Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 54, Nein: 0, Enthaltungen: 3, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

1.    die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der Offenlage wie folgt abzuhandeln:

 

1.1         Schreiben der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 07.09.2023

Zur Planung hat die Telekom bereits mit Schreiben PTI Stellungnahme 222117 vom 15.09.2022 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Hinweise der Telekom werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

1.2         Schreiben des Behindertenbeirats der Stadt Hilden vom 26.09.2023

Der Behindertenbeirat schlägt vor und beantragt, in der geplanten öffentlichen Verkehrsfläche mind. einen Behinderten-Stellplatz vorzusehen.

Ansonsten gibt es keine Einwände gegen den Bebauungsplan.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Stellungnahme des Behindertenbeirats wird zur Kenntnis genommen. Die Errichtung öffentlicher Stellplätze findet in Absprache mit der Stadt Hilden statt (vgl. Begründung Kap. 9.5). Die Errichtung eines Behinderten-Stellplatzes wurde in die Begründung (Kap. 9.5) und in den Durchführungsvertrag aufgenommen.

 

1.3         Schreiben der Vodafone West GmbH vom 29.09.2023

Im Planbereich liegen Versorgungsanlagen der zuständigen Vodafone-Gesellschaft(en). Grundsätzlich ist Vodafone daran interessiert, ihr glasfaserbasiertes Kabelnetz in Neubaugebieten zu erweitern und damit einen Beitrag zur Sicherung der Breitbandversorgung für die Bürger zu leisten.  Vodafone bittet daher um weitere Beteiligung im Verfahren.

Vor Baubeginn sind aktuelle Planunterlagen für die verschiedenen Netze der Vodafone-Gesellschaften vom ausführenden Tiefbauunternehmen über das Internet anzufordern. Die entsprechenden Links wurden mit übermittelt. Darüber hinaus wurden Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweise zur Planauskunft, sowie die Kabelschutzanweisung übermittelt.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Hinweise der Vodafone West GmbH werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Die Anlagen wurden dem Vorhabenträger zur weiteren Beachtung übermittelt.

 

1.4         Schreiben des Kreis Mettmann vom 29.09.2023

Untere Wasserbehörde

Gegen den Bebauungsplan bestehen aus entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken.

Die Entsorgung des zusätzlich anfallenden NW (Niederschlagswasser) soll über Versickerung erfolgen. Das hierbei anfallende NW von den Verkehrsflächen soll behandelt werden.

Das gesamte Entwässerungskonzept wird mit der UWB abgestimmt. Hinweise und Anregung werden nicht gemacht.

Das Plangebiet liegt außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100.

Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnung Hilden-Karnap.

Die Starkregengefahrenkarte der Stadt Hilden zeigt Überflutungen des Plangebietes.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.

Die Hinweise zu Überschwemmungsgebieten, Wasserschutzzonen und Starkregen werden zur Kenntnis genommen und wurden im Umweltbericht (Kapitel 1.5.4 / 1.5.5), sowie der Begründung (Kapitel 9.2 / 9.9.2 / 12) zum Bebauungsplan und den textlichen Festsetzungen (Nr. 2.2 / Nr. 10) bereits berücksichtigt.

 

Untere Immissionsschutzbehörde

Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen aus der Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine Bedenken.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

 

Untere Bodenschutzbehörde

Allgemeiner Bodenschutz

Aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde ergeben sich keine Bedenken gegenüber dem Vorhaben. Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan (Punkt IV. - Schutz des Mutterbodens) sind aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde hinreichend. Ich rege an, dass zusätzlich die DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ aufgenommen werden sollte.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung zur DIN 19639 wird gefolgt. In Kapitel 5.2 des landschaftspflegerischen Begleitplanes wird bereits auf die DIN 19639 hingewiesen. Die textlichen Hinweise zum Bebauungsplan wurden im Abschnitt „Schutz des Mutterbodens“ entsprechend ergänzt.

 

Altlasten

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen seitens der Unteren Bodenschutzbehörde keine Bedenken, wenn folgende Textpassage zum Thema Altlasten in den textlichen Festsetzungen angepasst wird:

„Im Geltungsbereich des B-Plans sind keine Flächen im Altlastenkataster des Kreises Mettmann verzeichnet. Im westlichen Bereich des Flurstücks 222 ist eine im informellen Verzeichnis des Kreises Mettmann geführte Ablagerung verzeichnet. Hierbei handelt es sich um eine Verfüllung aus dem Jahre 1943. Eine im Rahmen des Verfahrens durchgeführte Untersuchung zeigt die Überschreitung für Benzo(a)pyren für den Wirkungspfad Boden – Mensch, Park- und Freizeitfläche, Wohngebiete, sowie für Kinderspielflächen. Der Wert für Industrie- und Gewerbegrundstücke wird eingehalten.

Die Aussagen des Altlastengutachtens (Störing, 2022) sind zu beachten. Dies umfasst unter anderem die ordnungsgemäße Entfernung und Entsorgung der Schotterverfüllung. Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann ist in allen baurechtlichen Genehmigungsverfahren im Bereich der beschriebenen Auffüllung zu beteiligen.“

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis zur Anpassung der textlichen Festsetzungen wird gefolgt. Die Textpassage wurde im vorgegebenen Wortlaut in die textlichen Hinweise des Bebauungsplanes übernommen.

 

Kreisgesundheitsamt

Den Anregungen des Gesundheitsamtes zu dem vorhergehenden Verfahren wurde gefolgt; weitere Anregungen bestehen nicht.

Hinweis zur Regenwassernutzung:

Falls zukünftig Regenwassernutzungsanlagen in Gebäuden (zusätzlich zur Gebäudewasserversorgungsanlage) genutzt werden sollen, bestehen auch weiterhin Anforderungen gemäß der neuen Trinkwasserverordnung vom 20.06.23 (z.B. Anzeigepflicht usw.).

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussagen und Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

Untere Naturschutzbehörde

Zu der Planung werden die nachfolgend näher dargestellten Hinweise und Anregungen gemacht. Bedenken werden nicht vorgebracht.

Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Eine Beteiligung von Beirat, KULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist nicht erforderlich.

Umweltprüfung/Eingriffsregelung

Die Planung bedingt Eingriffe in Natur und Landschaft. Zur Abarbeitung des entstehenden Ausgleichsbedarfs wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Die Bilanzierung der Eingriffe ergab einen rechnerischen Kompensationsüberschuss von 579 Punkten. Bei Umsetzung der Maßnahmen werden somit die gesetzlichen Voraussetzungen der Eingriffsregelung gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i. V. m. §§ 30 ff. des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) erfüllt.

Artenschutz

Es sind nachweislich der erstellten Artenschutzprüfung (ASP I) aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren sowie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu erwarten. Es ist kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG erkennbar.

Sollten die vorgesehenen Bauzeiten für die Dachabnahme und Abnahme der Verkleidungen nicht eingehalten werden können, ist die Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung vorgesehen. Die dafür zuständige Ansprechperson mit Kontaktdaten ist der UNB zu benennen. Die UNB ist über die Ergebnisse der ökologischen Baubegleitung zu informieren.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis zur ökologischen Baubegleitung wird gefolgt und er wurde auch im Durchführungsvertrag aufgenommen. Für den Fall, dass eine ökologische Baubegleitung eingerichtet wird, wird die zuständige Ansprechperson der UNB benannt und die UNB über die Ergebnisse der ÖBB informiert.

 

Aus planungsrechtlicher Sicht:

Der Regionalplan der Bezirksregierung Düsseldorf (RPD) stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar und wird mit der Darstellung des Grundwasser- und Gewässerschutzes überlagert.

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hilden ist das betroffene Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die Planungsmaßnahme entspricht den FNP-Darstellungen der Stadt Hilden.

Damit entspricht die Planmaßnahem der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.

 

 

2.    die verspätet eingegangenen Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

2.1         Schreiben des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 12.05.2023

Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.

Das LVR-Amt verweist daher auf die Bestimmungen des § 16 Denkmalschutzgesetz NRW (Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte darum, folgenden Hinweis in die Planunterlagen aufzunehmen: „Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, 51491 Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/9030-22, unverzüglich zu informieren. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der/die Eigentümer*in, die Person, die das Grundstück besitzt, der/die Unternehmer*in und der/die Leiter*in der Arbeiten. Bodendenkmal und Entdeckungsstätte sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen.“

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und ist Bestandteil des mit dem Vorhabenträger geschlossenen Durchführungsvertrages. Zudem wird unter den textlichen Hinweisen im Bebauungsplan darauf verwiesen.

 

3.    zur Kenntnis zu nehmen, dass keine Anregungen von Bürgerinnen und Bürgern eingegangen sind;

 

4.    dass – soweit unter 1., 2. und 3. keine abweichende Abhandlung beschlossen wurde – die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 21.06.2023 (Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/112) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 21.06.2023 verwiesen;

 

5.    das Angebot vom 17.01.2024 der Firma rse GmbH, Melatenweg 60f, 46459 Rees vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Michael Kemkes, auf Abschluss des Durchführungsvertrages anzunehmen und die Stadtverwaltung zu ermächtigen, den Durchführungsvertrag gemäß § 63 und 64 Gemeindeordnung NW verbindlich für die Stadt Hilden abzuschließen;

 

6.    den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 265 (VEP Nr. 25) für den Bereich Erikaweg 44-46 gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2023 (BGBI. 2023 I Nr. 221) als Satzung zu beschließen.

 

Das Plangebiet befindet sich im Süden von Hilden am Erikaweg 44-46 und umfasst das Flurstück 222, sowie den westlichen, unbebauten Teil des Flurstücks 221 der Flur 21 der Gemarkung Hilden.

 

Die Plangebietsgrenze entspricht überwiegend den äußeren Grenzen der genannten Flurstücke. Der östliche, bebaute Teil des Flurstücks 221 ist jedoch nicht Teil des Plangebiets.

Ziel der Planung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für ein Wohngebiet zu schaffen, welches sowohl selbstgenutzten Wohnraum als auch Mietwohnraum unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte zur Verfügung stellt.

 

Dem Satzungsbeschluss liegen die Begründung mit Stand vom 13.10.2023 und der Umweltbericht mit Stand vom 18.04.2023 zugrunde.