Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nachfolgenden Betrauungsbeschluss:

 

Die Stadt Hilden stimmt dem Finanzierungssystem des VRR und der Art und Weise der Betrauung der das Stadtgebiet bedienenden Verkehrsunternehmen – Rheinbahn AG Düsseldorf, und Verkehrsgesellschaft Hilden GmbH (VGH) – unter Bezugnahme auf die Richtlinie zur Finanzierung des ÖSPV im VRR zu.

 

Die das Gebiet der Stadt Hilden bedienenden Verkehrsunternehmen – Rheinbahn AG und VGH – sind mit folgenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betraut:

 

1.         Vorhaltung von Verkehrsinfrastruktur

2.         Erbringung von Verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Regie- und Vertriebsmehrleistungen,

3.         Vorhalten von Verbund- bzw. aufgabenträgerbedingten Fahrzeugqualitätsstandards

4a.       Erbringung nicht lukrativer Fahrten in Schwachverkehrszeiten

4b.       sozialpolitische Verpflichtungen.

 

Für die Verkehrsgesellschaft Hilden (VGH) ergeben sich die einzelnen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach Maßgabe der Anlagen 1 bis 4 b.

 

Für die übrigen  Verkehrsunternehmen –Rheinbahn AG, Düsseldorf– ergeben sich die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen aus den ergänzenden Betrauungsbeschlüssen der jeweiligen Anteilseignerkommunen und den Dokumentationen der lokalen Anhörungsgespräche.

 

Der VGH wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, die betrauten Leistungen von Drittunternehmern zu beziehen.

 

Die Betrauung beginnt mit dem 18.12.2008 und erfolgt dann nach Inkrafttreten der EU-Verordnung EU-VO 1370/07 für eine Dauer von 10 Jahren, beginnend mit dem 03.12.2009 bis zum 02.12.2019.

Die Betrauung endet, wenn die Stadt Hilden die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die Gegenstand dieser Betrauung sind, aus zwingenden Gründen (Gesetz, höchstrichterliche Rechtsprechung) nach anderen, mit dieser Betrauung unvereinbaren Rechtsvorschriften regeln muss. Gilt dies nur für Einzelpflichten dieser Betrauung oder Teile von Einzelpflichten, so wird die Betrauung im übrigen fortgesetzt.

 

Die Anlagen 1 bis 4b der SV sind Bestandteil dieses Beschlusses.