Sitzung: 21.06.2023 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 20-25 SV 60/040
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung
Kenntnis von der erneut vorgelegten Gebührenkalkulation für die
Grundstücksentwässerung für das Jahr 2023 und beschließt folgende
7. Nachtragssatzung zur
„Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet
Hilden“ vom 13.12.2017
Aufgrund der §§ 7,
8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496),
in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.
Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 09. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1063), in der jeweils geltenden
Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils
geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum
Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.),
in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung am 21.06.2023 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt
Hilden (nachfolgend „Stadt“ genannt) nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG
NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des §
6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG NRW. Soweit die
Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen,
der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 AbwAG NRW) sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die
Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW), wird über die
Abwassergebühren abgewälzt.
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,99 € und setzt
sich zusammen aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (1,20 € je m³ Schmutzwasser)
und einer Schmutzwasserableitungsgebühr (0,79 € je m³ Schmutzwasser).
3. § 5 erhält folgende Fassung:
Die Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach 4 Abs. 1
dieser Satzung beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder
befestigte Grundstücksfläche 0,85 €.
§ 2
Diese 7.
Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der
Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 tritt rückwirkend zum
01.01.2023 in Kraft.