Sitzung: 20.09.2006 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 33, Nein: 6, Enthaltungen: 3
Vorlage: WP 04-09 SV 61/116
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. zu den Anregungen aus der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher      Belange wie folgt
Stellung zu nehmen:
1.1Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann vom 08.05.2006
sowie vom 10.05.2006
           Der Kreis Mettmann nimmt in seinen Schreiben Stellung aus
der Sicht der Unteren Wasserbehör-       de,
der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Bodenschutzbehörde sowie aus
planungsrechtli-Â Â Â Â Â Â cher Sicht.
           Lediglich aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde wird
eine Anregung gemacht; im Bebau- ungsplan
(und im Umweltbericht) soll der Hinweis enthalten sein, dass die Behörde in
baurechtli-Â Â Â Â Â Â Â Â chen
Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist, wenn der Bereich der Altlast betroffen
ist.
           Dieser Anregung wird nachgekommen.
1.2                  Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom
03.05.2006
           Das Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf wird zur
Kenntnis genommen.
1.3Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Schreiben der Industrie- und Handelskammer
Düsseldorf vom 07.04.2006
           Die IHK Düsseeldorf macht in ihrem Schreiben zwei
Anregungen: zum einen soll die sog. „Hilde-        ner
Liste“ (aus dem Einzelhandels- und Nahversorgungsgutachten der Stadt Hilden vom
März  2006) in den Bebauungsplan
aufgenommen werden.
           Dieser Anregung wird nachgekommen.
           Des weiteren macht die IHK den Vorschlag, im Rahmen des
Bebauungsplan-Verfahrens auch das       Thema
„Lärmimmissionen“ zu behandeln, um den Entwicklungsspielraum von Unternehmen in
          dieser Hinsicht zu klären.
           Hierzu wird folgendes ausgeführt:
           Zur Bestimmung der möglichen Lärm-Kontingente in dieser
gewachsenen Gemengelage von  Wohnen und
Gewerbe lässt die Stadt Hilden eine gutachterliche Untersuchung durchführen,
deren          Ergebnisse als textliche
Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden.
           Damit wird der Anregung nachgekommen.
2. die öffentliche Auslegung
des Bebauungsplanes Nr. 247 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414).
    Das Plangebiet wird begrenzt durch die Düsseldorfer Straße im
Süden, die Walter-Wiederhold-Straße im Westen, die nördliche Grenze der
Flurstücke 128, 260 und 262 im Norden sowie die östliche Grenze der Flurstücke
262 und 263 im Osten. Alle Flurstücke liegen in Flur 2 der Gemarkung Hilden.
    Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine
Konkretisierung zulässiger bzw. nicht-zulässiger Nutzungen im Plangebiet
erreicht und so die gewerbliche Entwicklung in diesem Bereich stadtverträglich
geregelt werden.
    Im Detail geht es um den Ausschluss von Vergnügungsstätten,
zentren-relevantem Einzelhandel und Speditionen.
    Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung vom
11.07.2006 zugrunde.“
(G. Scheib)