Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

 

" 1. Haushaltssatzung 2007

 

Der Rat der Stadt Hilden verweist den vorgelegten Entwurf der Haushaltssatzung 2007 mit ihren Anlagen, einschließlich der fortgeschriebenen Ergebnis- und Finanzplanung und der fortgeschriebenen Teilpläne (inkl. der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit) bis 2010, zur Beratung an die zuständigen Fachausschüsse.

 

 

2. Budgetierungsverfahren

 

Im Sinne des  § 4 Abs. 5 GemHVO gelten folgende Regelungen:

 

A)   Ein Produkt besteht aus einem Teilergebnisplan und einem Teilfinanzplan und ist in der Regel einer Organisationseinheit (Amt) in Bezug auf die von ihr erbrachten Leistungen auf Kostenträgerebene verursachungsgemäß  zuzuordnen.

 

B)   Alle innerhalb eines Teilergebnisplanes (Produkt) nachfolgend aufgelisteten Aufwendungen einer Organisationseinheit werden zu einem Budget im Sinne von § 21 Abs. 1GemHVO zusammengefasst. Sie sind gegenseitig deckungsfähig.

       

       Hierzu gehören:    Konten der Kontengruppe 52

                                        „Aufwendungen für Sach- und   Dienstleistungen“,

                                         Konten der Kontengruppe 53

                                        „Transferaufwendungen“,

     Konten der Kontengruppe 54

     „Sonstige ordentliche Aufwendungen“

     ausgenommen        

     Kontenart 547 „Wertveränderungen bei Vermögensgegenständen“

        

Die gegenseitige Deckungsfähigkeit darf  im Budget nicht zu einer überplanmäßigen/außerplanmäßigen Auszahlung führen.

Vom Grundsatz her sind es die Zeilen 13, 15 und 16 des Teilergebnisplanes

Grundsätzlich hiervon ausgenommen sind:

    

1.    Aufwendungen, die an zweckgebundene Erträge gekoppelt sind  (§ 22 Abs. 3 GemHVO) und

2.    Aufwendungen aus Ermächtigungsübertragungen (Haushaltsausgabereste) sind von der Budgetierung ausgenommen.

            

       

C)   Über den Haushaltsansatz hinaus gehende zweckgebundene Erträge (Mehrerträge)/ Einzahlungen(Mehreinnahmen) sind verpflichtend für Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen bereitzustellen. Analog führen zweckgebundene Mindererträge/Mindereinzahlungen zu entsprechenden Minderaufwendungen/Minder- auszahlungen.                           

Darüber hinaus ist in allen Teilergebnisplänen das Jahresergebnis der Zeile 18 einzuhalten.

 

D)   Alle innerhalb eines Teilfinanzplanes (Produktes) abgebildeten investiven  Auszahlungen  einer Organisationseinheit, mit Ausnahme der Auszahlungen, die an zweckgebundene  Einzahlungen gekoppelt sind, sind je Investition gegenseitig deckungsfähig.

Die Auszahlungen für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind grundsätzlich innerhalb eines Produktes gegenseitig deckungsfähig. Über den Haushaltsansatz hinaus gehende zweckgebundene investive Einzahlungen (Mehreinzahlungen) sind für entsprechende investive Mehrauszahlungen zu verwenden. Analog führen zweckgebundene Mindereinzahlungen zu entsprechenden Minderauszahlungen.

 

 

E) Für folgende Konten werden jeweils Deckungskreise gebildet:

 

1.  Konten für Personalaufwendungen – Kontengruppen 50 und 51

2.  Konten für Zinsaufwendungen – Kontengruppe 55

3.  Konten für Abschreibungen – Kontengruppe 57.

 - Hier gelten Mehraufwendungen grundsätzlich als unerheblich -

4.  Konten für die Tilgung von Krediten für Investitionen – Kontenart 792.

 

     F) Weitergehende Regelungen:    

 

1.    Das Fachamt hat die Möglichkeit, auf Antrag Zeit- und Honorarverträge - begrenzt auf das Kalenderjahr - außerhalb des Stellenplanes abzuschlie­ßen. Die Finanzierung muß innerhalb des Produkts gesichert sein.

2.    Die Kassenwirksamkeit muß im Haushaltsjahr gegeben sein.

3.    Auszahlungsermächtigungen für Investitionen (ohne GWG) können nicht zur Deckung von zahlungswirksamen Aufwendungen herangezogen werden.

4.    Änderungen in den Rahmenbedingungen aufgrund politischer Entscheidungen führen zu Korrekturen im Budget.

5.    Verwaltungsinterne Zuständigkeiten behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

6.    Fehlbeträge im Gesamthaushalt können auch zu Änderungen im Budget führen.

 

3. Wertgrenze gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO

Weiterhin beschließt der Rat der Stadt Hilden die Wertgrenze für die Veranschlagung von Einzelmaßnahmen gemäß § 4 Abs. 4 GemHVO auf 25.000,- € festzusetzen.

 

 

 

 

 

 

(Günter Scheib )