Sitzung: 16.12.2009 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 20/008
Beschlussvorschlag:
„1.
Haushaltssatzung 2010
Der Rat der Stadt
Hilden verweist den vorgelegten Entwurf der Haushaltssatzung 2010 mit ihren Anlagen,
einschließlich der fortgeschriebenen Ergebnis- und Finanzplanung und der fortgeschriebenen
Teilpläne (inklusive der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit)
bis 2013, zur Beratung an die zuständigen Fachausschüsse.
2.
Budgetierungsverfahren
Im Sinne des § 4 Abs. 5 GemHVO gelten folgende
Regelungen:
A)Â Â Â Ein
Produkt besteht aus einem Teilergebnisplan und einem Teilfinanzplan und ist in
der Regel einer Organisationseinheit (Amt) in Bezug auf die von ihr erbrachten
Leistungen auf Kostenträgerebene verursachungsgemäß zuzuordnen.
B)Â Â Â Alle
innerhalb eines Teilergebnisplanes (Produkt)
nachfolgend aufgelisteten Aufwendungen einer Organisationseinheit werden zu
einem Budget im Sinne von § 21 Abs. 1 GemHVO zusammengefasst. Sie sind
gegenseitig deckungsfähig.
    Hierzu gehören:
    Konto 501900 „Honorare“
    Konten der Kontengruppe 52 „Aufwendungen
für Sach- und Dienstleistungen“,
    Konten
der Kontengruppe 53 „Transferaufwendungen“,
    Konten
der Kontengruppe 54 „Sonstige
ordentliche Aufwendungen“
       ausgenommen          Â
       -
Kontenart 547 „Wertveränderungen bei Vermögensgegenständen“,
        - Konto 544900
„Wertkorrekturen zu Forderungen“,
        - Konto 548900 „Allgemeine
Deckungsreserve“,
        - Konto 549100
„Verfügungsmittel“.
Vom Grundsatz her sind es die Zeilen 13, 15 und 16 des Teilergebnisplanes.
  Â
Die gegenseitige Deckungsfähigkeit
darf im Budget nicht zu einer überplanmäßigen/ außerplanmäßigen Auszahlung
führen.
Grundsätzlich von der Budgetierung
ausgenommen sind:
1.   Aufwendungen,
die an zweckgebundene Erträge
gekoppelt sind (§ 22 Abs. 3 GemHVO) und
2.   Aufwendungen
aus Ermächtigungsübertragungen (Haushaltsausgabereste).
C)  Über den Haushaltsansatz hinaus gehende zweckgebundene Erträge (Mehrerträge)/ Einzahlungen
(Mehreinnahmen) sind verpflichtend für Mehraufwendungen/ Mehrauszahlungen
bereitzustellen. Analog führen zweckgebundene Mindererträge/Mindereinzahlungen
zu entsprechenden Minderaufwendungen/ Minderauszahlungen.
Darüber hinaus ist
in allen Teilergebnisplänen das Jahresergebnis der Zeile 18 einzuhalten.
D)Â Alle innerhalb eines Teilfinanzplanes (Produktes) abgebildeten investiven Auszahlungen einer Organisationseinheit, sind je Investition gegenseitig
deckungsfähig.
      Die Auszahlungen für Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind grundsätzlich innerhalb eines Produktes gegenseitig
deckungsfähig.
E) Für
folgende Konten werden jeweils Deckungskreise gebildet:
1.  Konten
für Personalaufwendungen –
Kontengruppen 50 und 51
     (ausgenommen
Konto 501900 „Honorare“)
2.  Konten
für Zinsaufwendungen – Kontengruppe
551
3.  Konten
für Abschreibungen – Kontengruppe
57.
- Hier gelten Mehraufwendungen grundsätzlich als unerheblich -
4.  Konten
für die Tilgung von Krediten für
Investitionen – Kontenart 792.
F)Â Â Weitergehende Regelungen:
1.
Das Fachamt hat die Möglichkeit, auf Antrag
Zeit- und Honorarverträge - begrenzt auf das Kalenderjahr - außerhalb
des Stellenplanes abzuschließen. Die Finanzierung muss innerhalb des Produkts
gesichert sein.
2.
Die Kassenwirksamkeit muss im Haushaltsjahr gegeben
sein.
3.  a.  Auszahlungsermächtigungen für Investitionen
können nicht zur Deckung von
           zahlungswirksamen
Aufwendungen herangezogen werden.
b.
Auszahlungsermächtigungen für Geringwertige
Wirtschaftsgüter können zur Deckung von Aufwendungen herangezogen werden.
c.
Aufwandsermächtigungen können zur Deckung für
Geringwertige Wirtschaftsgüter und für Investitionen herangezogen werden.
4.
Änderungen in den Rahmenbedingungen aufgrund
politischer Entscheidungen führen zu Korrekturen im Budget.
5.
Verwaltungsinterne Zuständigkeiten behalten
weiterhin ihre Gültigkeit.
6.
Fehlbeträge im Gesamthaushalt können auch zu
Änderungen im Budget führen.“