Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 59, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen am 29.11.2023 beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende Neufassung der „Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)) - Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über- und Unterbauungen, Einbauten)“:

 

 

Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)) - Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über- und Unterbauungen, Einbauten)

 

Aufgrund des § 41 Abs. 1 S. 2 Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgende Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)) -  Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über- und Unterbauungen, Einbauten) beschlossen:

 

 

1.   Sonstige Benutzung

 

Sonstige Benutzung im Sinne dieser Entgeltordnung ist die Einräumung eines bürgerlichen Rechtes zur Benutzung des Straßeneigentums nach den Bestimmungen des § 23 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) durch Über- und Unterbauungen und Einbauten.

 

 

2.   Erlaubnis

 

Für die sonstige Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Hilden durch Über- und Unterbauungen und Einbauten ist vom Benutzer/Gestattungsnehmer vorab formlos die Erlaubnis bei der Stadt Hilden zu beantragen.

Sollte die Stadt der sonstigen Benutzung nach Prüfung des Antrags zustimmen, erfolgt dies durch Abschluss eines entgeltlichen Gestattungsvertrages zwischen der Stadt Hilden und dem Benutzer/Gestattungsnehmer.

Die Höhe des Entgeltes für die Erlaubnis/Gestattung richtet sich nach den folgenden Vorschriften dieser Entgeltordnung.

 

 

3.   Verpflichtungen des Benutzers/Gestattungsnehmers

 

3.1.   Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich in dem Gestattungsvertrag zu verpflichten, für alle sich aus der Benutzung ergebenden Schäden aufzukommen, die Stadt Hilden von Ansprüchen Dritter freizustellen, etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu unterhalten, auf Verlangen der Stadt Hilden zu ändern sowie bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß wiederherzustellen. Außerdem ist festzulegen, welche Vorkehrungen er im Einzelfall zum Schutz der Straße und des Verkehrs zu treffen hat.

 

3.2.   Der Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich außerdem vertraglich zu verpflichten, der Stadt Hilden alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Benutzung zusätzlich entstehen.

 

3.3.     In dem Vertrag ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass der Benutzer/Gestattungsnehmer bei Kündigung des Vertrages, bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt Hilden hat.

 

 

4.   Überbauungen/ Unterbauung

 

4.1.   Eine Überbauung liegt vor, wenn Bauteile von Anliegergrundstücken in den Straßenraum ragen oder wenn solche Anlagen auf öffentlicher Straßenfläche errichtet werden, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.

 

Für die Überbauung wird ein einmaliges Entgelt in Höhe des Bodenwertes des Baugrundstückes erhoben.

Der Bodenwert wird der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses entnommen.

 

Bei einer Überbauung ab dem 1. Obergeschoss wird ein anteiliges Entgelt erhoben.

Das Anteilsentgelt wird wie folgt errechnet:

         Bodenwert multipliziert mit der Zahl der überbauten Geschosse

         dividiert durch die Anzahl der Geschosse

 

4.2.   Eine Unterbauung liegt vor, wenn Bauteile von Anliegergrundstücken unterirdisch in den Straßenraum ragen oder wenn solche Anlagen unterhalb der öffentlichen Straßenfläche errichtet werden, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.

Für die Unterbauung wird ein einmaliges Entgelt in Höhe des Bodenwertes des Baugrundstückes erhoben.

Der Bodenwert wird der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses entnommen.

 

 

5.         Nutzungen im Zusammenhang mit hochbaulichen Anlagen

                                                                                                                                €/jährlich

5.1.   Vordächer / Markisen

      a)   bis 3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung

               je Vordach /Markise                                                                                               195,-

      b)   über 3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung

je Vordach / Markise                                                                                              325,-

 

5.2.   Vordachwerbeanlagen                                             

         a)   bis 3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung                                        195,-

               (umfasst sämtliche Ausstecker der Werbeanlage insgesamt)

   b)   über 3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung                                     325,-

   (umfasst sämtliche Ausstecker der Werbeanlage insgesamt)

                                                                                                                                                     

5.3.   Werbeanlage/ Pylon (freistehend)

je angefangenen qm Grundfläche                                                                               156,-

 

5.4.   Schaufenster/Vitrine

a)    bis 5 qm Gesamtfläche der Überbauung                                                              325,-

b)   über 5 qm bis 15 qm Gesamtfläche der Überbauung                                          975,-

c)   über 15 qm Gesamtfläche der Überbauung                                                      1.625,-

 

5.5.   Müllboxen

a)   bis 3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung                                        156,-

b)   über 3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung                                     390,-

 

 

6.   Weitere oberirdische Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes

 

6.1.   Blumenkübel               je angefangenen qm                                                               98,-

 

6.2.   Poller                            je Poller                                                                                   34,-

 

6.3.   Postablagekasten       je Kasten bis zu 0,75 qm Grundfläche                                    98,-

 

6.4.   Mast                              je Mast                                                                                     34,-

 

6.5.   Bodenleuchten            je Leuchte                                                                                34,-

hinzu kommt ein Entgelt für die Stromzuleitung nach Nr. 7.1

 

6.6.   Bodenhülsen               je Hülse                                                                                   34,-

 

 

7.      Unterirdische Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes

 

7.1.   Kabel - Elektrizität / Nachrichtenleitung jedweder Art

         im öffentlichen Verkehrsraumes (pro lfd. m)                                                                   3,-

                                                                                       je Antrag mindestens                      39,-

                                                                                       je Antrag höchstens                    2.600,-

 

7.2.   Kanäle / Ver- und Entsorgungsleitungen

         im öffentlichen Verkehrsraumes (pro lfd. m)                                                                   7,-

                                                                                       je Antrag mindestens                      65,-

                                                                                       je Antrag höchstens                    3.250,-

 

7.3.   sonstige unterirdische Kästen / Schächte       je Kasten/Schacht                           52,-

z.B. Lichtschächte/Kontrollschächte

 

                                                                                                                                    €/einmalig

 

7.4.   Stützen bzw. Anker zur Baugruben- oder Gebäudeabsicherung

je Anker                                                                                                                         78,-

 

7.5.   Baugrubenverbau

(Dicht- Schlitz- oder Spundwand)

a)   bis 20 m Verbau                                                                                                    260,-

b)   je weitere angefangene 10 m Verbau                                                                     85,-

 

 

8.   Einzelfälle

 

In Einzelfällen, die von den v. g. Fallgruppen (Ziffer 4 bis 7) nicht abschließend erfasst werden, ist das Entgelt besonders zu berechnen und zu vereinbaren.

 

 

9.   Entgeltverzicht

 

Ein Entgelt wird nicht erhoben

 

9.1.   bei Überbauungen durch

 

a)   untergeordnete Bauteile, die keine Nutzungserweiterung der Baufläche bewirken (z.B. Fensterbänke, Balkone, Vordächer)

 

b)   nachträglich vorgehängter Wärmedämmung und nachträglich vorgehängter Fassaden, die nicht mehr als 10 cm in den Verkehrsraum ragen, soweit eine Gehweg-Restbreite von mindestens 1,30 m verbleibt.

      Im Falle eines kombinierten Geh-/Radweges beträgt die erforderlich Restbreite

      2,30m.

 

9.2.   bei anderen Nutzungen

Liegt die Nutzung überwiegend im öffentlichen Interesse, kann im Einzelfall auf das Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden.

 

 

10.    Entgeltverrechnung

 

In folgenden Fällen kann die Verrechnung von einem Entgelt erfolgen:

 

10.1. bei öffentlichem Interesse

Wenn die Stadt im Einzelfall die Unter- bzw. Überbauung des öffentlichen Verkehrsraums durch Gebäude aus stadtgestalterischen Gründen wünscht (z.B. Fassade in Fußgängerzone) und der Gebäudeeigentümer/Bauherr dadurch einen höheren Aufwand hat, kann in diesem Fall unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses für die erhöhte Investition ein angemessener Betrag von der Entgeltsumme abgezogen werden.

 

10.2. bei dem Ersatz von bestehenden Über-/ Unterbauten

Werden bestehende Unter- bzw. Überbauungen des öffentlichen Verkehrsraums durch Gebäudeneubauten mit gleichem oder veränderten Umfang ersetzt, kann das im Wege der Ablösung bereits gezahlte Entgelt im begründeten Einzelfall auf den errechneten Betrag der neuen Unter- bzw. Überbauung ganz oder teilweise angerechnet werden.

 

11. Umsatzsteuer

 

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Entgelten zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Entgelten die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

12. Verwaltungskosten

 

Zusätzlich zu den Entgelten nach Ziffer 3 bis 9 wird für die Prüfung der eingereichten Planunterlagen sowie für die Ausarbeitung des Gestattungsvertrages ein einmaliges Entgelt erhoben, welches dem verwaltungsweit gültigen Stundensatz gemäß Tarif-Nr. 3 der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in der jeweils gültigen Fassung entspricht.

 

13. Inkrafttreten

 

Diese Entgeltordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses in Kraft; gleichzeitig tritt die „Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)) - Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über- und Unterbauungen, Einbauten) vom 17.12.2009“ außer Kraft.