Sitzung: 25.11.2009 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 01/019
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden
1. beschließt folgende Zuständigkeiten für den Ausschuss für Umwelt
und Klimaschutz:
I.
Im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten
Mittel entscheidet der Ausschuss abschließend über:
1.
Zuwendungen an in Hilden tätige Ortsvereine der
nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Vereine von über
5.000,- €.
2.
Aufklärungsmaßnahmen zur Stärkung des
Umweltbewusstseins in der Bevölkerung.
II.
Folgende Angelegenheiten werden im Ausschuss
vorberaten:
1.
Aufgaben der lokalen Agenda und des
Klimabündnisses.
2.
Gesamtstädtische Konzepte zu folgenden Bereichen:
§
Vorbereitende Flächennutzungsplanung
§
Generalentwässerungsplan
§
Abwasserbeseitigungskonzept nach § 54 Landeswassergesetz
NRW (LWG NRW)
§
Abfallwirtschaft, Abfallvermeidung
§
Klimaschutz
§
Grünordnungsplan
§
Gewässer-, Luft- und Bodenschutz sowie Immissionsschutz
§
Forstbetrieb
§ Friedhöfe
3.
Stellungnahmen der Stadt bei der Beteiligung als
Träger öffentlicher Belange im Rahmen von behördlichen Genehmigungsverfahren
außerhalb des Baugesetzbuches, soweit bei den beabsichtigten Vorhaben besondere
Umweltauswirkungen zu erwarten sind (z.B. Planfeststellungsverfahren, Verfahren
zur Aufstellung oder Änderung des Landschaftsplans).
4.
Angelegenheiten des Amtes für Gebäudewirtschaft
werden in den Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss eingebracht.
Investive Neubau- und Unterhaltungsmaßnahmen werden zusätzlich im Ausschuss
für Umwelt und Klimaschutz beraten.
5.
Unterlagen gem. § 14 GemHVO zu:
§
Maßnahmen zur energetischen Verbesserung von
städtischen Gebäuden
§ Schaffung von Grünanlagen
(soweit es sich nicht um Spiel- oder Sportplätze sowie Gebäudeaußenanlagen
handelt).
6.
Ortsrechtliche Vorschriften ohne Gebührensatzungen,
die den Umwelt-, Landschafts- und Naturschutz betreffen, soweit nicht der
Aufgabenbereich des Stadtentwicklungsausschusses berührt wird.
7.
Verfahrenseinleitende und begleitende Beschlüsse im
Rahmen der Bauleitplanung für Grundstücke, die bisher im Außenbereich nach § 35
Baugesetzbuch (BauGB) oder im Geltungsbereich des Landschaftsplanes nach § 16
Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) liegen.
III.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz soll
mindestens viermal im Jahr zusammenkommen.
2. beschließt folgende Zuständigkeiten für den Sozialausschuss:
I. Der
Sozialausschuss entscheidet im Rahmen der ihm bereitgestellten Mittel über die
freiwilligen städtischen sozialen Maßnahmen und Zuschüsse.
3. beauftragt den Bürgermeister die Änderung der Zuständigkeitsordnung vorzunehmen.