Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 33, Nein: 6, Enthaltungen: 3

Beschlussvorschlag:

 

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1. zu den Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher       Belange wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.1                   Schreiben des Kreises Mettmann vom 08.05.2006 sowie vom 10.05.2006

 

            Der Kreis Mettmann nimmt in seinen Schreiben Stellung aus der Sicht der Unteren Wasserbehör-        de, der Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Bodenschutzbehörde sowie aus planungsrechtli-       cher Sicht.

            Lediglich aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde wird eine Anregung gemacht; im Bebau- ungsplan (und im Umweltbericht) soll der Hinweis enthalten sein, dass die Behörde in baurechtli-         chen Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist, wenn der Bereich der Altlast betroffen ist.

 

            Dieser Anregung wird nachgekommen.

 

1.2                   Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 03.05.2006

 

            Das Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf wird zur Kenntnis genommen.

 

1.3                   Schreiben der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf vom 07.04.2006

 

            Die IHK Düsseeldorf macht in ihrem Schreiben zwei Anregungen: zum einen soll die sog. „Hilde-         ner Liste“ (aus dem Einzelhandels- und Nahversorgungsgutachten der Stadt Hilden vom März   2006) in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

            Dieser Anregung wird nachgekommen.

 

            Des weiteren macht die IHK den Vorschlag, im Rahmen des Bebauungsplan-Verfahrens auch das        Thema „Lärmimmissionen“ zu behandeln, um den Entwicklungsspielraum von Unternehmen in            dieser Hinsicht zu klären.

            Hierzu wird folgendes ausgeführt:

            Zur Bestimmung der möglichen Lärm-Kontingente in dieser gewachsenen Gemengelage von   Wohnen und Gewerbe lässt die Stadt Hilden eine gutachterliche Untersuchung durchführen, deren           Ergebnisse als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

            Damit wird der Anregung nachgekommen.

 

2. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 247 gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414).

 

     Das Plangebiet wird begrenzt durch die Düsseldorfer Straße im Süden, die Walter-Wiederhold-Straße im Westen, die nördliche Grenze der Flurstücke 128, 260 und 262 im Norden sowie die östliche Grenze der Flurstücke 262 und 263 im Osten. Alle Flurstücke liegen in Flur 2 der Gemarkung Hilden.

 

     Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll eine Konkretisierung zulässiger bzw. nicht-zulässiger Nutzungen im Plangebiet erreicht und so die gewerbliche Entwicklung in diesem Bereich stadtverträglich geregelt werden.

     Im Detail geht es um den Ausschluss von Vergnügungsstätten, zentren-relevantem Einzelhandel und Speditionen.

     Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung vom 11.07.2006 zugrunde.“

 

(G. Scheib)