Sitzung: 10.05.2023 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 20-25 SV 61/112
Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1.
die
Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:
1.1
Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22 (Gefahrenabwehr, Hafensicherheit,
Kampfmittel) vom 16.08.2022
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen
liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten
Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel
nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht
gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort
einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen
wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird eine Bohrlochdetektion
empfohlen. Hierbei wird die Beachtung des Behördenleitfadens auf der
Internetseite empfohlen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Anregungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden in den
textlichen Hinweisen und der Begründung des Bebauungsplanes entsprechend
ergänzt.
1.2
Schreiben
der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 19.09.2022
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Ein
Lageplan wurde mit übermittelt. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen
TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.
Bei Planungen, die die Anlagen der Telekom betreffen, bittet die Telekom
um erneute Beteiligung.
Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der
vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen
Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den
Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen
von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit
freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit
Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass
sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum
Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom
informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise der Telekom werden zur Kenntnis genommen und
berücksichtigt.
1.3
Schreiben
der Kreispolizeibehörde Mettmann vom 29.09.2022
Aus kriminalpolizeilicher Sicht bestehen keine Einwände. Für die
sicherheitstechnische Gebäudeausstattung sind die Hinweise in der mitgesandten
Anlage zu beachten.
Eine ausreichende Beleuchtung ist herzustellen, um das Entdeckungsrisiko
bei möglichen Straftaten zu erhöhen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anlagen wurden dem
Vorhabenträger zur weiteren Beachtung übermittelt.
1.4
Schreiben
des Kreis Mettmann vom 13.10.2022
Untere Wasserbehörde
Das Bebauungsplangebiet wurde vor dem 01.01.1996 bebaut und an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen. Ein betriebsfertiger öffentlicher
Kanal liegt im Erikaweg. Der Anschluss- und Benutzungszwang für die bisherige
angeschlossene Fläche ist hier vom Abwasserbeseitigungspflichtigen, in diesem
Fall der Stadt Hilden, durchzusetzen.
Gemäß § 48 LWG besteht auch für den Grundstückseigentümer eine
Abwasserüberlassungspflicht an den Abwasserbeseitigungspflichtigen. Das o.g.
Bebauungsplangebiet liegt im Teileinzugsgebiet der Einleitungsstelle DE-11-K
und entwässert in den Kniebach. Für diese Einleitungsstelle der Stadt Hilden
besteht eine Ordnungsverfügung (AZ.: 7022D400-191116 Ti), in der eine
Einleitung von zusätzlich angeschlossenen abflusswirksamen Flächen
ausgeschlossen ist.
Sollten zusätzlich abflusswirksame Flächen durch die Bebauung entstehen,
sind diese auf andere Weise vom Grundstückseigentümer auf dem Grundstück
schadlos zu entsorgen.
Die Entwässerungskonzeption ist mit der Unteren Wasserbehörde des
Kreises Mettmann abzustimmen.
Das Plangebiet liegt außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ
100.
Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A der
Wassergewinnung Hilden-Karnap.
Die Starkregengefahrenkarte der Stadt Hilden zeigt Überflutungen des
Plangebietes.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Das Plangebiet wird an den bestehenden öffentlichen Kanal angeschlossen,
das häusliche Schmutzwasser wird über diesen beseitigt. Das Niederschlagswasser
hingegen wird auf den Grundstücken versickert. Die entsprechenden
Genehmigungen/ Erlaubnisse werden durch den Vorhabenträger eingeholt. Die
Hinweise bezüglich der Ordnungsverfügung und der abflusswirksamen Flächen
werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Niederschlagswasserbeseitigung vor
Ort kommt es zu keinem Anschluss zusätzlicher abflusswirksamer Flächen.
Dem Hinweis zur Entwässerungskonzeption wird gefolgt. Das Konzept wird
mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann abgestimmt.
Die Hinweise zu Überschwemmungsgebieten, Wasserschutzzonen und
Starkregen werden zur Kenntnis genommen und wurden im Umweltbericht (Kapitel
1.5.4 / 1.5.5), sowie der Begründung (Kapitel 9.2 / 9.9.2 / 12) zum
Bebauungsplan und den textlichen Festsetzungen (Nr. 2.2 / Nr. 10) bereits
berücksichtigt.
Untere Immissionsschutzbehörde
Gegen das o.g. Bauleitplanverfahren bestehen aus der Sicht des
anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine Bedenken.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.
Untere Bodenschutzbehörde
Allgemeiner Bodenschutz
Der aufzustellende Bebauungsplan Nr. 265 ist ein Bebauungsplan der
Innenentwicklung. Das Plangebiet ist nahezu vollständig mit Gebäuden bebaut, so
dass dem Ziel, mit Grund und Boden schonend und sparsam umzugehen, entsprochen
wird.
Die nach § 202 BauGB in Verbindung mit der DIN 18915 geltenden Schutzansprüche
des Mutterbodens sind bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im
Plangebiet einzuhalten. So ist der Oberboden bei wesentlichen Änderungen der
Erdoberfläche bzw. bei Aushubarbeiten in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor
Vernichtung zu schützen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In Kapitel 5.2 und 5.3 des
landschaftspflegerischen Begleitplanes findet der Bodenschutz bereits
Berücksichtigung und weist auf die DIN 18915 hin. Die Hinweise zum
Bebauungsplan wurden um den Hinweis „Schutz des Mutterbodens“ ergänzt.
Altlasten
Im Geltungsbereich des Plangebietes sind keine Flächen aus dem Kataster
des Kreises Mettmann über Altlasten, altlastverdächtige Flächen, schädliche
Bodenveränderungen, Verdachtsflächen und Deponien („Altlastenkataster“)
verzeichnet.
Im westlichen Bereich des B-Plans ist eine im informellen Verzeichnis
über Ablagerungen und Standorte des Kreises Mettmann geführte Verfüllung
verzeichnet, welche seit 1943 nachvollzogen werden kann. Dabei ist unbekannt,
welche Materialien zur Verfüllung verwendet wurden.
Eine im Rahmen des Verfahrens durchgeführte orientierende Untersuchung
zeigt leicht erhöhte PAK-Gehalte an, die bei der vorhandenen Versiegelung keine
Gefährdungspfade nach BBodSchV betreffen. Es handelt sich dabei um die
Auffüllung unterhalb der heutigen Verkehrsfläche. Die Aussagen des
Altlastengutachtens (Störing, 2022) sind zu beachten. Dies umfasst unter
anderem die ordnungsgemäße Entfernung und Entsorgung der Schotterverfüllung.
Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann ist in den baurechtlichen
Genehmigungsverfahren zu beteiligen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wurden in den Unterlagen
zum Bebauungsplan bereits berücksichtigt.
Kreisgesundheitsamt
Die Begründung zu dem BP enthält keine Angaben zur Schallsituation des
Plangebietes.
lm Umweltbericht wird unter dem Punkt 1.1.2 auf die Lärmkartierung des
LANUV verwiesen und die Schallpegel für den Straßen- und Schienenverkehr
genannt. Für den Schienenverkehr ergeben sich hiernach nächtliche Schallpegel Lnight
von > 50 bis ≤ 55 dB(A).
Angemerkt sei hierzu, dass im Rahmen der Bauleitplanung auch die
schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 Teil 1
herangezogen werden und nicht (nur) die unter dem Punkt 1.1.2 in der Tabelle 1
und der Bewertung genannten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (diese gelten
i.d.R. für Neubauten / wesentlichen Änderungen von Verkehrswegen).
Der Lnight -Wert - in etwa vergleichbar mit den nächtlichen
Beurteilungspegeln nach RLS-19/Schall 03 - überschreitet somit den o.g.
schalltechnischen Orientierungswert für WA-Gebiete (45 dB(A)) und macht damit
Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Vom Gesundheitsamt wird daher — entsprechend der VDI 2719 - angeregt,
für Bereiche, in denen nächtliche Beurteilungspegel von über 50 dB(A)
vorliegen, für zum Schlafen geeignete Räume und Kinderzimmer den Einbau von
schalldämmenden, evtl. fensterunabhängigen Lüftungsanlagen gemäß VDI 2719 im BP
festzusetzen.
Hinweis (vorab für Durchführungsvertrag / Baugenehmigung):
In der Begründung wird dargestellt, dass für die Versickerung von
Regenwasser Retentionszisternen empfohlen werden, aus denen das Wasser auch als
Grauwasser in den Gebäuden verwendet werden könnte.
Hierzu wird darauf hingewiesen, dass Nichttrinkwasseranlagen‚ die
zusätzlich zu den Trinkwasserinstallationen im Haushalt installiert werden, den
Anforderungen der Trinkwasserverordnung unterliegen (z.B. Anzeige- und
Kennzeichnungspflichten, keine Verbindungen der Netze usw.).
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Den Anregungen des Kreisgesundheitsamtes bezüglich schalldämmenden
Belüftungssystemen wird gefolgt. Entsprechende Festsetzungen wurden in den
Bebauungsplan aufgenommen. Die Begründung wurde zudem um Angaben zur
Schallsituation ergänzt. Das Kapitel 1.1.2 des Umweltberichtes wurde unter
Berücksichtigung der DIN 18005 Teil 1 überarbeitet. Der Hinweis bezüglich
Nichttrinkwasseranlagen wird zur Kenntnis genommen.
Untere Naturschutzbehörde
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes.
Eine Beteiligung von Beirat, KULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist
nicht erforderlich.
Eingriffsregelung / Umweltprüfung
Die Planung bedingt Eingriffe in Natur und Landschaft. Zur Abarbeitung
des entstehenden Ausgleichsbedarfs wurde ein landschaftspflegerischer
Begleitplan erstellt. Die Bilanzierung der Eingriffe ergab einen rechnerischen
Kompensationsüberschuss von 579 Punkten. Bei Umsetzung der Maßnahmen werden
somit die gesetzlichen Voraussetzungen der Eingriffsregelung gemäß § 14 des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i. V. m. §§ 30 ff. des
Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) erfüllt.
Es wird angeregt, in die Pflanzliste für die freiwachsenden Hecken
aufgrund des Nahrungsangebotes für Vögel und Insekten auch Holunder (Sambucus
nigra), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) und Weidenarten (Salix
purpurea, Salix viminalis) aufzunehmen.
Artenschutz
Es sind nachweislich der erstellten Artenschutzprüfung (ASP I) aufgrund
des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren sowie unter
Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine negativen
Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu erwarten.
Es ist kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG erkennbar.
Sollten die vorgesehenen Bauzeiten für die Dachabnahme und Abnahme der
Verkleidungen nicht eingehalten werden können, ist die Einrichtung einer
ökologischen Baubegleitung vorgesehen. Die dafür zuständige Ansprechperson mit
Kontaktdaten ist der UNB zu benennen. Die UNB ist über die Ergebnisse der
ökologischen Baubegleitung zu informieren.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Landschaftsplan:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
Eingriffsregelung / Umweltprüfung:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung zur Pflanzliste
für die freiwachsenden Hecken wird gefolgt, die Arten werden in die Pflanzliste
aufgenommen.
Artenschutz:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis zur ökologischen
Baubegleitung wird gefolgt. Für den Fall, dass eine ökologische Baubegleitung
eingerichtet wird, wird die zuständige Ansprechperson der UNB benannt und die
UNB über die Ergebnisse der ÖBB informiert.
Aus planungsrechtlicher Sicht:
Der Regionalplan der Bezirksregierung Düsseldorf (RPD) stellt das
Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar und wird mit der
Darstellung des Grundwassers— und Gewässerschutzes überlagert.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hilden ist das
betroffene Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die o.g. Planungsmaßnahme
entspricht den FNP-Darstellungen der Stadt Hilden.
Damit entspricht die Planmaßnahem der beabsichtigten städtebaulichen
Entwicklung und der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP
entwickelt.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.
1.5
Schreiben
der Stadtwerke Hilden GmbH vom 13.10.2022
Die Stromversorgung im Planungsbereich ist abhängig vom Leistungsbedarf
der Objekte. Hierzu sind beispielsweise noch nähere Angaben hinsichtlich einer
möglichen Errichtung von Ladepunkten für E-Mobilität notwendig. Gegebenenfalls
ist die Errichtung eines oberirdischen Kabelverteilerschrankes im Inneren des
Plangebietes notwendig. Ein entsprechender Aufstellungsort mit einem
Flächenbedarf 5 m2 ist dann zu berücksichtigen.
Die Wasserversorgung ist gesichert. Die Hausanschlüsse für Wasser müssen
in direkt angrenzenden Hausanschlussräumen zur öffentlichen Straße erfolgen.
Ein Gasanschluss ist durch den Vorhabenträger nicht vorgesehen.
Eine Verlegung der Versorgungsleitungen in das Innere des Plangebietes
ist mit einer Grunddienstbarkeit realisierbar.
Eine Versorgung der geplanten Objekte mit Glasfaseranschlüssen ist aus
dem Gehwegbereich am Erikaweg möglich. lm Zuge der Erschließung sollte ein
DN100 Kabelschutzrohr aus dem öffentlichen Bereich bis in den Bereich der
geplanten Hauseinführungen der einzelnen Wohngebäude im Zuge der
Erschließungsmaßnahme mitverlegt werden. Die geplanten Hauseinführungen sollten
für einen Einbau von Telekommunikationskabeln mehrerer
Telekommunikationsdienstleister vorgerüstet sein.
Versorgungsanfragen für sind frühzeitig an die Stadtwerke Hilden zu
stellen, um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussagen zur Versorgung werden zur Kenntnis genommen. Den
dargestellten Hinweisen wird gefolgt. Es wird eine 5 m2 große Fläche
im Bebauungsplan für die Errichtung eines oberirdischen Kabelschrankes
vorgesehen und gekennzeichnet (zeichnerische Festsetzung, Flächen für
Versorgungsanlagen). Darüber hinaus wird im Zuge der Erschließungsmaßnahmen ein
DN100 Kabelschutzrohr gem. o.g. Ausführungen mitverlegt. Der Hinweis zur Lage
der Hausanschlussräume wird zur Kenntnis genommen und dem Vorhabenträger zur
weiteren Berücksichtigung mitgeteilt. Das Erfordernis einer Grunddienstbarkeit
wird ebenfalls zur Kenntnis genommen und die hierzu notwendigen Schritte werden
gesondert veranlasst.
Das Kapitel 9.8 (Ver- und Entsorgung) der Begründung wird entsprechend
den Aussagen und Hinweisen der Stadtwerke Hilden ergänzt und aktualisiert.
2.
die
Anregungen aus dem Protokoll zur Bürgeranhörung am 25.08.2023 zur Kenntnis zu
nehmen und eine darauf bezugnehmende nachträglich eingegangene Stellungnahme
wie folgt abzuhandeln:
2.1
Schreiben
eines Bürgers (Bürger 1) vom 28.09.2022
1.
Abstand
zu Grundstücksgrenze
Aussage des
Schreibens:
Der geplante
Abstand der Bebauung zur Westgrenze des Plangebiets wird als zu gering
angesehen. Der Bürger legt dazu einen Sachverhalt aus dem Jahre 1994 dar, in
dem einem Nachbar hinsichtlich des Ausmaßes der baulichen Nutzung und der
Bebauungstiefe ein Mindestabstand von 10 m seitens der Verwaltung für sein
Grundstück zugesprochen wurde. Die Grundlage, auf die von der Verwaltung damals
verwiesen wurde ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg
aus dem Jahre 1983. Der Bürger geht
davon aus, dass aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten ein mindestens ebenso
großer, wenn nicht sogar größerer Abstand zu seinem Grundstück einzuhalten ist.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die
angeführte Rechtsprechung kann heute nicht mehr herangezogen werden, da sich
die gesetzlichen Grundlagen mittlerweile geändert haben. Insbesondere bezüglich
der Abstandregelungen hat sich in der Bauordnung NRW vieles dahingehend
verändert, dass eine größere bauliche Verdichtung ermöglicht wird. Die Planung
wird hinsichtlich der Grenzabstände nicht verändert.
2.
Sicht-
und Lärmschutz
Aussage des
Schreibens:
Das Haus des
Bürgers befindet sich nur deshalb so nah an der Grundstücksgrenze, da die im
Plangebiet vorhandene Garagenmauer sein Grundstück sowohl hinsichtlich
Einsehbarkeit als auch Lärmbelästigungen vollständig abgeschirmt hat. Der
Abriss der Garagen und damit die Entfernung des Sicht- und Lärmschutzes wird
als rücksichtslos empfunden.
Anmerkung
zum Schreiben:
In der Bürgeranhörung
wurde zum selben Sachverhalt bereits angemerkt, dass die geplante Hecke an der
Grundstücksgrenze keinen ausreichenden Sichtschutz bietet. Es wurde ein Ersatz
für die bewachsene, sichtschützende Garagenmauer gefordert.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Ein
teilweiser Erhalt der Garagen (rückwärtige Garagenmauer) ist aus statischen
Gründen nicht möglich. Dem Anwohner soll in seinem Bedürfnis nach Sicht- und
Lärmschutz aber entgegenkommen werden. Die Festsetzung einer Hecke mit einer
maximalen Höhe von 1,50 m an der westlichen Plangebietsgrenze wird daher
gestrichen. Stattdessen wird für die westliche Plangebietsgrenze die Errichtung
eines 1,80 m hohen, geschlossenen Holzzaunes an der Grundstücksgrenze
festgesetzt. Zudem wird der rückwärtige Bereich des Carports, welches im
nördlichen Teil an der Grundstückgrenze errichtet wird, geschlossen ausgeführt.
Somit bilden Zaun und Carportrückwand zusammen einen einheitlichen,
geschlossenen Sichtschutz im Bereich der bisherigen Garagenstandorte. Die
Errichtung der Carport-Rückwand wird durch den mit dem Vorhabenträger zu
schließenden Durchführungsvertrag gesichert.
Der Zaun wird auf der dem Plangebiet zugewandten Seite gemäß den
textlichen Festsetzungen mit einer einreihigen Hainbuchen-Schnitthecke
eingegrünt. Für die Bepflanzung auf der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite
ist der Vorhabenträger nicht zuständig. Dies obliegt dem Grundstückseigentümer.
Die
Festsetzungen und die Begründung wurden an den entsprechenden Stellen
überarbeitet. Die o.g. Änderung der Festsetzung hat keine relevante Auswirkung
auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelte Eingriffs- und
Ausgleichsbilanzierung. In der Bilanz verbleibt weiterhin ein Überschuss.
3.
die
öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 265 (VEP Nr.
25) für den Bereich Erikaweg 44-46, sowie die Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen
gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBI. I Nr.6)
Das Plangebiet befindet sich im Süden von Hilden am Erikaweg 44-46 und
umfasst das Flurstück 222, sowie den westlichen, unbebauten Teil des Flurstücks
221 der Flur 21 der Gemarkung Hilden.
Die Plangebietsgrenze entspricht überwiegend den äußeren Grenzen der
genannten Flurstücke. Der östliche, bebaute Teil des Flurstücks 221 ist jedoch
nicht Teil des Plangebiets.
Ziel der Planung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für ein
Wohngebiet zu schaffen, welches sowohl selbstgenutzten Wohnraum, als auch
Mietwohnraum unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte zur Verfügung
stellt.
Dem Offenlagebeschluss liegen die Begründung mit Stand vom 13.04.2023
und der Umweltbericht mit Stand vom 18.04.2023 zugrunde.