Sitzung: 31.01.2024 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: s. Niederschrift
Vorlage: WP 20-25 SV 61/138
Beschlussvorschlag:
1. Der
Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss zu den eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung
zu nehmen:
1.1
Schreiben
des Kreises Mettmann vom 21.02.2023
In Bezug auf
den Immissionsschutz, Altlasten, Landschaftsplan und die Eingriffsregelung bzw.
Umweltprüfung, das Planungsrecht und vom Kreisgesundheitsamt werden keine
Bedenken, Hinweise oder Anregungen mitgeteilt.
Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde:
Die Untere
Wasserbehörde (UWB) teilt mit, dass das Plangebiet außerhalb von
Wasserschutzzonen sowie außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100
(Hochwasserereignis, das mit der Wahrscheinlichkeit von 1/100 jedes Jahr
erreicht oder überschritten wird) liegt. Die Starkregengefahrenkarte der Stadt
Hilden zeigt jedoch Überflutungen von Teilen des Plangebietes. Die
Regenwasserentwässerung des o. g. Bebauungsplangebietes erfolgt größtenteils
über das Regenüberlaufbecken (RÜB) an der Weststraße, das vom BRW betrieben
wird, in die Itter. Ein kleinerer Teil des Bebauungsplangebietes entwässert das
Regenwasser über die St.-Konrad-Allee in den Garather Mühlenbach (DE-10-G).
Bei einer
Nachverdichtung des Bebauungsplangebietes sei ein mit der UWB abgestimmtes
Entwässerungskonzept vorzulegen.
Hierzu wird Stellung genommen:
Mit der
Planung wird keine über die heute schon gemäß § 34 BauGB zulässigen geringfügigen
Baumöglichkeiten hinausgehende Nachverdichtung des Gebietes ermöglicht, sondern
der Bestand (insb. Grünflächen und Bäume) planungsrechtlich gesichert. Die
geringen baulichen Erweiterungsmöglichkeiten wären bereits gemäß § 34 BauGB
zulässig.
Daher ist
kein Entwässerungskonzept für das Bebauungsplangebiet als Ganzes erforderlich.
In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wurden daher nach der Offenlage die
Festsetzungen zur Versickerung näher ausdifferenziert:
a)
Im
östlichen Plangebiet ist eine Ableitung zusätzlich anfallenden Regenwassers aus
hydraulischen Gründen nicht möglich. Daher wurde im Bereich der südlichen „Ringstraße“
die Versickerungsfähigkeit des Bodens an der westlichen Grundstücksgrenze von
St.-Konrad-Allee 36 - 42 gutachterlich untersucht. Da die Untersuchung die
Versickerungsfähigkeit des Bodens in diesem Bereich bestätigt, wird für das
Grundstück St.-Konrad-Allee 36-42 festgesetzt, dass das anfallende
Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern ist.
b)
Im
Bereich Richrather Straße 71 - 79 gibt es aufgrund des vorhandenen
umfangreichen Baumbestands und der planungsrechtlich ermöglichten Tiefgarage
keine Möglichkeit, das Wasser auf dem Grundstück zu versickern. Daher wird für
diesen Bereich festgesetzt, dass das anfallende Niederschlagswasser auf dem
Grundstück durch geeignete Maßnahmen und Anlagen zurückzuhalten und verzögert
in den Kanal einzuleiten ist.
c)
Zufahrten
sowie Zuwegungen, nicht überdachte Stellplätze und Bewegungsflächen für die
Feuerwehr sind mit dauerhaft wasserdurchlässigen Belagsarten (z.B.
Rasengittersteinen) zu befestigen.
d)
In
allen übrigen Bereichen des Plangebietes werden nur sehr geringfügige
Erweiterungsmöglichkeiten des Bestandes ermöglicht, die bereits heute nach
einer Beurteilung gemäß § 34 BauGB (Einfügen in den Bestand) zulässig wären.
Für diese geringen baulichen Erweiterungen wird keine allgemeine
Versickerungspflicht festgesetzt.
Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde:
Die
textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan (Punkt 8) sind aus Sicht der Unteren
Bodenschutzbehörde hinreichend. Zusätzlich sollte die DIN 19639 „Bodenschutz
bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ Anwendung finden.
Hierzu wird Stellung genommen:
Die DIN
19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ wird in Form
eines zusätzlichen Textlichen Hinweises in den Bebauungsplan aufgenommen.
Stellungnahme der Unteren
Naturschutzbehörde:
Die Untere
Naturschutzbehörde teilt in Bezug auf den Artenschutz mit, dass vor der Fällung
von Bäumen eine Kontrolle auf geeignete Baumhöhlen und ggf. Besatz durch
Höhlenbrüter und Fledermäuse durchzuführen ist. Die Kontrollergebnisse sind der
UNB (fachamt-unb@kreis-mettmann.de) mitzuteilen. Werden Fortpflanzungs-
und/oder Ruhestätten oder eindeutige Hinweise darauf festgestellt, ist zu
prüfen und mit der UNB abzustimmen, ob oder welche Maßnahmen zur Vermeidung,
Minderung oder Ausgleich vorhabenbedingter Beeinträchtigungen erforderlich
werden. Unter den im Artenschutzfachbeitrag genannten Voraussetzungen sind
vorhabenbedingte Beeinträchtigungen bzw. Konflikte mit artenschutzrechtlicher
Relevanz nicht zu erwarten.
Hierzu wird Stellung genommen:
Auf die
erforderliche Kontrolle vor der Fällung von Bäumen auf geeignete Baumhöhlen und
ggf. Besatz durch Höhlenbrüter und Fledermäuse wird bereits in Form eines
Textlichen Hinweises hingewiesen. Der Hinweis wird dahingehend ergänzt, dass
die Kontrollergebnisse der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann
mitzuteilen sind.
1.2 Schreiben
des Landesbüros der Naturschutzverbände (hier: BUND) vom 24.02.2023
Das
Landesbüro der Naturschutzverbände äußert die Befürchtung, dass die
Lückenschließung zwischen den Baukörpern auf dem Grundstück St.-Konrad-Allee
36-42 eine wesentliche Beeinträchtigung der Kaltluftströmung im Plangebiet
darstellt.
Es teilt
mit, dass kein Interesse der Vonovia an dem ursprünglich geplanten Vorhaben
mehr bestünde. Aus diesem Grund werde angenommen, dass sich durch die Planung
„kein wesentlicher ‚Planungsschaden‘ in wesentlicher Größenordnung konstruieren
ließe“.
Es äußert
die Befürchtung, dass die Bedeutung der aktuell vorhandenen Grünflächen und des
Luftaustausches in diesem Gebiet nicht hinreichend beachtet werde.
Es
befürchtet auch, dass auf der Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof eine beidseitige
Wohnbebauung und die Nutzung der Verkehrsfläche für Fußgänger, Radfahrer und
Autoverkehr nicht sinnvoll und verträglich realisiert werden könne.
Das
Landesbüro der Naturschutzverbände kritisiert die Planung der Tiefgarage auf
dem Grundstück der Vonovia, und äußert, dass dort schon Baumfällungen
vorgenommen worden wären.
Hierzu wird Stellung genommen:
Wie in der
Beschlussvorlage zum Offenlagebeschluss bereits dargestellt, ist durch die
Querspange Gerhart-Hauptmann-Hof (direkt nördlich des Gebäudes St.-Konrad-Allee
36) und durch die unbebauten Grundstücksrandstreifen (direkt südlich des
Gebäudes St.-Konrad-Allee 42) eine Durchlüftung des Wohngebietes gegeben. Daher
wird in der Schließung der Gebäudezeile auf dem Grundstück St.-Konrad-Allee
36-42 keine wesentliche Beeinträchtigung der kleinräumigen Durchlüftung im
Plangebiet gesehen.
Die durch
den Bebauungsplanentwurf ermöglichte geringfügige Verdichtung wäre bereits
heute gemäß § 34 BauGB zulässig. Durch den Bebauungsplan werden jedoch
Festsetzungen zum Schutz von Grünflächen, Bäumen und Gehölzen und zur
Versickerung getroffen, die bei einer Genehmigung nach § 34 BauGB nicht
durchgesetzt werden können. Die Festsetzungen des Bebauungsplans tragen daher
entsprechend der Zielsetzung des Bauleitplanverfahrens zur Erhaltung der
Grünflächen, Bäume und Gehölze im Plangebiet bei. Die Festsetzungen zur
Versickerung ermöglichen einen gegenüber dem bestehenden Baurecht verbesserten
Umgang mit im Plangebiet anfallendem Regenwasser.
Da durch die
Planung keine beidseitige Bebauung ermöglicht wird, werden die Befürchtungen
nicht geteilt. Die Anlage von zusätzlichen Stellplätzen, die über die „Ringstraße“
erschlossen werden, wäre aufgrund des bestehenden Baurechts nach § 34 BauGB
bereits heute zulässig, und wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans
lediglich begrenzt und geordnet, sowie Festsetzungen zur Minderung der
Auswirkungen getroffen, die bei einer Genehmigung nach § 34 BauGB nicht
durchsetzbar wären.
Auf dem
Grundstück der Vonovia, St.-Konrad-Allee 36-42, wird keine Tiefgarage
ermöglicht. Auf dem Grundstück Richrather Straße 71 - 79 wird eine Tiefgarage
ermöglicht, über eine Baumfällung in diesem Bereich ist jedoch nichts bekannt.
Die
Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände wird zur Kenntnis
genommen.
1.3 Schreiben
der PLEdoc vom 23.01.2023
Die PLEdoc
hat keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise zur Planung.
Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.4 Schreiben
der Westnetz GmbH, Regionalzentrum Neuss - Netzplanung vom 24.02.2023 und
06.03.2023
Die Westnetz
GmbH, Regionalzentrum Neuss - Netzplanung teilt mit, dass die am westlichen
Rand des Plangebietes bestehenden Steuerkabel erhalten bleiben sollen. Sie
teilt ergänzend am 06.03.2023 mit, dass die betroffenen Kabel außerhalb des
Plangebietes liegen.
Die
außerhalb des Plangebietes liegenden Anlagen betreffen das Plangebiet und das
Bauleitplanverfahren nicht. Die Schreiben werden zur Kenntnis genommen.
2. Der
Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,
dass die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.
1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4
Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind, als
bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 13.12.2022 (Sitzungsvorlage WP
20-25 SV 61/099) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 13.12.2022
verwiesen.
3. Der
Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss,
den Bebauungsplan Nr. 264 für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof zwischen St.-Konrad-Allee
und Richrather Straße gemäß § § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert
worden ist, erneut offenzulegen.
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Süd zwischen St.-Konrad-Allee
und Richrather Straße. Es wird begrenzt durch die westliche Straßenbegrenzung
der St.-Konrad-Allee, die Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1200, die Nord-
und Westgrenze des Flurstücks 794, die Westgrenze der Flurstücke 949, 131, 503,
504, 133, 134, die Südgrenze der Flurstücke 134, 751, 140 und 335, alle in Flur
62 der Gemarkung Hilden.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 264 ist es, die vorhandenen Grünflächen zu
erhalten und einen planerischen Ausgleich zwischen dem vorhandenen
Verdichtungspotenzial und dem Erhalt der Grünflächen zu erreichen.
Dem Beschluss liegt die Begründung inklusive der Informationen zur Umweltverträglichkeit
vom 20.12.2023 zugrunde.