Sitzung: 13.03.2024 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mit geändertem Beschlussvorschlag mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 42, Nein: 15, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: WP 20-25 SV 32/027
Geänderter Beschlussvorschlag (Änderungen
durchgestrichen):
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt die nachfolgende Ordnungsbehördliche Verordnung über die
zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen an vier Sonntagen im Jahr 2024:
Ordnungsbehördliche
Verordnung über die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen
Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) in der
aktuell gültigen Fassung wird für die Stadt Hilden nach Beschluss des Rates der
Stadt Hilden vom 13. März 2024 verordnet:
§ 1
Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren
aller Art dürfen im Innenstadtbereich in Hilden an den nachfolgenden Sonntagen,
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Zusammenhang mit den
nachfolgend genannten Veranstaltungen in der Hildener Innenstadt am
5. Mai 2024 Frühlingsfest,
Modenschau, Weinfest
8. September 2024 Herbstmarkt
27. Oktober 2024 Bücher-
und Trödelmarkt
1. Dezember 2024 Weihnachtsmarkt
geöffnet
sein. Die
jeweiligen Verkaufsöffnungen sind für sich ohne zeitgleich stattfindende
Veranstaltung nicht zulässig.
§ 2
Der in § 1
genannte Innenstadtbereich wird begrenzt durch folgende Straßen:
Berliner Straße im
Norden der Innenstadt, Hochdahler Straße und Kirchhofstraße im Osten, im Süden
von der Straße Am Kronengarten, über den Warrington Platz hin zur Klotzstraße
und im Westen durch den Stadtpark und die Benrather Straße.
Ein Lageplan ist
dieser Verordnung beigefügt.
§ 3
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen
außerhalb der dort zugelassenen Geschäfts- bzw. Öffnungszeiten offenhält oder
außerhalb des in § 2 bezeichneten Gebietes öffnet.
(2) Die
Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu
5000,00 EUR geahndet werden.