Sitzung: 12.12.2023 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 20-25 SV 61/142
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss
- die
Anregungen aus der Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur
öffentlichen Auslegung wie folgt abzuhandeln:
1.1.
Schreiben der Westnetz GmbH: Regionalzentrum Neuss
- Netzplanung vom 06.09.2023
Keine Bedenken.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
1.2.
Schreiben des Kreises Mettmann vom 25.09.2023
1.2.1.
Untere Wasserbehörde:
Es bestehen
grundsätzlich keine Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes. Die
Entwässerung erfolgt über das vorhandene Trennsystem der Stadt Hilden. Dabei
wird das anfallende Niederschlagswasser in den Oerkhausgraben abgeleitet. Das
Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A Hilden-Karnap.
1.2.2.
Untere Immissionsschutzbehörde:
Keine Bedenken.
1.2.3.
Untere Bodenschutzbehörde:
Allgemeiner Bodenschutz:
Es wird darauf
hingewiesen, dass die nach § 202 BauGB in Verbindung mit der DIN 18915
geltenden Schutzansprüche des Mutterbodens bei Errichtung oder Änderung von
baulichen Anlagen im Plangebiet einzuhalten sind. So ist der Oberboden bei
wesentlichen Änderungen der Erdoberfläche bzw. bei Aushubarbeiten in nutzbarem
Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen.
Altlasten:
Keine Hinweise oder Anregungen.
1.2.4.
Kreisgesundheitsamt:
Keine Bedenken.
1.2.5.
Untere Naturschutzbehörde:
Landschaftsplan:
Es
wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet nicht im Geltungsbereich des
Landschaftsplanes liegt. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete werden auch nicht
berührt. Eine Beteiligung von Beirat, ULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss
ist daher nicht erforderlich.
Umweltprüfung: Eingriffsregelung:
Der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes ist ein Umweltbericht
mit durchgeführter Umweltprüfung (UP) beigefügt worden, in dem die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet
werden. Der Bericht kommt zu folgendem Ergebnis:
Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine mögliche bauliche
Entwicklung, deren Rahmen räumlich ohnehin stark begrenzt ist, auf Grundlage
des weiterhin rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 30C sowie im südlichen
Bereich des Plangebietes nach § 34 BauGB beurteilt. Hier steht eine Einfügung
in die Umgebung im Mittelpunkt. Zudem erhalten nachbarschützende bzw.
bestandsschützende Aspekte eine etwas höhere Bedeutung. Nutzungen mit stärkeren
Auswirkungen auf die Schutzgüter und damit nachteiligen Umweltauswirkungen sind
bei Anwendung des § 34 BauGB nicht zu erwarten.
Dieser Meinung schließt sich die UNB an. Die Aufhebung des
Bebauungsplanes bedingt voraussichtlich keine Eingriffe in Natur und
Landschaft.
1.2.6.
Artenschutz:
Nach hiesiger
Einschätzung kommt es durch die Wirkfaktoren der Planung zu keinem Eintritt von
Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG.
1.2.7.
Aus
planungsrechtlicher Sicht:
Der
Regionalplan Düsseldorf (RPD) stellt das Plangebiet als Allgemeinen
Siedlungsbereich dar und wird mit der Darstellung des Grundwasser- und
Gewässerschutzes überlagert.
Im rechtskräftigen
Flächennutzungsplan der Stadt Hilden ist das überwiegende Plangebiet als
Wohnbaufläche dargestellt.
Durch die
Aufhebung des bestehenden Planungsrechts entsteht ein Planungsrecht gemäß § 34
BauGB. Da die geordnete städtebauliche Entwicklung im Sinne der Darstellungen
des Flächennutzungsplanes weiterhin gesichert ist, bestehen keine
planungsrechtlichen Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplanes.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
zu 1.2.1.: Die Hinweise zur Entwässerung werden zur Kenntnis genommen.
Im Umweltbericht wird bereits darauf hingewiesen, dass die Entwässerung des Plangebietes im
sogenannten „Trennsystem“ erfolgt. Im Umweltbericht wird aufgrund der
vorliegenden Stellungnahme noch ergänzend aufgenommen, dass das anfallende
Niederschlags-wasser in den Oerkhausgraben abgeleitet wird.
Der Hinweis, dass
das Plangebiet innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A Hilden-Karnap
liegt, ist bereits im Umweltbericht enthalten.
zu 1.2.2.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu 1.2.3.: Die Hinweise zum Bodenschutz sind im Zuge von konkreten
Bauvorhaben im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens zu
berücksichtigen.
zu 1.2.4.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu 1.2.5.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
zu 1.2.6.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu 1.2.7.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
1.3.
Schreiben des BUND Ortsgruppe Hilden vom 30.09.2023
1.3.1. Die Aufhebung, sowie schon die vorherige zum Bebauungsplan Nr.
31, werden für nicht geeignet gehalten, um den Notwendigkeiten einer
Ausrichtung auf Klimaschutz und dem seit dem Jahr 2021 verabschiedeten
Klimaanpassungsgesetz NRW sowie weiteren rechtlichen Vorgaben zu genügen.
Anschließend wird auf die Ausführungen zum Bebauungsplan Nr. 31 eingegangen
bzw. diese teilweise zitiert.
Nach
Auffassung der Einwendenden stehe die Zielsetzung des Planverfahrens im
Widerspruch zu dem o.g. Klimaanpassungsgesetz und würde einer weiteren
Versiegelung Vorschub leisten. Damit würde sowohl den Klimaschutzzielen als
auch den Artenschutznotwendigkeiten nicht hinreichend Rechnung getragen.
1.3.2. Seitens
des Einwendenden werden Bedenken geäußert, dass eine „Offenlage anstelle einer
Bürgeranhörung“ erfolgte. Dies wird für bedenklich erachtet, weil die Meinung
und vorhandenen Bedenken und Einwände aus der Bürgerschaft nicht mehr in die
Entscheidungen einbezogen werden sollen.
In
diesem Zusammenhang weisen die Einwendenden darauf hin, dass Sie anlässlich
einer Ortsbegehung mit einer Gruppe Bürger*innen feststellen mussten, dass der
noch zu „genehmigende B-Plan“ durch die Bebauung – die Gebäude waren zumindest
im Rohbau fertig - schon „überholt“ wurde.
1.3.3. Seitens der Einwendenden wird bezweifelt, dass die bisherige Ausweisung im B-Plan als
„Kleinsiedlungsgebiet“ mit z.B. auch Nutzgärten nicht mehr zeitgemäß sei. Dass
dies gerade in Zeiten von inflationären Lebensmittelpreisen eher als ein
Vorteil zur eigenen und wohnortnahen Versorgung beitragen könne, fehle in der
Betrachtung ebenso, wie die positive Auswirkung für die Artenvielfalt und die
günstigeren Wohnbedingungen wegen der durchgrünten Wohnumgebung gerade in
Hitzesommern. Diese würden nach allen Prognosen in Zukunft weiter zunehmen,
sodass in einigen Jahren sogar mehr als 70 % der Hildener Bevölkerung einem noch
höheren Hitze-Risiko ausgesetzt würden. Gerade die noch verbliebenen
unversiegelten Flächen in den Außenbezirken Hildens – wie hier – sollten als
Frischluft-Oasen erhalten bleiben und gerade nicht durch ein „Einfügegebot“
gefährdet werden.
Im
Fazit wird die Aufhebung des Bebauungsplanes abgelehnt und vielmehr die
klimagerechte Neuaufstellung dieses Bebauungsplanes Nr. 30 mit einer
„ordentlichen
Bürgerinformation
und -beteiligung“ empfohlen.
1.3.4. Es wird ausgeführt, dass die
Auffassung, das Bauvorhaben im Ligusterweg sei unabhängig vom Verfahren zur
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 31 zu betrachten, nicht geteilt werde. Wie auf
dem als Anlage beigefügten Bild ersichtlich, liege die „ausgesondert“ erteilte
„Planung und
Genehmigung“
mitten in dem Gebiet des aktuellen B-Planes Nr. 30 und gehört somit in eine
gesamthafte Beurteilung und Beteiligung und Abwägung. Dies sei im vorliegenden
Fall nicht zu erkennen und wohl auch nicht gewollt. Zusätzlich wird darauf hingeweisen,
dass es am sinnvollsten und auch geboten wäre die beiden B-Pläne Nr. 30 und 31
zusammen zu betrachten und klimaresilient auszurichten. Der bisherige Ausweis
als „Kleinsiedlungsgebiet“ an der Grenze Hildens zu dem Nachbarort Langenfeld
war bereits in der Zeit vor der Kenntnisnahme des rasanten Klimawandels besser
auf die notwendige Klimaanpassung ausgerichtet als die nunmehr beantragten
weiteren, neuerlichen Bebauungs- und Versiegelungsmöglichkeiten.
Was
in dieser Betrachtung noch völlig fehlt, ist die Darstellung der Flutsituation im
Sommer
2021 und sich daraus ergebende Folgerungen und evtl. notwendige
Schutzmaßnahmen.
1.3.5. Des Weiteren wird zu
Bedenken gegeben, dass die notwendige Ausrichtung auf die
veränderte Klimasituation und -entwicklung noch besser in einer Überarbeitung
des Flächennutzungsplanes mit umfassender Bürgerbeteiligung – wie schon einmal
vorgeschlagen – gelingen würde, um in einer Gesamtschau alle notwendigen
Maßnahmen koordiniert zu betrachten und zügig durchzuführen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
zu 1.3.1.: Der Hinweis wird zur
Kenntnis genommen. Die Bedenken werden nicht geteilt. Ein Widerspruch zu dem Klimaanpassungsgesetz
NRW wird nicht erkannt. Nach
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung bildet der § 34
BauGB die Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte in diesem Bereich.
Der Bereich ist bereits heute derart baulich vorgeprägt, dass der §34 BauGB
(Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
für eine Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen werden kann. Danach muss sich
ein Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert sein. Die künftige,
planungsrechtliche Situation im Plangebiet steht dem Klimaanpassungsgesetz NRW
sowie weiteren rechtlichen Vorgaben (insbesondere auch zum Artenschutz) nicht
entgegen.
zu 1.3.2.: Die Bedenken werden
nicht geteilt. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass gemäß den gesetzlichen
Vorgaben sowohl eine frühzeitige Beteiligung in Form einer öffentlichen
Auslegung der Planunterlagen gemäß §3 Abs. 1 BauGB stattgefunden hat als auch
eine öffentliche Auslegung im Rahmen der Offenlage gemäß §3 Abs. 2 BauGB. Der
Vorwurf, dass die Meinung und vorhandene Bedenken und Einwände aus der
Bürgerschaft nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden, ist falsch. Im
Rahmen dieser Sitzungsvorlage werden nämlich gerade diese Anregungen und
Bedenken aus der öffentlichen Auslegung nach §3 Abs. 2 BauGB und §4 Abs. 2
BauGB behandelt und bewertet.
Seitens der Einwendenden wird zudem auf eine Ortsbegehung mit einer
Gruppe Bürger*innen hingewiesen. Es wird seitens der Einwendenden nicht näher
erläutert, welches Bauvorhaben (Rohbau) hier gemeint ist. Die Grundstücke im
Plangebiet sind alle bereits bebaut. Bauliche Änderungen im Bestand sind auf
Grundlage der gesetzlichen Vorgaben möglich.
zu 1.3.3.: Nicht mehr zeitgemäß
ist der Bebauungsplan Nr. 30, 3. Vereinfachte Änderung dadurch, dass er für die
bauliche Nutzung die Ausweisung „WS = Kleinsiedlungsgebiet“ enthält. Ein
Kleinsiedlungsgebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung 1962
diente vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen und
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. Im Bestand entspricht das
städtebauliche Umfeld jedoch schon länger eher einem Wohngebiet als einem
Kleinsiedlungsgebiet. Die für ein Kleinsiedlungsgebiet typischen großen
Nutzgärten sind nicht mehr gegeben, weil sie von den Eigentümern und Nutzern
sukzessive aufgegeben wurden. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden
keine zusätzlichen Bauflächen geschaffen. Negative Auswirkungen auf die
Artenvielfalt oder das Klima sind daher auch nicht zu befürchten.
Es besteht kein Erfordernis, für diesen Bereich einen neuen
Bebauungsplan aufzustellen. Der Anregung, den Bebauungsplan klimagerecht neu
aufzustellen, wird nicht gefolgt.
zu 1.3.4.: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan
Nr. 31 ist bereits aufgehoben. Der Satzungsbeschluss zur Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 31 erfolgte am 15.09.2021 durch den Rat der Stadt Hilden.
Im vorliegenden Bauleitplanverfahren geht es um die Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung. Parallel hierzu soll auch der Bebauungsplan
Nr.30 aufgehoben werden.
Des Weiteren besteht, anders als im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 31,
für weite Teile des Bebauungsplanes
Nr. 30 auch nach dessen Aufhebung der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 30C.
Lediglich südlich der Straße Buchenweg - und somit auch im Bereich des
Bebauungsplanes Nr. 30, 3. vereinfachte Änderung - gilt anschließend der § 34
BauGB als Grundlage für die Beurteilung planerischer Aspekte. Somit ist die
Ausgangssituation der beiden Bauleitplanverfahren Nr. 30 und Nr. 31 nicht
identisch. Im vorliegenden Fall geht es explizit um den Bebauungsplan Nr. 30,
3. Vereinfachte Änderung.
Die künftige, planungsrechtliche Situation im Plangebiet steht dem Klimaanpassungsgesetz
NRW sowie weiteren rechtlichen Vorgaben nicht entgegen.
Im Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes wird auch die Gefahr
von Starkregen beschrieben. Bei intensivem Starkregen kann sich
Niederschlagswasser in den Bereichen der Erschließungsflächen sowie vereinzelt
auf den privaten Grundstücken sammeln. Diese Situation wird bei
außergewöhnlichem Starkregen oder extremem Starkregen weiter verschärft. Bei Nicht-
Durchführung der Planung sowie bei Durchführung der Planung (Aufhebung) würde
sich dieser zuvor beschriebene Zustand nicht ändern.
zu 1.3.5.: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Überarbeitung des
Flächennutzungsplanes oder dessen Neuaufstellung ist nicht Gegenstand des hier
vorliegenden Bauleitplanverfahrens. Zudem ist derzeit keine Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes vorgesehen. Die Flächen im Plangebiet sind heute als
Wohnbaufläche dargestellt. Diese Darstellung würde sich aufgrund der bereits
vorhandenen Nutzung auch bei einer Überarbeitung des Flächennutzungsplanes
nicht ändern. Die Bauleitplanung berücksichtigt gemäß § 1 Abs. 4 BauGB die
Ziele der Raumordnung.
2. die Abhandlung der während der
vorangegangenen Beteiligungen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB
eingegangenen Stellungnahmen, die mit dem Offenlagebeschluss vom 19.04.2023
getroffen wurde, hiermit zu bestätigen, soweit sie nicht durch die Beschlüsse
zu 1 geändert wird.
3. die Aufhebung des Bebauungsplan Nr. 30, 3. vereinfachte
Änderung gemäß den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NRW
S.666) in der zurzeit gültigen Fassung und gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S.
3634), das zuletzt durch Gesetz vom 28.07.2023 (BGBI. I S. 221) m.W.v.
01.10.2023 geändert wurde, als Satzung.
Das Plangebiet liegt im Süden der Stadt Hilden. Es grenzt unmittelbar an
den Buchenweg an und wird im Westen durch den Hagebuttenweg und im Osten durch den
Eibenweg begrenzt. Es umfasst in der Gemarkung Hilden, Flur 20 die Flurstücke
730 und 731. Das Plangebiet hat eine Größe von rd. 855m².
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung mit Umweltbericht mit Stand
vom
17.10.2023 zu Grunde.