Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

A.        Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche als Parkplatz teileingezogen:

 

Lfd. Nr.

 

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

1

Schwanenplatz

58;

1102, 1103, 1690, 1694, 1695, 1696;

 

Das Verfahren der Teileinziehung hat zur Folge, dass die Nutzung der vorgenannten öffentlichen Verkehrsflächen auf

 

eine Gemeindestraße, bei denen die Belange der Erschließung der anliegenden Grundstücke überwiegen (§ 3 Abs. 4 Ziffer 2 StrWG NW) – Anliegerstraße

 

beschränkt wird.

 

Weiterhin wird die Nutzung ausschließlich auf

 

  1. Fußgänger- und Radfahrverkehr
  2. Fahrverkehr mit Kraftfahrzeugen zum Erreichen der Tiefgarage der Grundstücke Schwanenplatz 2-6, sowie der nur vom Schwanenplatz aus zu erreichenden Hinterhöfe und Stellplätze der Grundstücke Benrather Straße 2-20, Mittelstraße 76-86 und Schwanenstraße 1-11
  3. Fahrverkehr zu den auf dem Schwanenplatz vorgehaltenen Behindertenparkplätzen

 

eingeschränkt.

 

 

B.        Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche als Parkplatz eingezogen:

 

Lfd. Nr.

 

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

2

Schwanenplatz

58;

1691, 1692, 1693;

 

 

C.        Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche als Anliegerstraße eingezogen:

 

Lfd. Nr.

 

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

3

Fuchsbergstraße

47

Teil aus 472

4

Menzelweg

65

Teil aus 2562

 


 

D.        Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche als Fuß- und Fahrradweg eingezogen:

 

Lfd. Nr.

 

Gemarkung Hilden

Flur

Flurstück

5

Fußweg Fuchsbergstraße

47

225

 

 

 

Die vorgenannten Flurstücke der lfd. Nr. 2, 3, 4 und 5 werden nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche verwendet.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Teileinziehung und der Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche durchzuführen.“