Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

A. Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche als Haupterschließungsstraße eingezogen:

 

Lfd. Nr.

 

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1

Erikaweg

20;

621, 634;

 

 

B. Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche als Anliegerstraße eingezogen:

 

Lfd. Nr.

 

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

2

Buchenweg

20;

534, 549, 573, 586, 587;

 

 

Die vorgenannten Flurstücke der lfd. Nr. 1 und 2, werden nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche verwendet.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Einziehung der öffentlichen Verkehrsflächen durchzuführen.