Sitzung: 13.03.2024 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 54, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0
Vorlage: WP 20-25 SV 61/145
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss
1.
die
Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen
der Offenlage wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben
der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 07.09.2023
Zur Planung hat die Telekom bereits mit
Schreiben PTI Stellungnahme 222117 vom 15.09.2022 Stellung genommen. Diese
Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise der Telekom werden zur Kenntnis
genommen und berücksichtigt.
1.2
Schreiben
des Behindertenbeirats der Stadt Hilden vom 26.09.2023
Der Behindertenbeirat schlägt vor und
beantragt, in der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche mind. einen
Behinderten-Stellplatz vorzusehen.
Ansonsten gibt es keine Einwände gegen den
Bebauungsplan.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Stellungnahme des Behindertenbeirats
wird zur Kenntnis genommen. Die Errichtung öffentlicher Stellplätze findet in
Absprache mit der Stadt Hilden statt (vgl. Begründung Kap. 9.5). Die Errichtung
eines Behinderten-Stellplatzes wurde in die Begründung (Kap. 9.5) und in den
Durchführungsvertrag aufgenommen.
1.3
Schreiben
der Vodafone West GmbH vom 29.09.2023
Im Planbereich liegen Versorgungsanlagen der
zuständigen Vodafone-Gesellschaft(en). Grundsätzlich ist Vodafone daran
interessiert, ihr glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern
und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die Bürger zu
leisten. Vodafone bittet daher um
weitere Beteiligung im Verfahren.
Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen
für die verschiedenen Netze der Vodafone-Gesellschaften vom ausführenden
Tiefbauunternehmen über das Internet anzufordern. Die entsprechenden Links
wurden mit übermittelt. Darüber hinaus wurden Nutzungsbedingungen und
Datenschutzhinweise zur Planauskunft, sowie die Kabelschutzanweisung
übermittelt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise der Vodafone West GmbH werden
zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Anlagen wurden dem Vorhabenträger
zur weiteren Beachtung übermittelt.
1.4
Schreiben
des Kreis Mettmann vom 29.09.2023
Untere Wasserbehörde
Gegen den Bebauungsplan bestehen aus
entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken.
Die Entsorgung des zusätzlich anfallenden NW
(Niederschlagswasser) soll über Versickerung erfolgen. Das hierbei anfallende
NW von den Verkehrsflächen soll behandelt werden.
Das gesamte Entwässerungskonzept wird mit
der UWB abgestimmt. Hinweise und Anregung werden nicht gemacht.
Das Plangebiet liegt außerhalb eines
Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100.
Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten
Wasserschutzzone III A der Wassergewinnung Hilden-Karnap.
Die Starkregengefahrenkarte der Stadt Hilden
zeigt Überflutungen des Plangebietes.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise zu Überschwemmungsgebieten,
Wasserschutzzonen und Starkregen werden zur Kenntnis genommen und wurden im
Umweltbericht (Kapitel 1.5.4 / 1.5.5), sowie der Begründung (Kapitel 9.2 /
9.9.2 / 12) zum Bebauungsplan und den textlichen Festsetzungen (Nr. 2.2 / Nr.
10) bereits berücksichtigt.
Untere Immissionsschutzbehörde
Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen aus
der Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine Bedenken.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Untere Bodenschutzbehörde
Allgemeiner Bodenschutz
Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde
ergeben sich keine Bedenken gegenüber dem Vorhaben. Die textlichen Festsetzungen
zum Bebauungsplan (Punkt IV. - Schutz des Mutterbodens) sind aus Sicht der
Unteren Bodenschutzbehörde hinreichend. Ich rege an, dass zusätzlich die DIN
19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ aufgenommen
werden sollte.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung zur DIN 19639 wird gefolgt. In Kapitel 5.2 des
landschaftspflegerischen Begleitplanes wird bereits auf die DIN 19639
hingewiesen. Die textlichen Hinweise zum Bebauungsplan wurden im Abschnitt
„Schutz des Mutterbodens“ entsprechend ergänzt.
Altlasten
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans
bestehen seitens der Unteren Bodenschutzbehörde keine Bedenken, wenn folgende
Textpassage zum Thema Altlasten in den textlichen Festsetzungen angepasst wird:
Die Aussagen des
Altlastengutachtens (Störing, 2022) sind zu beachten. Dies umfasst unter
anderem die ordnungsgemäße Entfernung und Entsorgung der Schotterverfüllung.
Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann ist in allen baurechtlichen
Genehmigungsverfahren im Bereich der beschriebenen Auffüllung zu beteiligen.“
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Dem Hinweis zur Anpassung der textlichen Festsetzungen wird gefolgt. Die Textpassage
wurde im vorgegebenen Wortlaut in die textlichen Hinweise des Bebauungsplanes übernommen.
Kreisgesundheitsamt
Den Anregungen des Gesundheitsamtes zu dem
vorhergehenden Verfahren wurde gefolgt; weitere Anregungen bestehen nicht.
Hinweis zur Regenwassernutzung:
Falls zukünftig Regenwassernutzungsanlagen
in Gebäuden (zusätzlich zur Gebäudewasserversorgungsanlage) genutzt werden
sollen, bestehen auch weiterhin Anforderungen gemäß der neuen
Trinkwasserverordnung vom 20.06.23 (z.B. Anzeigepflicht usw.).
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen und Hinweise werden zur
Kenntnis genommen.
Untere Naturschutzbehörde
Zu der Planung werden die nachfolgend näher
dargestellten Hinweise und Anregungen gemacht. Bedenken werden nicht
vorgebracht.
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Eine Beteiligung von Beirat, KULAN-
Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist nicht erforderlich.
Umweltprüfung/Eingriffsregelung
Die Planung bedingt Eingriffe in Natur und
Landschaft. Zur Abarbeitung des entstehenden Ausgleichsbedarfs wurde ein
landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Die Bilanzierung der
Eingriffe ergab einen rechnerischen Kompensationsüberschuss von 579 Punkten.
Bei Umsetzung der Maßnahmen werden somit die gesetzlichen Voraussetzungen der
Eingriffsregelung gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i. V. m.
§§ 30 ff. des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) erfüllt.
Artenschutz
Es sind nachweislich der erstellten
Artenschutzprüfung (ASP I) aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der
relevanten Wirkfaktoren sowie unter Berücksichtigung der vorgesehenen
Vermeidungsmaßnahmen keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder
europäische Vogelarten zu erwarten. Es ist kein Verstoß gegen die Verbote des
§ 44 Abs.1 BNatSchG erkennbar.
Sollten die vorgesehenen Bauzeiten für die
Dachabnahme und Abnahme der Verkleidungen nicht eingehalten werden können, ist
die Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung vorgesehen. Die dafür
zuständige Ansprechperson mit Kontaktdaten ist der UNB zu benennen. Die UNB ist
über die Ergebnisse der ökologischen Baubegleitung zu informieren.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Dem Hinweis zur ökologischen Baubegleitung wird gefolgt und er wurde auch im
Durchführungsvertrag aufgenommen. Für den Fall, dass eine ökologische
Baubegleitung eingerichtet wird, wird die zuständige Ansprechperson der UNB
benannt und die UNB über die Ergebnisse der ÖBB informiert.
Aus planungsrechtlicher Sicht:
Der Regionalplan der Bezirksregierung
Düsseldorf (RPD) stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)
dar und wird mit der Darstellung des Grundwasser- und Gewässerschutzes
überlagert.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP)
der Stadt Hilden ist das betroffene Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die
Planungsmaßnahme entspricht den FNP-Darstellungen der Stadt Hilden.
Damit entspricht die Planmaßnahem der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und der Bebauungsplan wird gemäß § 8
Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
2.
die
verspätet eingegangenen Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wie folgt
abzuhandeln:
2.1
Schreiben
des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 12.05.2023
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet
verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen
Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch,
dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht
durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Das LVR-Amt verweist daher auf die
Bestimmungen des § 16 Denkmalschutzgesetz NRW (Entdeckung von Bodendenkmälern)
und bitte darum, folgenden Hinweis in die Planunterlagen aufzunehmen: „Beim
Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde
oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut
Eichthal, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich
zu informieren. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die
Person, die das Grundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und der/die
Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf
von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen.“
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und
ist Bestandteil des mit dem Vorhabenträger geschlossenen
Durchführungsvertrages. Zudem wird unter den textlichen Hinweisen im
Bebauungsplan darauf verwiesen.
3.
zur
Kenntnis zu nehmen, dass keine Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern
eingegangen sind;
4.
dass
– soweit unter 1., 2. und 3. keine abweichende Abhandlung beschlossen wurde – die
während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB
und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1
BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind als bereits im
Offenlagebeschluss des Rates vom 21.06.2023 (Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/112)
beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 21.06.2023 verwiesen;
5.
das
Angebot vom 17.01.2024 der Firma rse GmbH, Melatenweg 60f, 46459 Rees vertreten
durch den Geschäftsführer Herrn Michael Kemkes, auf Abschluss des
Durchführungsvertrages anzunehmen und die Stadtverwaltung zu ermächtigen, den
Durchführungsvertrag gemäß § 63 und 64 Gemeindeordnung NW verbindlich für die
Stadt Hilden abzuschließen;
6.
den
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 265 (VEP Nr. 25) für den Bereich Erikaweg
44-46 gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli
2023 (BGBI. 2023 I Nr. 221) als Satzung zu beschließen.
Das Plangebiet befindet sich im Süden von
Hilden am Erikaweg 44-46 und umfasst das Flurstück 222, sowie den westlichen,
unbebauten Teil des Flurstücks 221 der Flur 21 der Gemarkung Hilden.
Die Plangebietsgrenze entspricht überwiegend
den äußeren Grenzen der genannten Flurstücke. Der östliche, bebaute Teil des
Flurstücks 221 ist jedoch nicht Teil des Plangebiets.
Ziel der Planung ist es, die
planungsrechtliche Grundlage für ein Wohngebiet zu schaffen, welches sowohl
selbstgenutzten Wohnraum als auch Mietwohnraum unter Berücksichtigung sozialer
und ökologischer Aspekte zur Verfügung stellt.
Dem Satzungsbeschluss liegen die Begründung
mit Stand vom 13.10.2023 und der Umweltbericht mit Stand vom 18.04.2023
zugrunde.