2008 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 04-09 SV 61/256
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nachfolgenden Betrauungsbeschluss:
Die Stadt Hilden stimmt dem Finanzierungssystem des VRR und der Art und
Weise der Betrauung der das Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen –
Rheinbahn AG Düsseldorf, und Verkehrsgesellschaft Hilden GmbH (VGH) – unter
Bezugnahme auf die Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im VRR zu.
Die das Gebiet der Stadt Hilden bedienenden Verkehrsunternehmen –
Rheinbahn AG und VGH – sind mit folgenden gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen betraut:
1.        Vorhaltung von
Verkehrsinfrastruktur
2.        Erbringung von Verbund- bzw.
aufgabenträgerbedingten Regie- und Vertriebsmehrleistungen,
3.        Vorhalten von Verbund- bzw.
aufgabenträgerbedingten Fahrzeugqualitätsstandards
4a.      Erbringung
nicht lukrativer Fahrten in Schwachverkehrszeiten
4b.      sozialpolitische
Verpflichtungen.
Für die Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) ergeben sich die einzelnen
gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 b.
Für die übrigenÂ
Verkehrsunternehmen –Rheinbahn AG, Düsseldorf– ergeben sich die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen aus den ergänzenden Betrauungsbeschlüssen der jeweiligen Anteilseignerkommunen
und den Dokumentationen der lokalen Anhörungsgespräche.
Der VGH wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die betrauten
Leistungen von Drittunternehmern zu beziehen.
Die Betrauung beginnt mit dem 18.12.2008 und erfolgt dann nach Inkrafttreten
der EU-Verordnung EU-VO 1370/07 für eine Dauer von 10 Jahren, beginnend mit dem
03.12.2009 bis zum 02.12.2019.
Die Betrauung endet, wenn die Stadt Hilden die gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtungen, die Gegenstand dieser Betrauung sind, aus zwingenden Gründen
(Gesetz, höchstrichterliche Rechtsprechung) nach anderen, mit dieser Betrauung
unvereinbaren Rechtsvorschriften regeln muss. Gilt dies nur für Einzelpflichten
dieser Betrauung oder Teile von Einzelpflichten, so wird die Betrauung im
übrigen fortgesetzt.
Die Anlagen 1 bis 4b der SV sind Bestandteil dieses Beschlusses.