Sitzung: 09.12.2009 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/011
Beschlussvorschlag:
1.        Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss die Abhandlung
der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann
vom 25.09.2009
Untere Wasserbehörde:
           Es wurden keine Anregungen vorgetragen.
           Untere
Immissionsschutzbehörde
           Den Anregungen der Unteren Immissionsschutzbehörde wird stattgegeben.
           Demnach werden die im Lärmgutachten vorgeschlagenen Immissionsorte in Bezug auf den Lärm an Mischgebietswerte angepasst, um somit den innerhalb des Plangebietes existierenden Wohngebäuden gesunde Wohnverhältnisse zu gewährleisten.
Die seitens der Unteren Immissionsschutzbehörde empfohlene Gliederung der Gewerbegebiete entsprechend dem Abstandserlass vom 06.06.2007, wird in die textlichen Festsetzungen übernommen.
Der Anregung hinsichtlich der Übernahme eines Wertes gemäß Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) in die textlichen Festsetzungen, dass die von gewerblichen Anlagen hervorgerufenen Geruchsemissionen diesen Wert nicht überschreiten dürfen, wird stattgegeben.
Nach §3 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) werden
Gerüche bei Erfüllung bestimmter Kriterien als erhebliche Belästigungen
eingestuft. Um die Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung festzustellen und in
Genehmigungs- und Überwachungsverfahren berücksichtigen zu können, müssen
objektive, reproduzierbare und quantitativ beschreibbare
Geruchserhebungsverfahren angewendet werden. Als Maß für die Geruchsbelastung
wird die Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden mit Geruch
herangezogen.
Um vorbeugend aktiv zu sein, empfiehlt daher die
Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Mettmann, eine textlichen
Festsetzung zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen innerhalb des Plangebietes.
Untere Bodenbehörde
Der Anregung wird stattgegeben und die fehlende Altlastenverdachtsfläche im Bebauungsplan entsprechend dargestellt.
Kreisgesundheitsamt
Den Anregungen des Kreisgesundheitsamtes wird stattgegeben.
Die im Schreiben vorgetragenen Anpassungen an die Darstellung und Formulierungen im Bebauungsplan wurden übernommen und eingearbeitet. Ebenso erfolgte diesbez. eine Überarbeitung des Lärmgutachtens.
Untere Planungsbehörde
Es wurden keine Anregungen vorgetragen.
1.2
Bezirksregierung Düsseldorf, Schreiben vom
18.08.2009
Es wurden keine Anregungen vorgetragen.
Die in dem Schreiben angesprochene Bitte um Prüfung der Belange hinsichtlich des Immissionsschutzes, der Abfall und der Wasserwirtschaft sowie des Natur- und Landschaftsschutzes durch den Kreis Mettmann, ist ebenfalls im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung erfolgt.
1.3
Schreiben der IHK Düsseldorf vom 16.09.2009
Den Anregungen der IHK Düsseldorf wird teilweise entsprochen.
           Die IHK Düsseldorf fordert in ihrem Schreiben, die durch das Lärmgutachten ermittelten Emissionskontingentwerte den gegebenen und in der Baugenehmigung dokumentierten Immissionsrichtwerte anzupassen, um den dort ansässigen Speditionen zusätzliche Erweiterungsspielräume einzuräumen.
Diese Anregung wird aus folgenden Gründen nur teilweise nachgekommen:
Alle innerhalb des Plangebietes ansässigen Unternehmen erhielten ihre Betriebsgenehmigungen auf Grundlage des alten Durchführungsplanes Nr. 106 aus dem Jahre 1962. Seit Inkrafttreten dieses Planes haben sich die Anforderungen an den Immissionsschutz und die Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse in der Nachbarschaft deutlich verändert und erfordern dementsprechend auch eine Anpassung der von Gewerbebetrieben ausgehenden Emissionen. Der Kreis Mettmann hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden festgestellt, dass die benachbarten Wohngebäude auf Grund der historisch gewachsenen Situation einen Schutzanspruch haben, der einem Mischgebiet entspricht.
Zur Beurteilung der Lärmimmissionen in der Nachbarschaft wurde ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben. Unter Berücksichtigung des Schutzanspruches Mischgebiet kam der GutÂachter zum Ergebnis, dass mit den vorgeschlagenen festgesetzten Schallleistungspegeln die bisher ausgeübte und baurechtlich genehmigte gewerbliche Nutzung nicht wesentlich eingeschränkt wird.
Ein
maßgeblicher Immissionsort für das von der IHK Düsseldorf angesprochenen
Betriebsgelände der Spedition SSH (Auf dem Sand 22/Herderstraße 30) ist das unmittelbar
benachbarte mehrgeschossige Wohngebäude Auf dem Sand 20.
Eine
Fremdkörperfestsetzung nach §1 Abs. 10 BauNVO, wie seitens der IHK Düsseldorf
gefordert, würde dem städtebaulichen Ziel, das Plangebiet langfristig von
emissionsträchtigen und Schwerlastverkehr erzeugenden Betrieben, wie z.B.
Speditionen freizuhalten, entgegen wirken. Somit genießen die dort ansässigen Speditionsbetriebe
lediglich Bestandsschutz im Rahmen ihrer bestehenden Baugenehmigung.
     Von dieser Einschränkung ausgenommen wird
das ansässige Möbelspeditions- und Transportunternehmen Horzen auf dem
Grundstück Herderstraße 36. Für diesen Betrieb wird eine Fremdkörperfestsetzung
gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO im Bebauungsplan festgeschrieben. Dies begründet sich u.a.
darin, dass von diesem Betrieb auch langfristig keine wesentlichen
Beeinträchtigungen hinsichtlich Lärmemissionen zu erwarten sind und die Grundstücksgröße
kein Potential für eine wesentliche Erweiterung des Betriebes bietet.
1.4      das Protokoll der Bürgeranhörung vom
6.11.2008 wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen.
2.0      Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr.
106B gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3316) in der zur Zeit gültigen Fassung.
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           Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen
Herderstraße, Stockshausstraße, Gerresheimer Straße und der Straße „Auf dem
Sand“.
           Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung mit
Stand vom 17.11.2009 zugrunde.