Sitzung: 23.11.2023 Ausschuss für Kultur und Heimatpflege
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 20-25 SV 41/078
Beschluss:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen den nachfolgenden 1. Nachtrag zur Benutzungs- und Entgeltordnung der Kinder- und Jugendartothek „Bildwechsel“ vom 01.05.2006:
1.
Nachtrag vom 12.12.2023 zur Benutzungs-
und Entgeltordnung der Kinder- und Jugendartothek „Bildwechsel“ vom 01.05.2006:
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in denen zurzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Hilden nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen in seiner Sitzung am 12.12.2023 folgenden Nachtrag beschlossen:
Die
Benutzungs- und Entgeltordnung der Kinder- und Jugendartothek „Bildwechsel“ vom
01.05.2006 wird wie folgt geändert:
§ 4 Entgelt erhält folgende Fassung:
Das Entgelt für die Ausleihe beträgt 3,50 € pro Objekt. Für Inhaber einer Familienkarte Hilden ist die Ausleihe entgeltfrei.
§ 6 Säumnisgebühr , Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Für Kunstobjekte, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, wird auch ohne besondere Mahnung bereits ab dem 1. Tag der Fristüberziehung eine Säumnisgebühr erhoben. Sie beträgt je Kunstobjekt für jede angefangene Woche 3 €.
§ 7 Umsatzsteuer
erhält folgende Fassung:
Soweit die
Leistungen, die den in dieser Entgeltordnung festgelegten Gebühren / Entgelten
zugrun-de liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren /
Entgelten die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz
jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 8 Haftung erhält
folgende Fassung:
(1) Die
Kunstobjekte sind durch die Stadt Hilden versichert.
(2) Die
Versicherung setzt voraus, dass der Benutzer oder die Benutzerin die im Umgang
mit
Kunstobjekten
erforderliche Sorgfalt und die in der Benutzungs- und Entgeltordnung genannten
Auflagen beachtet.
Die Versicherung umfasst nicht die Haftung für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
Schäden, für die
die Versicherung nicht eintritt, gehen zu Lasten des Benutzers oder der
Benutzerin.
Veränderungen,
Beschädigungen, Zerstörungen und Verluste der ausgeliehenen Kunstobjekte
sowie der Rahmen
und des sonstigen Zubehörs einschließlich der Verpackung hat der
Benutzer oder die
Benutzerin unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Ausschluss von
der Benutzung erhält folgende Fassung:
Benutzer und
Benutzerinnen, die gegen diese Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen, können
ganz oder teilweise
von der Benutzung der Kinder- und Jugendartothek „Bildwechsel “ ausgeschlossen
werden.
§ 10 Inkrafttreten
erhält folgende Fassung:
Diese Benutzungs- und
Entgeltordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig wird die Benutzungs- und
Entgeltordnung für die Artothek der Stadt Hilden vom 16.04.1984 in der Fassung
vom 01.05.2006 aufgehoben.