Sitzung: 14.02.2024 Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: WP 20-25 SV 32/028
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung nachfolgende 5.
Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden vom 26.11.2009 zur
Anpassung des Gebührentarifs zu § 12 der Satzung:
5. Nachtragssatzung vom 13. März 2024 zur
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden - Sondernutzungssatzung - vom
26.11.2009
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW), dem § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12. Dezember 2023 folgende 5. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung vom 26.11.2009 beschlossen:
§ 1
Die
in der Anlage zu § 12 der Sondernutzungssatzung enthaltenen Gebührentarife
werden zum 01. April 2024 wird wie folgt festgesetzt:
Anlage: Gebührentarif
zu § 12 der Sondernutzungssatzung
Tarif- Nr. |
Art d. Sondernutzung |
Gebühr in € |
Mindestgebühr |
1 |
Gerüste, Baubuden, Bau-
und Arbeitswagen, Baumaschinen und Geräte, Baustofflagerungen,
Bauumzäunungen, Montagewagen, Absperrungen o. ä. je angefangener qm
beanspruchter Fläche und je angefangener Monat |
|
|
24 Stunden |
gebührenfrei |
||
1. bis 6. Monat der
Baumaßnahme |
5,60 |
56,00 |
|
7. Monat bis Ende
Baumaßnahme |
7,84 |
-- |
|
2 |
Container ohne Ortsbesichtigung 24
Stunden frei Aufstelldauer über 24
Stunden oder mit Ortsbesichtigung je angefangener Woche |
35,84 |
-- |
3 |
Tische und
Sitzgelegenheiten, welche zu gewerblichen Zwecken (Außenterrassen u. ä.)
aufgestellt werden, je angefangener qm beanspruchter Fläche je angefangener
Monat |
4,82 |
48,16 |
4 |
Verkaufseinrichtungen,
Warenautomaten, Verkaufsstände, Warenauslagen o. ä. |
|
|
a) bei nur vorübergehender
oder gelegentlicher Beanspruchung je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich |
1,23 |
-- |
|
b) bei Dauerbeanspruchung je angefangener qm beanspruchter Fläche
je angefangener Monat |
12,32 |
-- |
|
c) Weihnachtsbaumverkauf je angefangenem qm beanspruchter
Fläche |
1,23
|
59,92 |
|
d) Mobile Verkaufswagen (z.B.
Eisverkäufer) - bei nur vorübergehender
oder gelegentlicher Beanspruchung je angefangenem qm und
Tag -
bei Dauerbeanspruchung je
angefangenem qm und angefangenem Monat |
0,90 8,96 |
-- -- |
|
5 |
Gewerbliche Hinweisschilder als Dauereinrichtung je Schild je angefangener Monat |
24,08 |
-- |
6 |
Nachbarschafts- und
Straßenfeste pauschal je Tag |
24,08 |
-- |
7 |
a) Plakataktionen je Plakattafel/-ständer und Tag für gewerbliche Veranstaltungen |
1,12 |
39,20 |
b) Aufhängen von Bannern
für gewerbliche Veranstaltungen je Banner und Tag |
3,92 |
-- |
|
c) für Veranstaltungen,
die politischen, religiösen, kulturellen, gemeinnützigen oder karitativen
Zwecken dienen |
gebührenfrei |
||
8 |
Schützen- und Volksfeste,
sowie vergleichbare Veranstaltungen |
|
|
Im Innenstadtbereich
pauschal/Tag |
95,20 |
-- |
|
Außerhalb des
Innenstadtbereiches pauschal/Tag |
78,40 |
-- |
|
9 |
Gewerbliche Veranstaltungen je angefangener qm
täglich |
4,20 |
84,00 |
Großveranstaltungen,
pauschal/Tag |
336,00 |
-- |
|
Großveranstaltungen außerhalb des
Innenstadtbereiches pauschal/Tag |
224,00 |
-- |
|
|
Befahren der
Fußgängerbereiche |
|
|
a) Anwohner mit nachgewiesenem Einstellplatz oder Garage |
gebührenfrei |
||
b) Gewerbliche Anlieferungen (Jahresgenehmigung) je Fahrzeug |
336,00 |
-- |
|
11 |
Mobilität
Bereitstellung
von E-Scootern, E-Rollern oder vergleichbar im Verleihsystem je Fahrzeug im öffentlichen
Verkehrsraum im Stadtgebiet (Jahresgenehmigung) |
50,00 |
-- |
12 |
Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen,
welche nicht in den Nr. 1 - 11 enthalten ist (zuvor Ziffer 11) abhängig vom Verwaltungsaufwand pauschal je angefangener
qm/Monat |
1,12 bis 28,00 |
56,00 |
§ 2
Diese
Nachtragssatzung tritt am 01. April 2024 in
Kraft.