Sitzung: 20.04.2005 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 04-09 SV 61/041
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
A.       Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.)
in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche
als Parkplatz teileingezogen:
Lfd. Nr. |
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Gemarkung Hilden |
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Flur |
Flurstück |
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1 |
Schwanenplatz |
58; |
1102, 1103, 1690, 1694, 1695, 1696; |
Das Verfahren der
Teileinziehung hat zur Folge, dass die Nutzung der vorgenannten öffentlichen Verkehrsflächen
auf
eine Gemeindestraße,
bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen
(§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) – Anliegerstraße
beschränkt wird.
Weiterhin wird die
Nutzung ausschließlich auf
- Fußgänger- und Radfahrverkehr
- Fahrverkehr mit Kraftfahrzeugen zum
Erreichen der Tiefgarage der Grundstücke Schwanenplatz 2-6, sowie der nur
vom Schwanenplatz aus zu erreichenden Hinterhöfe und Stellplätze der
Grundstücke Benrather Straße 2-20, Mittelstraße 76-86 und Schwanenstraße
1-11
- Fahrverkehr zu den auf dem Schwanenplatz
vorgehaltenen Behindertenparkplätzen
eingeschränkt.
B.       Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.)
in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche
als Parkplatz eingezogen:
Lfd. Nr. |
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Gemarkung Hilden |
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Flur |
Flurstück |
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2 |
Schwanenplatz |
58; |
1691, 1692, 1693; |
C.       Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.)
in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche
als Anliegerstraße eingezogen:
Lfd. Nr. |
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Gemarkung Hilden |
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Flur |
Flurstück |
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3 |
Fuchsbergstraße |
47 |
Teil aus 472 |
4 |
Menzelweg |
65 |
Teil aus 2562 |
D.       Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.)
in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche
als Fuß- und Fahrradweg eingezogen:
Lfd. Nr. |
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Gemarkung Hilden |
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Flur |
Flurstück |
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5 |
Fußweg Fuchsbergstraße |
47 |
225 |
Die vorgenannten
Flurstücke der lfd. Nr. 2, 3, 4 und 5 werden nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche
verwendet.
Die Verwaltung wird
beauftragt, das Verfahren zur Teileinziehung und der Einziehung der öffentlichen
Verkehrsfläche durchzuführen.“