Sitzung: 12.12.2023 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 59, Nein: 0, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: WP 20-25 SV 60/049
Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und
Beteiligungen am 29.11.2023 beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende
Neufassung der „Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von
Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)) - Entgeltordnung für die Einräumung von
Rechten zur sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über-
und Unterbauungen, Einbauten)“:
Festsetzung
der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von Straßengrundstücken (§ 23
Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)) -
Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung des
Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über- und Unterbauungen, Einbauten)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 S. 2
Buchstabe i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung am 12.12.2023 folgende Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für
die Nutzung von Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)) -
Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur sonstigen Benutzung
des Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über- und Unterbauungen, Einbauten) beschlossen:
1. Sonstige Benutzung
Sonstige Benutzung im Sinne dieser
Entgeltordnung ist die Einräumung eines bürgerlichen Rechtes zur Benutzung des
Straßeneigentums nach den Bestimmungen des § 23 des Straßen- und Wegegesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) durch Über- und Unterbauungen und
Einbauten.
2. Erlaubnis
Für die sonstige Benutzung des Straßeneigentums
der Stadt Hilden durch Über- und Unterbauungen und Einbauten ist vom
Benutzer/Gestattungsnehmer vorab formlos die Erlaubnis bei der Stadt Hilden zu
beantragen.
Sollte die Stadt der sonstigen
Benutzung nach Prüfung des Antrags zustimmen, erfolgt dies durch Abschluss
eines entgeltlichen Gestattungsvertrages zwischen der Stadt Hilden und dem
Benutzer/Gestattungsnehmer.
Die Höhe des Entgeltes für die
Erlaubnis/Gestattung richtet sich nach den folgenden Vorschriften dieser
Entgeltordnung.
3. Verpflichtungen des
Benutzers/Gestattungsnehmers
3.1. Der
Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich in dem Gestattungsvertrag zu verpflichten,
für alle sich aus der Benutzung ergebenden Schäden aufzukommen, die Stadt
Hilden von Ansprüchen Dritter freizustellen, etwaige Anlagen ordnungsgemäß zu
unterhalten, auf Verlangen der Stadt Hilden zu ändern sowie bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses zu beseitigen und die Straße ordnungsgemäß
wiederherzustellen. Außerdem ist festzulegen, welche Vorkehrungen er im
Einzelfall zum Schutz der Straße und des Verkehrs zu treffen hat.
3.2. Der
Benutzer/Gestattungsnehmer hat sich außerdem vertraglich zu verpflichten, der
Stadt Hilden alle Kosten zu ersetzen, die dieser durch die Benutzung zusätzlich
entstehen.
3.3. In dem Vertrag ist eine Bestimmung aufzunehmen, dass der
Benutzer/Gestattungsnehmer bei Kündigung des Vertrages, bei Sperrung, Änderung
oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt Hilden hat.
4. Überbauungen/ Unterbauung
4.1. Eine
Überbauung liegt vor, wenn Bauteile von Anliegergrundstücken in den Straßenraum
ragen oder wenn solche Anlagen auf öffentlicher Straßenfläche errichtet werden,
die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.
Für die Überbauung wird ein einmaliges
Entgelt in Höhe des Bodenwertes des Baugrundstückes erhoben.
Der Bodenwert wird der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses
entnommen.
Bei einer Überbauung ab dem 1. Obergeschoss wird ein anteiliges Entgelt
erhoben.
Das Anteilsentgelt wird wie folgt errechnet:
Bodenwert multipliziert mit der Zahl
der überbauten Geschosse
dividiert durch die Anzahl der
Geschosse
4.2. Eine
Unterbauung liegt vor, wenn Bauteile von Anliegergrundstücken unterirdisch in
den Straßenraum ragen oder wenn solche Anlagen unterhalb der öffentlichen
Straßenfläche errichtet werden, die den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigen.
Für die Unterbauung wird ein einmaliges Entgelt in Höhe des Bodenwertes
des Baugrundstückes erhoben.
Der Bodenwert wird der Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses
entnommen.
5. Nutzungen
im Zusammenhang mit hochbaulichen Anlagen
€/jährlich
5.1. Vordächer / Markisen
a) bis
3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung
je Vordach /Markise 195,-
b) über
3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung
je Vordach /
Markise 325,-
5.2. Vordachwerbeanlagen
a) bis 3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung 195,-
(umfasst sämtliche
Ausstecker der Werbeanlage insgesamt)
b) über
3 qm auskragende Gesamtfläche der Überbauung 325,-
(umfasst sämtliche Ausstecker der Werbeanlage
insgesamt)
5.3. Werbeanlage/ Pylon (freistehend)
je angefangenen qm Grundfläche 156,-
5.4. Schaufenster/Vitrine
a)
bis 5 qm Gesamtfläche der Überbauung 325,-
b) über 5 qm bis 15 qm Gesamtfläche der
Überbauung 975,-
c) über 15 qm Gesamtfläche
der Überbauung 1.625,-
5.5. Müllboxen
a) bis 3 qm auskragende Gesamtfläche der
Überbauung 156,-
b) über 3 qm auskragende Gesamtfläche der
Überbauung 390,-
6. Weitere oberirdische Nutzungen des
öffentlichen Verkehrsraumes
6.1. Blumenkübel je angefangenen qm 98,-
6.2. Poller je Poller 34,-
6.3. Postablagekasten je Kasten bis zu 0,75 qm Grundfläche 98,-
6.4. Mast je Mast 34,-
6.5. Bodenleuchten je Leuchte 34,-
hinzu kommt ein Entgelt für die Stromzuleitung nach Nr. 7.1
6.6. Bodenhülsen je Hülse 34,-
7. Unterirdische
Nutzungen des öffentlichen Verkehrsraumes
7.1. Kabel - Elektrizität / Nachrichtenleitung
jedweder Art
im
öffentlichen Verkehrsraumes (pro lfd. m) 3,-
je
Antrag mindestens 39,-
je
Antrag höchstens 2.600,-
7.2. Kanäle / Ver- und Entsorgungsleitungen
im
öffentlichen Verkehrsraumes (pro lfd. m) 7,-
je
Antrag mindestens 65,-
je
Antrag höchstens 3.250,-
7.3. sonstige
unterirdische Kästen / Schächte je
Kasten/Schacht 52,-
z.B. Lichtschächte/Kontrollschächte
€/einmalig
7.4. Stützen bzw. Anker zur Baugruben- oder
Gebäudeabsicherung
je Anker 78,-
7.5. Baugrubenverbau
(Dicht- Schlitz-
oder Spundwand)
a) bis
20 m Verbau 260,-
b) je weitere angefangene 10 m Verbau 85,-
8. Einzelfälle
In Einzelfällen, die von den v. g. Fallgruppen (Ziffer 4 bis 7) nicht
abschließend erfasst werden, ist das Entgelt besonders zu berechnen und zu
vereinbaren.
9. Entgeltverzicht
Ein Entgelt wird nicht erhoben
9.1. bei
Überbauungen durch
a) untergeordnete
Bauteile, die keine Nutzungserweiterung der Baufläche bewirken (z.B.
Fensterbänke, Balkone, Vordächer)
b) nachträglich vorgehängter Wärmedämmung und
nachträglich vorgehängter Fassaden, die nicht mehr als 10 cm in den
Verkehrsraum ragen, soweit eine Gehweg-Restbreite von mindestens 1,30 m
verbleibt.
Im Falle eines kombinierten Geh-/Radweges
beträgt die erforderlich Restbreite
2,30m.
9.2. bei anderen Nutzungen
Liegt die Nutzung überwiegend im öffentlichen Interesse, kann im
Einzelfall auf das Entgelt ganz oder teilweise verzichtet werden.
10. Entgeltverrechnung
In folgenden Fällen kann die Verrechnung von
einem Entgelt erfolgen:
10.1. bei öffentlichem Interesse
Wenn die Stadt im Einzelfall die Unter- bzw. Überbauung des öffentlichen
Verkehrsraums durch Gebäude aus stadtgestalterischen Gründen wünscht (z.B.
Fassade in Fußgängerzone) und der Gebäudeeigentümer/Bauherr dadurch einen
höheren Aufwand hat, kann in diesem Fall unter Berücksichtigung des
öffentlichen Interesses für die erhöhte Investition ein angemessener Betrag von
der Entgeltsumme abgezogen werden.
10.2. bei dem Ersatz von bestehenden Über-/
Unterbauten
Werden bestehende Unter- bzw. Überbauungen des öffentlichen
Verkehrsraums durch Gebäudeneubauten mit gleichem oder veränderten Umfang
ersetzt, kann das im Wege der Ablösung bereits gezahlte Entgelt im begründeten
Einzelfall auf den errechneten Betrag der neuen Unter- bzw. Überbauung ganz
oder teilweise angerechnet werden.
11. Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Entgelten zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Entgelten die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
12. Verwaltungskosten
Zusätzlich zu den Entgelten nach Ziffer 3 bis 9 wird für die Prüfung der
eingereichten Planunterlagen sowie für die Ausarbeitung des
Gestattungsvertrages ein einmaliges Entgelt erhoben, welches dem
verwaltungsweit gültigen Stundensatz gemäß Tarif-Nr. 3 der Verwaltungsgebührensatzung
der Stadt Hilden in der jeweils gültigen Fassung entspricht.
13. Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung des Ratsbeschlusses in Kraft; gleichzeitig
tritt die „Festsetzung der privatrechtlichen Entgelte für die Nutzung von Straßengrundstücken (§ 23 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(StrWG NRW)) - Entgeltordnung für die Einräumung von Rechten zur
sonstigen Benutzung des Straßeneigentums der Stadt Hilden (Über- und Unterbauungen, Einbauten) vom 17.12.2009“ außer Kraft.