Sitzung: 20.09.2006 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 32, Nein: 7, Enthaltungen: 3
Vorlage: WP 04-09 SV 61/114
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung des Stadtentwicklungsausschusses:
1.      Die
Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt
abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Schreiben
des Kreises Mettmann vom 12.05.2006 und 18.05.2006:
         Der
Anregung der Unteren Bodenschutzbehörde wird gefolgt. In den
Bebauungsplanentwurf werden die Flächen des Altlastenverdachtsflächenkatasters
und des informellen (Alt-)Standortverzeichnis nachrichtlich eingetragen.
Weiterhin wird der Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass der Kreis
Mettmann als Untere Bodenschutzbehörde in baurechtlichen Genehmigungsverfahren
zu beteiligen ist, die diese Flächen betreffen.
Mit Schreiben vom 18.05.2006 wurde die beabsichtigte Ausnahme auf dem
Grundstück Forststraße 1 auch großflächige Einzelhandelsbetriebe mit
nicht-zentren- und –nahversorgungsrelevantem Kernsortiment zuzulassen
kritisiert und ergänzend angeregt, dass die Stadt Hilden für dieses Grundstück
ein SO-Gebiet ausweisen sollte, um die beabsichtigte Ausnahmemöglichkeit zu
realisieren.
Die beabsichtigte Ausnahme sieht im Detail vor, dass auch großflächige
Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche auf diesem
Grundstück angesiedelt werden könnten, wenn
         1. das Warenangebot auf nicht-zentrenrelevante
und nicht-nahversorgungsrelevante Kernsortimente beschränkt wird und
         2. die städtebauliche und raumordnerische
Verträglichkeit des Vorhabens nachgewiesen wird.
         Das
bedeutet, dass durch ein Gutachten nachgewiesen werden muss, dass ein Vorhaben im
Gegensatz zu den Befürchtungen des Kreises Mettmann eben keine nicht nur
unwesentliche Auswirkungen auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder
auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung haben darf und auch künftig zu
erwarten sind. Hierdurch wird in einer Einzelfallprüfung die Regelvermutung des
§ 11 Abs. 3 Satz 3 entkräftet.
Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass in der Randnummer 108b zum § 11 BauNVO
im Kohlhammer-Kommentar zum BauGB ausgeführt wird, dass von einem
Normenkontrollgericht die Zulässigkeit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan
bejaht wurde, dass in einem GE-Gebiet der BauNVO 1990 auch ausnahmsweise die
Zulässigkeit von auch großflächigem Einzelhandel vorgesehen werden kann, wenn
deren Warenangebot beschränkt wird. Es wird nur nicht durch die Festsetzung
allein die Regelvermutung entkräftet, sondern die Einzelfallprüfung ist dann
noch durchzuführen.
Hieraus wird deutlich, dass Einzelhandelsansiedlungen auch in Gewerbegebieten
mit der BauNVO von 1990 grundsätzlich in „atypischen Fällen“, die keine
wesentlichen Auswirkungen besitzen, möglich sind. In diesen Fällen ist eine
Sondergebietsausweisung nicht erforderlich.
Im übrigen wird der Anregung gefolgt, dass in der Bebauungsplanbegründung die
Gründe der durchgeführten Steuerung der Einzelhandelsansiedlung mit
grundsätzlichem Ausschluss von Einzelhandelsansiedlungen in den gewerblichen
Bauflächen und der Ausnahmemöglichkeit auf dem Grundstück Forststraße 1 noch
weiter dargelegt werden.
1.2Â Â Â Â Schreiben
der Stadt Düsseldorf vom 05.05.2006:
         Mit
den Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Träger
öffentlicher Belange wurde auch das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei
Grooterhorst & Partner vom 06.04.2006 zur Stellungnahme übersandt.
Hier ist anzumerken, dass laut telefonischer Mitteilung des bevollmächtigten
Rechtsanwalts vom 23.05.2006 die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters auf
dem Grundstück Forststraße 1 schon daran scheitert, dass auf der Achse Hildener
Straße (Düsseldorf-Benrath) / Düsseldorfer Str. (Hilden) bereits Aldi und Lidl
mit jeweils einer Filiale vertreten sind. Andere Betreiber (z.B. Penny, Norma)
wollen nicht das Risiko eingehen, in dieser Konkurrenzsituation eine neue
Filiale zu eröffnen.
Im übrigen bleibt es bei der Planungsabsicht der Stadt Hilden, in den
gewerblichen Bauflächen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit
nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie von Einzelhandelsbetrieben mit
vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen.
Für das Grundstück Forststraße 1 wird aber im Rahmen der Abwägung der privaten
und öffentliche Belange die Ausnahme ermöglicht, dass auf diesem Grundstück
auch großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche
angesiedelt werden könnten, wenn
         1. das Warenangebot auf nicht-zentrenrelevante
und nicht-nahversorgungsrelevante Kernsortimente beschränkt wird und
         2. die städtebauliche und raumordnerische
Verträglichkeit des Vorhabens – auch bezüglich der eventuell betroffenen
Zentren der Stadt Düsseldorf – durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen
wird.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein entsprechendes Vorhaben ist
somit in einer Einzelfallprüfung die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu
entkräften. In diesem Fall sind Einzelhandelsansiedlungen auch in
Gewerbegebieten mit der BauNVO von 1990 grundsätzlich in „atypischen Fällen“,
die keine wesentlichen Auswirkungen besitzen, möglich.
1.3Â Â Â Â Schreiben
der Stadt Solingen vom 10.05.2006:
         Mit
den Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Träger
öffentlicher Belange wurde auch das Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei
Grooterhorst & Partner vom 06.04.2006 zur Stellungnahme übersandt.
Hier ist anzumerken, dass laut telefonischer Mitteilung des bevollmächtigten
Rechtsanwalts vom 23.05.2006 die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters auf
dem Grundstück Forststraße 1 schon daran scheitert, dass auf der Achse Hildener
Straße (Düsseldorf-Benrath) / Düsseldorfer Str. (Hilden) bereits Aldi und Lidl
mit jeweils einer Filiale vertreten sind. Andere Betreiber (z.B. Penny, Norma)
wollen nicht das Risiko eingehen, in dieser Konkurrenzsituation eine neue
Filiale zu eröffnen.
Im übrigen bleibt es bei der Planungsabsicht der Stadt Hilden, in den
gewerblichen Bauflächen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten
Kernsortimenten, von großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit
nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie von Einzelhandelsbetrieben mit
vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten auszuschließen.
Für das Grundstück Forststraße 1 wird aber im Rahmen der Abwägung der privaten
und öffentliche Belange die Ausnahme ermöglicht, dass auf diesem Grundstück
auch großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche
angesiedelt werden könnten, wenn
         1. das Warenangebot auf nicht-zentrenrelevante
und nicht-nahversorgungsrelevante Kernsortimente beschränkt wird und
         2. die städtebauliche und raumordnerische
Verträglichkeit des Vorhabens – auch bezüglich der eventuell betroffenen
Zentren der Stadt Solingen – durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen
wird.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein entsprechendes Vorhaben ist
somit in einer Einzelfallprüfung die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu
entkräften. In diesem Fall sind Einzelhandelsansiedlungen auch in
Gewerbegebieten mit der BauNVO von 1990 grundsätzlich in „atypischen Fällen“,
die keine wesentlichen Auswirkungen besitzen, möglich.
1.4Â Â Â Â Schreiben
der Handwerkskammer Düsseldorf vom 09.05.2006:
         Die
Stadt Hilden nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer zur Kenntnis und hält
– wie erbeten – an dem Planungsziel fest, in den gewerblichen Bauflächen
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten, von großflächigen
Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie von
Einzelhandelsbetrieben mit vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten
auszuschließen.
Für das Grundstück Forststraße 1 wird im Rahmen der Abwägung der privaten und
öffentliche Belange die Ausnahme ermöglicht, dass auf diesem Grundstück auch
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche
angesiedelt werden könnten, wenn
         1. das Warenangebot auf nicht-zentrenrelevante
und nicht-nahversorgungsrelevante Kernsortimente beschränkt wird und
         2. die städtebauliche und raumordnerische
Verträglichkeit des Vorhabens – auch bezüglich der eventuell betroffenen
Zentren der Stadt Solingen – durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen
wird.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein entsprechendes Vorhaben ist
somit in einer Einzelfallprüfung die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu
entkräften. In diesem Fall sind Einzelhandelsansiedlungen auch in
Gewerbegebieten mit der BauNVO von 1990 grundsätzlich in „atypischen Fällen“,
die keine wesentlichen Auswirkungen besitzen, möglich.
1.5Â Â Â Â Schreiben
der Industrie- und Handelskammer vom 08.05.2006:
         Die
Stadt Hilden nimmt die Stellungnahme der Handwerkskammer zur Kenntnis und hält
– wie erbeten – an dem Planungsziel fest, in den gewerblichen Bauflächen
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten, von großflächigen
Einzelhandelsbetrieben mit nicht-zentrenrelevanten Kernsortimenten sowie von
Einzelhandelsbetrieben mit vorrangig nahversorgungsrelevanten Sortimenten
auszuschließen.
Für das Grundstück Forststraße 1 wird im Rahmen der Abwägung der privaten und
öffentliche Belange die Ausnahme ermöglicht, dass auf diesem Grundstück auch
großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1.200 m² Geschossfläche
angesiedelt werden könnten, wenn
         1. das Warenangebot auf nicht-zentrenrelevante
und nicht-nahversorgungsrelevante Kernsortimente beschränkt wird und
         2. die städtebauliche und raumordnerische
Verträglichkeit des Vorhabens – auch bezüglich der eventuell betroffenen
Zentren der Stadt Solingen – durch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen
wird.
Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens für ein entsprechendes Vorhaben ist
somit in einer Einzelfallprüfung die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 BauNVO zu
entkräften. In diesem Fall sind Einzelhandelsansiedlungen auch in
Gewerbegebieten mit der BauNVO von 1990 grundsätzlich in „atypischen Fällen“,
die keine wesentlichen Auswirkungen besitzen, möglich.
Der Anregung, die „Hildener Liste“ der zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimente auf der Planurkunde zu dokumentieren, wird gefolgt. Auch werden – entsprechend
der Anregung – neben Bordellen und Dirnenunterkünfte auch alle Einrichtungen
mit erotischen Angeboten ausgeschlossen.
Vor dem Hintergrund der Gemengelage zwischen Gewerbe und Wohnen hat im Auftrag
der Stadt Hilden das Ingenieurbüro TAC, Korschenbroich eine „Schalltechnischen
Untersuchung über die Geräuschimmissionen aus Gewerbe und öffentlichen
Straßenverkehr bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 103, 2. Änderung“
erarbeitet, dessen Ergebnisse in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs
eingeflossen sind.
In Abstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt Düsseldorf ist basierend auf diesem
Gutachten eine Gliederung des Gewerbegebiets erarbeitet worden, die die
weiterhin gewollte Entwicklung der gewerblichen Bauflächen in ihrer Ausnutzung
so gering wie nur möglich einschränkt, aber die Nachbarschaft zur Wohnbebauung
angemessen berücksichtigt.
Auch der letzten Anregung, die Wohnbauflächen östlich der Forststraße auf Grund
der Vorbelastung in der vorhandenen Gemengelage als besonderes Wohngebiet (WB)
festzusetzen und die nach § 4a Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
komplett auszuschließen, wird im Bebauungsplanentwurf gefolgt.
1.6Â Â Â Â Schreiben
des Staatlichen Umweltamts Düsseldorf vom 04.05.2006, 07.06.2006 und
12.07.2006:
         In
den Bebauungsplanentwurf werden alle angeregten textlichen Festsetzungen zum
Schutz der Wohnbauflächen vor schädlichen Umweltauswirkungen und sonstigen
Gefahren übernommen und in der Begründung erläutert.
Weiterhin werden auf Anregung der IHK Düsseldorf die Wohnbauflächen als
besonderes Wohngebiet (WB) festgesetzt, um die Vorbelastung dieser
Wohnbauflächen aus den Gewerbeflächen in der vorhandenen Gemengelage für
jedermann erkennbar zu machen.
1.7Â Â Â Â Schreiben
der Rheinbahn AG vom 03.05.2006:
         Die
Stellungnahme der Rheinbahn AG wird zur Kenntnis genommen und der
ÖPNV-Anschluss in der Bebauungsplanbegründung erläutert.
1.8Â Â Â Â Schreiben
der RWE Rhein-Ruhr AG, Regionalzentrum Neuss vom 20.04.2006:
         Die
übersandten Trassenpläne sind nachrichtlich in dem Bebauungsplanentwurf
eingearbeitet worden. Außerdem wird ein Hinweis aufgenommen, dass alle
Baumaßnahmen im Näherungsbereich der im Bebauungsplan nachrichtlich
dargestellten unterirdischen Leitungen und der Hochspannungsleitung der DB AG
mit dem Betreiber der jeweiligen Leitung abzustimmen sind.
1.9Â Â Â Â Schreiben
der DB Services Immobilien GmbH, Niederlassung Köln vom 24.05.2006:
         In
den Bebauungsplanentwurf wird ein Hinweis aufgenommen, dass alle Baumaßnahmen
im Näherungsbereich der im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten
unterirdischen Leitungen und der Hochspannungsleitung der DB AG mit dem
Betreiber der jeweiligen Leitung abzustimmen sind.
1.10Â Â Schreiben
der PLEdoc GmbH für die E.ON Ruhrgas AG vom 12.05.2006:
         Die
übersandten Trassenpläne sind nachrichtlich in dem Bebauungsplanentwurf
eingearbeitet worden. Außerdem wird ein Hinweis aufgenommen, dass alle
Baumaßnahmen im Näherungsbereich der im Bebauungsplan nachrichtlich
dargestellten unterirdischen Leitungen und der Hochspannungsleitung der DB AG
mit dem Betreiber der jeweiligen Leitung abzustimmen sind.
2.      die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 103, 2. Änderung gemäß § 3 Abs. 2
Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414).
Das Plangebiet liegt nördlich der Düsseldorfer Straße (B228) im Westen des
Hildener Stadtgebietes.
Es wird im Süden von der Düsseldorfer Straße begrenzt.
Im Westen wird es von der westlichen Grenze des Flurstückes 245 begrenzt,
welches ursprünglich nicht im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 103 lag, nun
aber in das Plangebiet der 2. Änderung mit einbezogen wird. Im weiteren Verlauf
von Süden nach Norden wird das Plangebiet von den östlichen Grenzen der
Flurstücke 268, 256 und 253 sowie nach Querung der Reisholzstraße von den
östlichen Grenzen der Flurstücke 270 und 271 begrenzt.
Die nördliche Grenze verläuft Richtung Osten entlang der nordöstlichen
Flurgrenze der Flur 1 bis zur Niedenstraße (nördliche Grenze des Flurstücks
121, Forststraße und nördliche Grenze des Flurstücks 214).
Östlich wird das Plangebiet in südliche Richtung von der Niedenstraße begrenzt,
weiter von der nördlichen Grenze der Daimlerstraße sowie der westlichen Grenze
der Forststraße. Dann quert die Grenze die Forststraße und verläuft entlang der
nördlichen Grenzen der Flurstücke 194 und 48 bis auf die Niedenstraße. Bis zur
Düsseldorfer Straße wird das Plangebiet dann von der Niedenstraße begrenzt.
Alle genannten Flurstücke liegen in Flur 1 der Gemarkung Hilden.
Dem Beschluss zur öffentlichen Auslegung liegt der Entwurf der Begründung mit
Stand vom 17.07.2006 zugrunde.
Ziel der Aufstellung ist es, für den gesamten Bereich des Bebauungsplanes Nr.
103 entsprechend dem vom Rat der Stadt Hilden am 01.03.2006 beschlossenen
Einzelhandels- und Nahversorgungskonzept in den gewerblichen Bauflächen die
Zulässigkeit von Einzelhandelsansiedlungen städtebaulich neu zu ordnen.
Außerdem sollen in den gewerblichen Bauflächen Vergnügungsstätten und Betriebe
mit erotischen Angeboten ausgeschlossen werden.
Weiterhin soll die Baunutzungsverordnung vom 23.01.1990 in der zur Zeit
geltenden Fassung Grundlage für die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben
sein.
Im übrigen soll der Bebauungsplan aus den Darstellungen des
Flächennutzungsplans entwickelt werden.
( Günter Scheib )