Beschluss: s. Niederschrift

Beschlussvorschlag:

 

1.    Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss zu den eingegangenen Anregungen wie folgt Stellung zu nehmen:

1.1         Schreiben des Kreises Mettmann vom 21.02.2023

In Bezug auf den Immissionsschutz, Altlasten, Landschaftsplan und die Eingriffsregelung bzw. Umweltprüfung, das Planungsrecht und vom Kreisgesundheitsamt werden keine Bedenken, Hinweise oder Anregungen mitgeteilt.

Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde:

Die Untere Wasserbehörde (UWB) teilt mit, dass das Plangebiet außerhalb von Wasserschutzzonen sowie außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100 (Hochwasserereignis, das mit der Wahrscheinlichkeit von 1/100 jedes Jahr erreicht oder überschritten wird) liegt. Die Starkregengefahrenkarte der Stadt Hilden zeigt jedoch Überflutungen von Teilen des Plangebietes. Die Regenwasserentwässerung des o. g. Bebauungsplangebietes erfolgt größtenteils über das Regenüberlaufbecken (RÜB) an der Weststraße, das vom BRW betrieben wird, in die Itter. Ein kleinerer Teil des Bebauungsplangebietes entwässert das Regenwasser über die St.-Konrad-Allee in den Garather Mühlenbach (DE-10-G).

Bei einer Nachverdichtung des Bebauungsplangebietes sei ein mit der UWB abgestimmtes Entwässerungskonzept vorzulegen.

Hierzu wird Stellung genommen: 

Mit der Planung wird keine über die heute schon gemäß § 34 BauGB zulässigen geringfügigen Baumöglichkeiten hinausgehende Nachverdichtung des Gebietes ermöglicht, sondern der Bestand (insb. Grünflächen und Bäume) planungsrechtlich gesichert. Die geringen baulichen Erweiterungsmöglichkeiten wären bereits gemäß § 34 BauGB zulässig.

Daher ist kein Entwässerungskonzept für das Bebauungsplangebiet als Ganzes erforderlich. In Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wurden daher nach der Offenlage die Festsetzungen zur Versickerung näher ausdifferenziert:

a)     Im östlichen Plangebiet ist eine Ableitung zusätzlich anfallenden Regenwassers aus hydraulischen Gründen nicht möglich. Daher wurde im Bereich der südlichen „Ringstraße“ die Versickerungsfähigkeit des Bodens an der westlichen Grundstücksgrenze von St.-Konrad-Allee 36 - 42 gutachterlich untersucht. Da die Untersuchung die Versickerungsfähigkeit des Bodens in diesem Bereich bestätigt, wird für das Grundstück St.-Konrad-Allee 36-42 festgesetzt, dass das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück zu versickern ist.

b)     Im Bereich Richrather Straße 71 - 79 gibt es aufgrund des vorhandenen umfangreichen Baumbestands und der planungsrechtlich ermöglichten Tiefgarage keine Möglichkeit, das Wasser auf dem Grundstück zu versickern. Daher wird für diesen Bereich festgesetzt, dass das anfallende Niederschlagswasser auf dem Grundstück durch geeignete Maßnahmen und Anlagen zurückzuhalten und verzögert in den Kanal einzuleiten ist.

c)      Zufahrten sowie Zuwegungen, nicht überdachte Stellplätze und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind mit dauerhaft wasserdurchlässigen Belagsarten (z.B. Rasengittersteinen) zu befestigen.

d)     In allen übrigen Bereichen des Plangebietes werden nur sehr geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten des Bestandes ermöglicht, die bereits heute nach einer Beurteilung gemäß § 34 BauGB (Einfügen in den Bestand) zulässig wären. Für diese geringen baulichen Erweiterungen wird keine allgemeine Versickerungspflicht festgesetzt.

Stellungnahme der Unteren Bodenschutzbehörde:

Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan (Punkt 8) sind aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde hinreichend. Zusätzlich sollte die DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ Anwendung finden.

Hierzu wird Stellung genommen: 

Die DIN 19639 „Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauvorhaben“ wird in Form eines zusätzlichen Textlichen Hinweises in den Bebauungsplan aufgenommen.

Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde:

Die Untere Naturschutzbehörde teilt in Bezug auf den Artenschutz mit, dass vor der Fällung von Bäumen eine Kontrolle auf geeignete Baumhöhlen und ggf. Besatz durch Höhlenbrüter und Fledermäuse durchzuführen ist. Die Kontrollergebnisse sind der UNB (fachamt-unb@kreis-mettmann.de) mitzuteilen. Werden Fortpflanzungs- und/oder Ruhestätten oder eindeutige Hinweise darauf festgestellt, ist zu prüfen und mit der UNB abzustimmen, ob oder welche Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder Ausgleich vorhabenbedingter Beeinträchtigungen erforderlich werden. Unter den im Artenschutzfachbeitrag genannten Voraussetzungen sind vorhabenbedingte Beeinträchtigungen bzw. Konflikte mit artenschutzrechtlicher Relevanz nicht zu erwarten.

Hierzu wird Stellung genommen: 

Auf die erforderliche Kontrolle vor der Fällung von Bäumen auf geeignete Baumhöhlen und ggf. Besatz durch Höhlenbrüter und Fledermäuse wird bereits in Form eines Textlichen Hinweises hingewiesen. Der Hinweis wird dahingehend ergänzt, dass die Kontrollergebnisse der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Mettmann mitzuteilen sind.

1.2       Schreiben des Landesbüros der Naturschutzverbände (hier: BUND) vom 24.02.2023

Das Landesbüro der Naturschutzverbände äußert die Befürchtung, dass die Lückenschließung zwischen den Baukörpern auf dem Grundstück St.-Konrad-Allee 36-42 eine wesentliche Beeinträchtigung der Kaltluftströmung im Plangebiet darstellt. 

Es teilt mit, dass kein Interesse der Vonovia an dem ursprünglich geplanten Vorhaben mehr bestünde. Aus diesem Grund werde angenommen, dass sich durch die Planung „kein wesentlicher ‚Planungsschaden‘ in wesentlicher Größenordnung konstruieren ließe“.

Es äußert die Befürchtung, dass die Bedeutung der aktuell vorhandenen Grünflächen und des Luftaustausches in diesem Gebiet nicht hinreichend beachtet werde.

Es befürchtet auch, dass auf der Ringstraße Gerhart-Hauptmann-Hof eine beidseitige Wohnbebauung und die Nutzung der Verkehrsfläche für Fußgänger, Radfahrer und Autoverkehr nicht sinnvoll und verträglich realisiert werden könne.

Das Landesbüro der Naturschutzverbände kritisiert die Planung der Tiefgarage auf dem Grundstück der Vonovia, und äußert, dass dort schon Baumfällungen vorgenommen worden wären.

Hierzu wird Stellung genommen: 

Wie in der Beschlussvorlage zum Offenlagebeschluss bereits dargestellt, ist durch die Querspange Gerhart-Hauptmann-Hof (direkt nördlich des Gebäudes St.-Konrad-Allee 36) und durch die unbebauten Grundstücksrandstreifen (direkt südlich des Gebäudes St.-Konrad-Allee 42) eine Durchlüftung des Wohngebietes gegeben. Daher wird in der Schließung der Gebäudezeile auf dem Grundstück St.-Konrad-Allee 36-42 keine wesentliche Beeinträchtigung der kleinräumigen Durchlüftung im Plangebiet gesehen.

Die durch den Bebauungsplanentwurf ermöglichte geringfügige Verdichtung wäre bereits heute gemäß § 34 BauGB zulässig. Durch den Bebauungsplan werden jedoch Festsetzungen zum Schutz von Grünflächen, Bäumen und Gehölzen und zur Versickerung getroffen, die bei einer Genehmigung nach § 34 BauGB nicht durchgesetzt werden können. Die Festsetzungen des Bebauungsplans tragen daher entsprechend der Zielsetzung des Bauleitplanverfahrens zur Erhaltung der Grünflächen, Bäume und Gehölze im Plangebiet bei. Die Festsetzungen zur Versickerung ermöglichen einen gegenüber dem bestehenden Baurecht verbesserten Umgang mit im Plangebiet anfallendem Regenwasser.

Da durch die Planung keine beidseitige Bebauung ermöglicht wird, werden die Befürchtungen nicht geteilt. Die Anlage von zusätzlichen Stellplätzen, die über die „Ringstraße“ erschlossen werden, wäre aufgrund des bestehenden Baurechts nach § 34 BauGB bereits heute zulässig, und wird mit den Festsetzungen des Bebauungsplans lediglich begrenzt und geordnet, sowie Festsetzungen zur Minderung der Auswirkungen getroffen, die bei einer Genehmigung nach § 34 BauGB nicht durchsetzbar wären.

Auf dem Grundstück der Vonovia, St.-Konrad-Allee 36-42, wird keine Tiefgarage ermöglicht. Auf dem Grundstück Richrather Straße 71 - 79 wird eine Tiefgarage ermöglicht, über eine Baumfällung in diesem Bereich ist jedoch nichts bekannt.

Die Stellungnahme des Landesbüros der Naturschutzverbände wird zur Kenntnis genommen.

1.3       Schreiben der PLEdoc vom 23.01.2023

Die PLEdoc hat keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise zur Planung.

Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

1.4       Schreiben der Westnetz GmbH, Regionalzentrum Neuss - Netzplanung vom 24.02.2023 und 06.03.2023

Die Westnetz GmbH, Regionalzentrum Neuss - Netzplanung teilt mit, dass die am westlichen Rand des Plangebietes bestehenden Steuerkabel erhalten bleiben sollen. Sie teilt ergänzend am 06.03.2023 mit, dass die betroffenen Kabel außerhalb des Plangebietes liegen.

Die außerhalb des Plangebietes liegenden Anlagen betreffen das Plangebiet und das Bauleitplanverfahren nicht. Die Schreiben werden zur Kenntnis genommen.

2.    Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss, dass die während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind, als bereits im Offenlagebeschluss des Rates vom 13.12.2022 (Sitzungsvorlage WP 20-25 SV 61/099) beschlossen. Es wird insoweit auf den Beschluss vom 13.12.2022 verwiesen.

3.    Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss, den Bebauungsplan Nr. 264 für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof zwischen St.-Konrad-Allee und Richrather Straße gemäß § § 4a Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, erneut offenzulegen.

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Süd zwischen St.-Konrad-Allee und Richrather Straße. Es wird begrenzt durch die westliche Straßenbegrenzung der St.-Konrad-Allee, die Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1200, die Nord- und Westgrenze des Flurstücks 794, die Westgrenze der Flurstücke 949, 131, 503, 504, 133, 134, die Südgrenze der Flurstücke 134, 751, 140 und 335, alle in Flur 62 der Gemarkung Hilden.

Ziel des Bebauungsplans Nr. 264 ist es, die vorhandenen Grünflächen zu erhalten und einen planerischen Ausgleich zwischen dem vorhandenen Verdichtungspotenzial und dem Erhalt der Grünflächen zu erreichen.

Dem Beschluss liegt die Begründung inklusive der Informationen zur Umweltverträglichkeit vom 20.12.2023 zugrunde.