Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 36, Nein: 9, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,

 

1.       die vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:

 

1.1     Schreiben des Kreises Mettmann vom 06.11.2006

 

          Das Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann wird zur Kenntnis genommen.

          Aus der Sicht des Kreisumweltamtes, der Unteren Wasserbehörde und aus planungsrechtlicher Sicht werden keine Anregungen gemacht.

          Aufgrund der Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde wird der textliche Hinweis im Bebauungsplan zur Altlastenfläche 6370/2 Hi-1 (Altstandort Fa. ICI) korrigiert.

         

Nach Abwägung durch den Rat der Stadt Hilden wird der Kreis Mettmann über die Ergebnisse und das Inkrafttreten der Rechtskraft des Planes benachrichtigt.

 

1.2     Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 14.11.2006

 

Das Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf wird zur Kenntnis genommen. Es werden keine Anregungen gemacht.

 

1.3     Schreiben des Staatlichen Umweltamtes Düsseldorf vom 14.12.2006  

 

1.)   Immissionsschutz

Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen aus der Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine Bedenken.

Die Anregungen zur Nutzungsbeschränkungen (Gliederung) für die gewerblichen Bauflächen gemäß Abstandserlaß (RdErl. D. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft-VB5-8804.25.1 (V Nr. 1/98) vom 02.04.1998  werden übernommen (siehe textlichen Festsetzungen).

 

2.)   Wasserwirtschaft

          Zu diesem Thema werden keine Anregungen vorgebracht.

           

2.       Der Bebauungsplan Nr. 247 wird gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07. 1994 (GV NW S. 666) in der zzt. gültigen Fassung sowie des § 10 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBI. S. 2414) in der zzt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet wird begrenzt durch die Düsseldorfer Straße im Süden, die Walter-Wiederhold-Straße im Westen, die nördliche Grenze der Flurstücke 268, 260 und 262 im Norden sowie die östliche Grenze der Flurstücke 262 und 263 im Osten. Alle Flurstücke liegen in Flur 2 der Gemarkung Hilden.

 

Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung (inkl. Umweltbericht) mit Stand vom 29.12.2006 zugrunde.

 

 

 

 

( Günter Scheib )