Sitzung: 29.11.2023 Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 15
Vorlage: WP 20-25 SV 68/037
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2024 und beschließt folgende 27. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:
27. Nachtragssatzung vom _________
zur Gebührensatzung
zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den
z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2023
folgende 27. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird
wie folgt geändert:
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich
nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns
und Beförderns.
Sie beträgt
jährlich
a. |
für
jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
58,80
€ |
b. |
für
jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
88,20
€ |
c. |
für
jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
117,60
€ |
d. |
für
jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
176,40
€ |
e. |
für
jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
205,80
€ |
f. |
für
jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
352,80
€ |
g. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
970,20
€ |
h. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.131,90
€ |
i. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.617,00
€ |
j. |
für
jede 120-l-Biotonne |
12,00
€ |
k. |
für
jede 240-l-Biotonne |
24,00
€ |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern.
Die
Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.940,40
€ |
m. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
2.263,80
€ |
n. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
3.324,00
€ |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von
städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.
Die
Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je
angefangene 100 l (max. 0,5 m³).
Die
Gebühr für die Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene
100 l (max. 0,5 m³).
Für das
Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je
Laubsack 1,00 €.
(3) Lieferung /
Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/ vom
anschlusspflichtigen Grundstück:
je zu
tauschendem Gefäß |
20,00 € |
(4)
Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung
beträgt jährlich je Müllgefäß:
a.) |
bei wöchentlich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
283,23 € |
b.) |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
141,61 € |
c.) |
bei
4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
70,81 € |
Die Gebührenpflicht
entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der
Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die
Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 4a enthält folgende Fassung:
§ 4a
Gebühren für Zusatzleistungen
(1)
Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen
Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.
Sie beträgt 6,00 € pro angefangene 100
Liter.
(2)
Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice
(Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine
Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung
pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(3)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines
Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren
Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst.
a - i berechnet.
(4)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht
vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13
(4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(5)
Für eine zusätzliche Abholung eines
Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine
zusätzliche Gebühr in Höhe von 12,00 € erhoben.
(6)
Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den
Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.
Die Gebühren nach den Absätzen 1 bis 3 wird sofort
fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den
Absätzen 4 bis 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides
zu begleichen.
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen
werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen
abgerechnet.
§ 2
Die 27. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung
zur Abfallentsorgungssatzung tritt am
1. Januar 2024 in Kraft.