Sitzung: 31.01.2007 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 04-09 SV 20/090
Beschlussvorschlag:
" 1. Haushaltssatzung 2007
Der Rat der Stadt Hilden
verweist den vorgelegten Entwurf der Haushaltssatzung 2007 mit ihren Anlagen,
einschließlich der fortgeschriebenen Ergebnis- und Finanzplanung und der
fortgeschriebenen Teilpläne (inkl. der Einzahlungen und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit) bis 2010, zur Beratung an die zuständigen
Fachausschüsse.
2.
Budgetierungsverfahren
Im Sinne des § 4 Abs. 5 GemHVO gelten folgende Regelungen:
A)Â Â Ein Produkt
besteht aus einem Teilergebnisplan und einem Teilfinanzplan und ist in der
Regel einer Organisationseinheit (Amt) in Bezug auf die von ihr erbrachten Leistungen
auf Kostenträgerebene verursachungsgemäßÂ
zuzuordnen.
Â
B)Â Â Alle innerhalb
eines Teilergebnisplanes (Produkt)
nachfolgend aufgelisteten Aufwendungen einer Organisationseinheit werden zu
einem Budget im Sinne von § 21 Abs. 1GemHVO zusammengefasst. Sie sind
gegenseitig deckungsfähig.
     Â
      Hierzu
gehören:   Konten der Kontengruppe 52
                                       „Aufwendungen für Sach- und  Dienstleistungen“,
                                       Konten
der Kontengruppe 53
                                       „Transferaufwendungen“,
    Konten der
Kontengruppe 54
    „Sonstige ordentliche Aufwendungen“
    ausgenommen       Â
    Kontenart 547
„Wertveränderungen bei Vermögensgegenständen“
      Â
Die gegenseitige Deckungsfähigkeit darf im Budget nicht zu einer überplanmäßigen/außerplanmäßigen
Auszahlung führen.
Vom Grundsatz her
sind es die Zeilen 13, 15 und 16 des Teilergebnisplanes
Grundsätzlich hiervon ausgenommen sind:
   Â
1.   Aufwendungen,
die an zweckgebundene Erträge
gekoppelt sind (§ 22 Abs. 3 GemHVO) und
2.   Aufwendungen
aus Ermächtigungsübertragungen (Haushaltsausgabereste)
sind von der Budgetierung ausgenommen.
           Â
      Â
C)Â Â Ãœber
den Haushaltsansatz hinaus gehende zweckgebundene
Erträge (Mehrerträge)/ Einzahlungen(Mehreinnahmen) sind verpflichtend für
Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen bereitzustellen. Analog führen zweckgebundene
Mindererträge/Mindereinzahlungen zu entsprechenden Minderaufwendungen/Minder- auszahlungen.                          Â
Darüber hinaus ist in allen
Teilergebnisplänen das Jahresergebnis der Zeile 18 einzuhalten.
D)Â Â Alle
innerhalb eines Teilfinanzplanes
(Produktes) abgebildeten investiven AuszahlungenÂ
einer Organisationseinheit, mit Ausnahme der Auszahlungen, die an
zweckgebundene Einzahlungen gekoppelt
sind, sind je Investition
gegenseitig deckungsfähig.
Die Auszahlungen für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
sind grundsätzlich innerhalb eines
Produktes gegenseitig deckungsfähig. Über den Haushaltsansatz hinaus
gehende zweckgebundene investive Einzahlungen (Mehreinzahlungen) sind für
entsprechende investive Mehrauszahlungen zu verwenden. Analog führen
zweckgebundene Mindereinzahlungen zu entsprechenden Minderauszahlungen.
E) Für folgende Konten werden jeweils Deckungskreise
gebildet:
1. Konten für Personalaufwendungen – Kontengruppen 50 und 51
2. Konten für Zinsaufwendungen – Kontengruppe 55
3.  Konten für Abschreibungen – Kontengruppe 57.
 - Hier gelten Mehraufwendungen grundsätzlich
als unerheblich -
4. Konten für die Tilgung von Krediten für Investitionen
– Kontenart 792.
    F) Weitergehende Regelungen:   Â
1.
Das Fachamt hat die Möglichkeit, auf Antrag Zeit- und
Honorarverträge - begrenzt auf das Kalenderjahr - außerhalb des
Stellenplanes abzuschlieÂßen. Die Finanzierung muß innerhalb des Produkts
gesichert sein.
2.
Die Kassenwirksamkeit muß im Haushaltsjahr gegeben sein.
3.
Auszahlungsermächtigungen für Investitionen (ohne GWG) können nicht
zur Deckung von zahlungswirksamen Aufwendungen herangezogen werden.
4.
Änderungen in den Rahmenbedingungen aufgrund politischer Entscheidungen
führen zu Korrekturen im Budget.
5.
Verwaltungsinterne Zuständigkeiten behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
6.
Fehlbeträge im Gesamthaushalt können auch zu Änderungen im Budget
führen.
3. Wertgrenze gemäß § 4
Abs. 4 GemHVO
Weiterhin
beschließt der Rat der Stadt Hilden die Wertgrenze für die Veranschlagung von
Einzelmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO auf 25.000,- € festzusetzen.
(Günter Scheib )