Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen den nachfolgenden 1. Nachtrag zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Kinder- und Jugendartothek „Bildwechsel“ vom 01.05.2006:

 

1. Nachtrag vom 12.12.2023 zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Kinder- und Jugendartothek „Bildwechsel“ vom 01.05.2006:

 

Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in denen zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgenden Nachtrag beschlossen:

 

Die Benutzungs- und Engeltordnung der Kinder- und Jugendartothek „Bildwechsel“ vom 01.05.2006 wird wie folgt geändert:

 

§ 4 Entgelt  erhält folgende Fassung:

 

Das Entgelt für die Ausleihe beträgt 3,50 € pro Objekt. Für Inhaber einer Familienkarte Hilden ist die Ausleihe entgeltfrei.

 

§ 6 Säumnisgebühr , Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

Für Kunstobjekte, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, wird auch ohne besondere Mahnung bereits ab dem 1. Tag der Fristüberziehung eine Säumnisgebühr erhoben. Sie beträgt je Kunstobjekt für jede angefangene Woche 3 €.

 

§ 7 Umsatzsteuer erhält folgende Fassung:

 

Soweit die Leistungen, die den in dieser Entgeltordnung festgelegten Gebühren / Entgelten zugrun-de liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren / Entgelten die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

§ 8 Haftung erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Kunstobjekte sind durch die Stadt Hilden versichert.

(2) Die Versicherung setzt voraus, dass der Benutzer oder die Benutzerin die im Umgang mit

Kunstobjekten erforderliche Sorgfalt und die in der Benutzungs- und Entgeltordnung genannten

Auflagen beachtet. Die Versicherung umfasst nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Schäden, für die die Versicherung nicht eintritt, gehen zu Lasten des Benutzers oder der Benutzerin.

Veränderungen, Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste der ausgeliehenen Kunstobjekte

sowie der Rahmen und des sonstigen Zubehörs einschließlich der Verpackung hat der

Benutzer oder die Benutzerin unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 9 Ausschluss von der Benutzung erhält folgende Fassung:

Benutzer und Benutzerinnen, die gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen, können

ganz oder teilweise von der Benutzung der Kinder- und Jugendartothek „Bildwechsel “ ausgeschlossen

werden.

 

§ 10 Inkrafttreten erhält folgende Fassung:

 

Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig wird die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Artothek der Stadt Hilden vom 16.04.1984 in der Fassung vom 01.05.2006 aufgehoben.