Sitzung: 12.12.2023 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 20-25 SV 68/039
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der
vorgelegten Gebührenkalkulation 2024 und beschließt folgende 19. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:
19. Nachtragssatzung vom _________
zur Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom
25.04.2008
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung
öffentlicher Straßen (StReinG NW) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in
den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung
am 12.12.2023 folgende 19. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:
§ 1
Die “Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt
Hilden vom 25.04.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§
6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(4) Bei einmaliger 14-täglicher
Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter
Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine
Straße, die überwiegend
|
bei
14 tägl. Reinigung |
a)
dem Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone) |
1,54 € |
b)
dem Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße) |
2,05 € |
c) dem Verkehr innerhalb von
Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient
(Haupterschließungsstraße) |
1,84 € |
d)
dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,64 € |
e)
dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,43 € |
Wird eine Straße während des
14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des
Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die
Benutzungsgebühr entsprechend.
§
6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(6) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Dringlichkeitsstufen 0 - 4.
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Dringlichkeitsstufen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich
a)
in der Dringlichkeitsstufen 0 |
2,04 € |
b)
in der Dringlichkeitsstufen 1 |
1,53 € |
c)
in der Dringlichkeitsstufen 2 |
1,02 € |
d)
in der Dringlichkeitsstufen 3 |
0,51 € |
e)
in der Dringlichkeitsstufen 4 |
0,00 € |
§
2
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.