Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden

 

1. beschließt folgende Zuständigkeiten für den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:

 

        I.      Im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel entscheidet der Ausschuss abschließend über:

1.    Zuwendungen an in Hilden tätige Ortsvereine der nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannten Vereine von über 5.000,- €.

2.    Aufklärungsmaßnahmen zur Stärkung des Umweltbewusstseins in der Bevölkerung.

 

       II.      Folgende Angelegenheiten werden im Ausschuss vorberaten:

1.    Aufgaben der lokalen Agenda und des Klimabündnisses.

2.    Gesamtstädtische Konzepte zu folgenden Bereichen:

§  Vorbereitende Flächennutzungsplanung

§  Generalentwässerungsplan

§  Abwasserbeseitigungskonzept nach § 54 Landeswassergesetz NRW (LWG NRW)

§  Abfallwirtschaft, Abfallvermeidung

§  Klimaschutz

§  Grünordnungsplan

§  Gewässer-, Luft- und Bodenschutz sowie Immissionsschutz

§  Forstbetrieb

§  Friedhöfe

3.    Stellungnahmen der Stadt bei der Beteiligung als Träger öffentlicher Belange im Rahmen von behördlichen Genehmigungsverfahren außerhalb des Baugesetzbuches, soweit bei den beabsichtigten Vorhaben besondere Umweltauswirkungen zu erwarten sind (z.B. Planfeststellungsverfahren, Verfahren zur Aufstellung oder Änderung des Landschaftsplans).

4.    Angelegenheiten des Amtes für Gebäudewirtschaft werden in den Wirtschafts- und Wohnungsbauförderungsausschuss eingebracht. Investive Neubau- und Unterhaltungsmaßnahmen werden zusätzlich im Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz beraten.

5.    Unterlagen gem. § 14 GemHVO zu:

§  Maßnahmen zur energetischen Verbesserung von städtischen Gebäuden

§  Schaffung von Grünanlagen (soweit es sich nicht um Spiel- oder Sportplätze sowie Gebäudeaußenanlagen handelt).

6.    Ortsrechtliche Vorschriften ohne Gebührensatzungen, die den Umwelt-, Landschafts- und Naturschutz betreffen, soweit nicht der Aufgabenbereich des Stadtentwicklungsausschusses berührt wird.

7.    Verfahrenseinleitende und begleitende Beschlüsse im Rahmen der Bauleitplanung für Grundstücke, die bisher im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) oder im Geltungsbereich des Landschaftsplanes nach § 16 Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) liegen.

 

      III.      Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz soll mindestens viermal im Jahr zusammenkommen.

 

 

2. beschließt folgende Zuständigkeiten für den Sozialausschuss:

 

          I.    Der Sozialausschuss entscheidet im Rahmen der ihm bereitgestellten Mittel über die freiwilligen städtischen sozialen Maßnahmen und Zuschüsse.

 

 

3. beauftragt den Bürgermeister die Änderung der Zuständigkeitsordnung vorzunehmen.