Beschluss: s. Niederschrift

Beschlussvorschlag:

 

Der anliegende Entwurf der Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern der Stadt Hilden im Haushaltsjahr 2024 (Hebesatzsatzung 2024) wird als Satzung beschlossen.

 

 

 

Geänderter Beschlussvorschlag der Verwaltung

(Änderungen, die sich während der Sitzung ergeben haben, sind durchgestrichen):

 

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Realsteuern

der Stadt Hilden im Haushaltsjahr 2024

(Hebesatzsatzung 2024)

vom xx.xx.xxxx

Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch

Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Verbindung mit § 25 Grundsteuergesetz in

der Fassung vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.

Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch

Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), hat der Rat der Stadt Hilden in seiner

Sitzung am xx.xx.xxxx folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

 

1) Grundsteuer

a) für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A)    315   290 v.H.,

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)                                              630   580 v.H.,

 

2) Gewerbesteuer                                                                                                     400 v.H..

 

§ 2

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2024 in Kraft