Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 32, Nein: 7, Enthaltungen: 3

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung des Stadtentwicklungsausschusses:

 

1.       Die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

 

1.1     Schreiben des Kreises Mettmann vom 12.05.2006 und 18.05.2006:

 

          Der Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde wird gefolgt. In den Bebauungsplanentwurf werden die Flächen des Altlastenverdachtsflächenkatasters und des informellen (Alt-)Standortverzeichnis nachrichtlich eingetragen. Weiterhin wird der Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass der Kreis Mettmann als Untere Bodenschutzbehörde in baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen ist, die diese Flächen betreffen.

Mit Schreiben vom 18.05.2006 wurde die beabsichtigte Ausnahme auf dem Grundstück Forststraße 1 auch großflächige Einzelhandelsbetriebe mit nicht-zentren- und –nahversorgungsrelevantem Kernsortiment zuzulassen kritisiert und ergänzend angeregt, dass die Stadt Hilden für dieses Grundstück ein SO-Gebiet ausweisen sollte, um die beabsichtigte Ausnahmemöglichkeit zu realisieren.

Die beabsichtigte Ausnahme sieht im Detail vor, dass auch großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche auf diesem Grundstück angesiedelt werden könnten, wenn

          1.  das Warenangebot auf nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Kernsortimente beschränkt wird und

          2.  die städtebauliche und raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens nachgewiesen wird.

 

          Das bedeutet, dass durch ein Gutachten nachgewiesen werden muss, dass ein Vorhaben im Gegensatz zu den Befürchtungen des Kreises Mettmann eben keine nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung haben darf und auch künftig zu erwarten sind. Hierdurch wird in einer Einzelfallprüfung die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 entkräftet.

Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass in der Randnummer 108b zum § 11 BauNVO im Kohlhammer-Kommentar zum BauGB ausgeführt wird, dass von einem Normenkontrollgericht die Zulässigkeit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan bejaht wurde, dass in einem GE-Gebiet der BauNVO 1990 auch ausnahmsweise die Zulässigkeit von auch großflächigem Einzelhandel vorgesehen werden kann, wenn deren Warenangebot beschränkt wird. Es wird nur nicht durch die Festsetzung allein die Regelvermutung entkräftet, sondern die Einzelfallprüfung ist dann noch durchzuführen.

Hieraus wird deutlich, dass Einzelhandelsansiedlungen auch in Gewerbegebieten mit der BauNVO von 1990 grundsätzlich in „atypischen Fällen“, die keine wesentlichen Auswirkungen besitzen, möglich sind. In diesen Fällen ist eine Sondergebietsausweisung nicht erforderlich.

Im übrigen wird der Anregung gefolgt, dass in der Bebauungsplanbegründung die Gründe der durchgeführten Steuerung der Einzelhandelsansiedlung mit grundsätzlichem Ausschluss von Einzelhandelsansiedlungen in den gewerblichen Bauflächen und der Ausnahmemöglichkeit auf dem Grundstück Forststraße 1 noch weiter dargelegt werden.

 

 

1.2     Schreiben der Stadt Düsseldorf vom 05.05.2006:

 

          Mit den Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange wurde auch das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Grooterhorst & Partner vom 06.04.2006 zur Stellungnahme übersandt.

Hier ist anzumerken, dass laut telefonischer Mitteilung des bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 23.05.2006 die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters auf dem Grundstück Forststraße 1 schon daran scheitert, dass auf der Achse Hildener Straße (Düsseldorf-Benrath) / Düsseldorfer Str. (Hilden) bereits Aldi und Lidl mit jeweils einer Filiale vertreten sind. Andere Betreiber (z.B. Penny, Norma) wollen nicht das Risiko eingehen, in dieser Konkurrenzsituation eine neue Filiale zu eröffnen.

Im übrigen bleibt es bei der Planungsabsicht der Stadt Hilden, in den gewerblichen Bauflächen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie von Einzelhandelsbetrieben mit vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen.

Für das Grundstück Forststraße 1 wird aber im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentliche Belange die Ausnahme ermöglicht, dass auf diesem Grundstück auch großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche angesiedelt werden könnten, wenn

          1.  das Warenangebot auf nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Kernsortimente beschränkt wird und

          2.  die städtebauliche und raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens – auch bezüglich der eventuell betroffenen Zentren der Stadt Düsseldorf – durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen wird.


Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein entsprechendes Vorhaben ist somit in einer Einzelfallprüfung die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu entkräften. In diesem Fall sind Einzelhandelsansiedlungen auch in Gewerbegebieten mit der BauNVO von 1990 grundsätzlich in „atypischen Fällen“, die keine wesentlichen Auswirkungen besitzen, möglich.

 

 

1.3     Schreiben der Stadt Solingen vom 10.05.2006:

 

          Mit den Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange wurde auch das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Grooterhorst & Partner vom 06.04.2006 zur Stellungnahme übersandt.

Hier ist anzumerken, dass laut telefonischer Mitteilung des bevollmächtigten Rechtsanwalts vom 23.05.2006 die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters auf dem Grundstück Forststraße 1 schon daran scheitert, dass auf der Achse Hildener Straße (Düsseldorf-Benrath) / Düsseldorfer Str. (Hilden) bereits Aldi und Lidl mit jeweils einer Filiale vertreten sind. Andere Betreiber (z.B. Penny, Norma) wollen nicht das Risiko eingehen, in dieser Konkurrenzsituation eine neue Filiale zu eröffnen.

Im übrigen bleibt es bei der Planungsabsicht der Stadt Hilden, in den gewerblichen Bauflächen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie von Einzelhandelsbetrieben mit vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen.

Für das Grundstück Forststraße 1 wird aber im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentliche Belange die Ausnahme ermöglicht, dass auf diesem Grundstück auch großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche angesiedelt werden könnten, wenn

          1.  das Warenangebot auf nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Kernsortimente beschränkt wird und

          2.  die städtebauliche und raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens – auch bezüglich der eventuell betroffenen Zentren der Stadt Solingen – durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen wird.


Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein entsprechendes Vorhaben ist somit in einer Einzelfallprüfung die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu entkräften. In diesem Fall sind Einzelhandelsansiedlungen auch in Gewerbegebieten mit der BauNVO von 1990 grundsätzlich in „atypischen Fällen“, die keine wesentlichen Auswirkungen besitzen, möglich.

 

 

1.4     Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 09.05.2006:

 

          Die Stadt Hilden nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer zur Kenntnis und hält – wie erbeten – an dem Planungsziel fest, in den gewerblichen Bauflächen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie von Einzelhandelsbetrieben mit vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen.

Für das Grundstück Forststraße 1 wird im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentliche Belange die Ausnahme ermöglicht, dass auf diesem Grundstück auch großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche angesiedelt werden könnten, wenn

          1.  das Warenangebot auf nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Kernsortimente beschränkt wird und

          2.  die städtebauliche und raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens – auch bezüglich der eventuell betroffenen Zentren der Stadt Solingen – durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen wird.


Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein entsprechendes Vorhaben ist somit in einer Einzelfallprüfung die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu entkräften. In diesem Fall sind Einzelhandelsansiedlungen auch in Gewerbegebieten mit der BauNVO von 1990 grundsätzlich in „atypischen Fällen“, die keine wesentlichen Auswirkungen besitzen, möglich.

 

 

1.5     Schreiben der Industrie- und Handelskammer vom 08.05.2006:

 

          Die Stadt Hilden nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer zur Kenntnis und hält – wie erbeten – an dem Planungsziel fest, in den gewerblichen Bauflächen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie von Einzelhandelsbetrieben mit vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen.

Für das Grundstück Forststraße 1 wird im Rahmen der Abwägung der privaten und öffentliche Belange die Ausnahme ermöglicht, dass auf diesem Grundstück auch großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche angesiedelt werden könnten, wenn

          1.  das Warenangebot auf nicht-zentrenrelevante und nicht-nahversorgungsrelevante Kernsortimente beschränkt wird und

          2.  die städtebauliche und raumordnerische Verträglichkeit des Vorhabens – auch bezüglich der eventuell betroffenen Zentren der Stadt Solingen – durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen wird.


Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein entsprechendes Vorhaben ist somit in einer Einzelfallprüfung die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu entkräften. In diesem Fall sind Einzelhandelsansiedlungen auch in Gewerbegebieten mit der BauNVO von 1990 grundsätzlich in „atypischen Fällen“, die keine wesentlichen Auswirkungen besitzen, möglich.

Der Anregung, die „Hildener Liste“ der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente auf der Planurkunde zu dokumentieren, wird gefolgt. Auch werden – entsprechend der Anregung – neben Bordellen und Dirnenunterkünfte auch alle Einrichtungen mit erotischen Angeboten ausgeschlossen.

Vor dem Hintergrund der Gemengelage zwischen Gewerbe und Wohnen hat im Auftrag der Stadt Hilden das Ingenieurbüro TAC, Korschenbroich eine „Schalltechnischen Untersuchung über die Geräuschimmissionen aus Gewerbe und öffentlichen Straßenverkehr bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103, 2. Änderung“ erarbeitet, dessen Ergebnisse in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs eingeflossen sind.

In Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt Düsseldorf ist basierend auf diesem Gutachten eine Gliederung des Gewerbegebiets erarbeitet worden,
die die weiterhin gewollte Entwicklung der gewerblichen Bauflächen in ihrer Ausnutzung so gering wie nur möglich einschränkt, aber die Nachbarschaft zur Wohnbebauung angemessen berücksichtigt.

Auch der letzten Anregung, die Wohnbauflächen östlich der Forststraße auf Grund der Vorbelastung in der vorhandenen Gemengelage als besonderes Wohngebiet (WB) festzusetzen und die nach § 4a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen komplett auszuschließen, wird im Bebauungsplanentwurf gefolgt.

 

 

1.6     Schreiben des Staatlichen Umweltamts Düsseldorf vom 04.05.2006, 07.06.2006 und 12.07.2006:

 

          In den Bebauungsplanentwurf werden alle angeregten textlichen Festsetzungen zum Schutz der Wohnbauflächen vor schädlichen Umweltauswirkungen und sonstigen Gefahren übernommen und in der Begründung erläutert.

Weiterhin werden auf Anregung der IHK Düsseldorf die Wohnbauflächen als besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt, um die Vorbelastung dieser Wohnbauflächen aus den Gewerbeflächen in der vorhandenen Gemengelage für jedermann erkennbar zu machen.

 

 

1.7     Schreiben der Rheinbahn AG vom 03.05.2006:

 

          Die Stellungnahme der Rheinbahn AG wird zur Kenntnis genommen und der ÖPNV-Anschluss in der Bebauungsplanbegründung erläutert.

 

 

1.8     Schreiben der RWE Rhein-Ruhr AG, Regionalzentrum Neuss vom 20.04.2006:

 

          Die übersandten Trassenpläne sind nachrichtlich in dem Bebauungsplanentwurf eingearbeitet worden. Außerdem wird ein Hinweis aufgenommen, dass alle Baumaßnahmen im Näherungsbereich der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten unterirdischen Leitungen und der Hochspannungsleitung der DB AG mit dem Betreiber der jeweiligen Leitung abzustimmen sind.

 

 

1.9     Schreiben der DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Köln vom 24.05.2006:

 

          In den Bebauungsplanentwurf wird ein Hinweis aufgenommen, dass alle Baumaßnahmen im Näherungsbereich der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten unterirdischen Leitungen und der Hochspannungsleitung der DB AG mit dem Betreiber der jeweiligen Leitung abzustimmen sind.

 

 

1.10   Schreiben der PLEdoc GmbH für die E.ON Ruhrgas AG vom 12.05.2006:

 

          Die übersandten Trassenpläne sind nachrichtlich in dem Bebauungsplanentwurf eingearbeitet worden. Außerdem wird ein Hinweis aufgenommen, dass alle Baumaßnahmen im Näherungsbereich der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten unterirdischen Leitungen und der Hochspannungsleitung der DB AG mit dem Betreiber der jeweiligen Leitung abzustimmen sind.

 

 

2.       die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 103, 2. Änderung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414).

Das Plangebiet liegt nördlich der Düsseldorfer Straße (B228) im Westen des Hildener Stadtgebietes.

Es wird im Süden von der Düsseldorfer Straße begrenzt.
Im Westen wird es von der westlichen Grenze des Flurstückes 245 begrenzt, welches ursprünglich nicht im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 103 lag, nun aber in das Plangebiet der 2. Änderung mit einbezogen wird. Im weiteren Verlauf von Süden nach Norden wird das Plangebiet von den östlichen Grenzen der Flurstücke 268, 256 und 253 sowie nach Querung der Reisholzstraße von den östlichen Grenzen der Flurstücke 270 und 271 begrenzt.
Die nördliche Grenze verläuft Richtung Osten entlang der nordöstlichen Flurgrenze der Flur 1 bis zur Niedenstraße (nördliche Grenze des Flurstücks 121, Forststraße und nördliche Grenze des Flurstücks 214).
Östlich wird das Plangebiet in südliche Richtung von der Niedenstraße begrenzt, weiter von der nördlichen Grenze der Daimlerstraße sowie der westlichen Grenze der Forststraße. Dann quert die Grenze die Forststraße und verläuft entlang der nördlichen Grenzen der Flurstücke 194 und 48 bis auf die Niedenstraße. Bis zur Düsseldorfer Straße wird das Plangebiet dann von der Niedenstraße begrenzt.
Alle genannten Flurstücke liegen in Flur 1 der Gemarkung Hilden.

Dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung liegt der Entwurf der Begründung mit Stand vom 17.07.2006 zugrunde.

Ziel der Aufstellung ist es, für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr. 103 entsprechend dem vom Rat der Stadt Hilden am 01.03.2006 beschlossenen Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept in den gewerblichen Bauflächen die Zulässigkeit von Einzelhandelsansiedlungen städtebaulich neu zu ordnen. Außerdem sollen in den gewerblichen Bauflächen Vergnügungsstätten und Betriebe mit erotischen Angeboten ausgeschlossen werden.
Weiterhin soll die Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 in der zur Zeit geltenden Fassung Grundlage für die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben sein.
Im übrigen soll der Bebauungsplan aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden.

 

 

 

 

( Günter Scheib )