Beschluss: mit geändertem Beschlussvorschlag mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 42, Nein: 15, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Geänderter Beschlussvorschlag (Änderungen durchgestrichen):

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die nachfolgende Ordnungsbehördliche Verordnung über die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen an vier Sonntagen im Jahr 2024:

 

 Ordnungsbehördliche Verordnung über die zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen

 

Aufgrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz -  LÖG NRW) in der aktuell gültigen Fassung wird für die Stadt Hilden nach Beschluss des Rates der Stadt Hilden vom 13. März 2024 verordnet:

 

§ 1

Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren aller Art dürfen im Innenstadtbereich in Hilden an den nachfolgenden Sonntagen, jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr im Zusammenhang mit den nachfolgend genannten Veranstaltungen in der Hildener Innenstadt am

 

5. Mai 2024                 Frühlingsfest, Modenschau, Weinfest

8. September 2024     Herbstmarkt

27. Oktober 2024       Bücher- und Trödelmarkt

1. Dezember 2024      Weihnachtsmarkt

 

geöffnet sein. Die jeweiligen Verkaufsöffnungen sind für sich ohne zeitgleich stattfindende Veranstaltung nicht zulässig.     

            

§ 2

Der in § 1 genannte Innenstadtbereich wird begrenzt durch folgende Straßen:

Berliner Straße im Norden der Innenstadt, Hochdahler Straße und Kirchhofstraße im Osten, im Süden von der Straße Am Kronengarten, über den Warrington Platz hin zur Klotzstraße und im Westen durch den Stadtpark und die Benrather Straße.

Ein Lageplan ist dieser Verordnung beigefügt.  

 

§ 3

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäfts- bzw. Öffnungszeiten offenhält oder außerhalb des in § 2 bezeichneten Gebietes öffnet.

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 12 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 EUR geahndet werden.