Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung nachfolgende 5. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden vom 26.11.2009 zur Anpassung des Gebührentarifs zu § 12 der Satzung:

 

      5. Nachtragssatzung vom 13. März 2024 zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden - Sondernutzungssatzung - vom 26.11.2009

 

      Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW), dem § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 folgende 5. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung vom 26.11.2009 beschlossen:

 

§ 1

 

Die in der Anlage zu § 12 der Sondernutzungssatzung enthaltenen Gebührentarife werden zum 01. April 2024 wird wie folgt festgesetzt:

 

Anlage:          Gebührentarif zu § 12 der Sondernutzungssatzung

 

           

Tarif- Nr.

 

Art d. Sondernutzung

 

Gebühr

in €

 

Mindest­gebühr

 

1

 

Gerüste, Baubuden, Bau- und Arbeitswagen, Baumaschinen und Geräte, Baustofflagerungen, Bauumzäunungen, Monta­gewagen, Absperrungen o. ä.

je angefangener qm beanspruchter Fläche und je angefange­ner Monat

 

 

 

 

 

 

24 Stunden

 

gebührenfrei

 

1. bis 6. Monat der Baumaßnahme

 

5,60

 

56,00

 

7. Monat bis Ende Baumaßnahme

 

 

7,84

 

--

 

2

 

Container

ohne Ortsbesichtigung 24 Stunden frei

Aufstelldauer über 24 Stunden oder mit Ortsbesichtigung je angefangener Woche

 

 

 

 

35,84

 

 

 

 

--

 

3

 

Tische und Sitzgelegenheiten, welche zu gewerblichen Zwecken (Außenterrassen u. ä.) aufgestellt werden, je ange­fangener qm beanspruchter Fläche je angefangener Monat

 

 

 

4,82

 

 

 

48,16

 

4

 

Verkaufseinrichtungen, Warenautomaten, Verkaufsstände, Warenauslagen o. ä.

 

 

 

 

 

a)    bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Bean­spruchung

je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich

 

 

1,23

 

 

--

 

b)    bei Dauerbeanspruchung je angefangener qm beanspruch­ter Fläche je angefangener Monat

 

 

12,32

 

 

--

 

c)    Weihnachtsbaumverkauf

       je angefangenem qm beanspruchter Fläche

 

 

       

        1,23 

 

 

59,92

 

d)    Mobile Verkaufswagen (z.B. Eisverkäufer)

      - bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Beanspruchung

        je angefangenem qm und Tag 

-  bei Dauerbeanspruchung je angefangenem qm und

  angefangenem Monat

 

 

 

0,90

8,96

 

 

--

 

--

 

5

 

Gewerbliche Hinweisschilder als Dauereinrichtung

je Schild je angefangener Monat

 

 

24,08

 

 

--

 

6

 

Nachbarschafts- und Straßenfeste pauschal je Tag

 

24,08

 

--

 

7

 

a) Plakataktionen je Plakattafel/-ständer und Tag

für gewerbliche Veranstaltungen

 

 

1,12

 

 

39,20

 

b) Aufhängen von Bannern für gewerbliche Veranstaltungen je Banner und Tag

 

 

3,92

 

 

--

 

c) für Veranstaltungen, die politischen, religiösen, kulturellen, gemeinnützigen oder karitativen Zwecken dienen

 

 

gebührenfrei

 

8

 

Schützen- und Volksfeste, sowie vergleich­bare Veranstaltungen

 

 

 

 

 

Im Innenstadtbereich pauschal/Tag

 

95,20

 

--

 

Außerhalb des Innenstadtbereiches pauschal/Tag

 

78,40

 

--

 

9

 

Gewerbliche Veranstaltungen

je angefangener qm täglich

 

 

4,20

 

 

84,00

 

Großveranstaltungen, pauschal/Tag

 

336,00

 

--

 

Großveranstaltungen außerhalb des Innenstadtbereiches

pauschal/Tag

 

 

224,00

 

 

--

 

10

 

Befahren der Fußgängerbereiche

 

 

 

 

 

a)    Anwohner mit nachgewiesenem Einstellplatz oder Garage

 

gebührenfrei

 

b)    Gewerbliche Anlieferungen (Jahresgenehmigung) je Fahr­zeug

 

336,00

 

--

 

 

 

 

 

11

 

 

Mobilität

 

Bereitstellung von E-Scootern, E-Rollern oder vergleichbar im Verleihsystem je Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet (Jahresgenehmigung)

 

 

 

 

 

50,00

 

 

 

 

 

--

 

12

 

Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen, welche nicht in den Nr. 1 - 11 enthalten ist (zuvor Ziffer 11)

abhängig vom Verwaltungsaufwand

pauschal je angefangener qm/Monat

 

 

 

 

1,12

 bis 28,00

 

 

 

 

56,00

 

§ 2

 

     Diese Nachtragssatzung tritt am 01. April 2024 in Kraft.