Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

1.    die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung wie folgt abzuhandeln:

 

1.1         Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 22 (Gefahrenabwehr, Hafensicherheit, Kampfmittel) vom 16.08.2022

Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich. Daher ist eine Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Bauarbeiten sofort einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.

Erfolgen Spezialtiefbauarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc., wird eine Bohrlochdetektion empfohlen. Hierbei wird die Beachtung des Behördenleitfadens auf der Internetseite empfohlen.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Anregungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes werden in den textlichen Hinweisen und der Begründung des Bebauungsplanes entsprechend ergänzt.

 

1.2         Schreiben der Deutsche Telekom Technik GmbH vom 19.09.2022

Im Planbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom. Ein Lageplan wurde mit übermittelt. Der Bestand und der Betrieb der vorhandenen TK-Linien müssen weiterhin gewährleistet bleiben.

Bei Planungen, die die Anlagen der Telekom betreffen, bittet die Telekom um erneute Beteiligung.

Bei der Bauausführung ist darauf zu achten, dass Beschädigungen der vorhandenen Telekommunikationslinien vermieden werden und aus betrieblichen Gründen (z. B. im Falle von Störungen) der ungehinderte Zugang zu den Telekommunikationslinien jederzeit möglich ist. Insbesondere müssen Abdeckungen von Abzweigkästen und Kabelschächten sowie oberirdische Gehäuse soweit freigehalten werden, dass sie gefahrlos geöffnet und ggf. mit Kabelziehfahrzeugen angefahren werden können. Es ist deshalb erforderlich, dass sich die Bauausführenden vor Beginn der Arbeiten über die Lage der zum Zeitpunkt der Bauausführung vorhandenen Telekommunikationslinien der Telekom informieren. Die Kabelschutzanweisung der Telekom ist zu beachten.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Hinweise der Telekom werden zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.

 

1.3         Schreiben der Kreispolizeibehörde Mettmann vom 29.09.2022

Aus kriminalpolizeilicher Sicht bestehen keine Einwände. Für die sicherheitstechnische Gebäudeausstattung sind die Hinweise in der mitgesandten Anlage zu beachten. 

Eine ausreichende Beleuchtung ist herzustellen, um das Entdeckungsrisiko bei möglichen Straftaten zu erhöhen.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anlagen wurden dem Vorhabenträger zur weiteren Beachtung übermittelt.

 

1.4         Schreiben des Kreis Mettmann vom 13.10.2022

Untere Wasserbehörde

Das Bebauungsplangebiet wurde vor dem 01.01.1996 bebaut und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen. Ein betriebsfertiger öffentlicher Kanal liegt im Erikaweg. Der Anschluss- und Benutzungszwang für die bisherige angeschlossene Fläche ist hier vom Abwasserbeseitigungspflichtigen, in diesem Fall der Stadt Hilden, durchzusetzen.

Gemäß § 48 LWG besteht auch für den Grundstückseigentümer eine Abwasserüberlassungspflicht an den Abwasserbeseitigungspflichtigen. Das o.g. Bebauungsplangebiet liegt im Teileinzugsgebiet der Einleitungsstelle DE-11-K und entwässert in den Kniebach. Für diese Einleitungsstelle der Stadt Hilden besteht eine Ordnungsverfügung (AZ.: 7022D400-191116 Ti), in der eine Einleitung von zusätzlich angeschlossenen abflusswirksamen Flächen ausgeschlossen ist.

Sollten zusätzlich abflusswirksame Flächen durch die Bebauung entstehen, sind diese auf andere Weise vom Grundstückseigentümer auf dem Grundstück schadlos zu entsorgen.

Die Entwässerungskonzeption ist mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann abzustimmen.

Das Plangebiet liegt außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100.

Das Plangebiet liegt innerhalb der geplanten Wasserschutzzone III A der Wassergewinnung Hilden-Karnap.

Die Starkregengefahrenkarte der Stadt Hilden zeigt Überflutungen des Plangebietes.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Das Plangebiet wird an den bestehenden öffentlichen Kanal angeschlossen, das häusliche Schmutzwasser wird über diesen beseitigt. Das Niederschlagswasser hingegen wird auf den Grundstücken versickert. Die entsprechenden Genehmigungen/ Erlaubnisse werden durch den Vorhabenträger eingeholt. Die Hinweise bezüglich der Ordnungsverfügung und der abflusswirksamen Flächen werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Niederschlagswasserbeseitigung vor Ort kommt es zu keinem Anschluss zusätzlicher abflusswirksamer Flächen.

Dem Hinweis zur Entwässerungskonzeption wird gefolgt. Das Konzept wird mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Mettmann abgestimmt.

Die Hinweise zu Überschwemmungsgebieten, Wasserschutzzonen und Starkregen werden zur Kenntnis genommen und wurden im Umweltbericht (Kapitel 1.5.4 / 1.5.5), sowie der Begründung (Kapitel 9.2 / 9.9.2 / 12) zum Bebauungsplan und den textlichen Festsetzungen (Nr. 2.2 / Nr. 10) bereits berücksichtigt.

 

Untere Immissionsschutzbehörde

Gegen das o.g. Bauleitplanverfahren bestehen aus der Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine Bedenken.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen.

 

Untere Bodenschutzbehörde

Allgemeiner Bodenschutz

Der aufzustellende Bebauungsplan Nr. 265 ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Plangebiet ist nahezu vollständig mit Gebäuden bebaut, so dass dem Ziel, mit Grund und Boden schonend und sparsam umzugehen, entsprochen wird.

Die nach § 202 BauGB in Verbindung mit der DIN 18915 geltenden Schutzansprüche des Mutterbodens sind bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im Plangebiet einzuhalten. So ist der Oberboden bei wesentlichen Änderungen der Erdoberfläche bzw. bei Aushubarbeiten in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. In Kapitel 5.2 und 5.3 des landschaftspflegerischen Begleitplanes findet der Bodenschutz bereits Berücksichtigung und weist auf die DIN 18915 hin. Die Hinweise zum Bebauungsplan wurden um den Hinweis „Schutz des Mutterbodens“ ergänzt.

 

Altlasten

Im Geltungsbereich des Plangebietes sind keine Flächen aus dem Kataster des Kreises Mettmann über Altlasten, altlastverdächtige Flächen, schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen und Deponien („Altlastenkataster“) verzeichnet.

Im westlichen Bereich des B-Plans ist eine im informellen Verzeichnis über Ablagerungen und Standorte des Kreises Mettmann geführte Verfüllung verzeichnet, welche seit 1943 nachvollzogen werden kann. Dabei ist unbekannt, welche Materialien zur Verfüllung verwendet wurden.

Eine im Rahmen des Verfahrens durchgeführte orientierende Untersuchung zeigt leicht erhöhte PAK-Gehalte an, die bei der vorhandenen Versiegelung keine Gefährdungspfade nach BBodSchV betreffen. Es handelt sich dabei um die Auffüllung unterhalb der heutigen Verkehrsfläche. Die Aussagen des Altlastengutachtens (Störing, 2022) sind zu beachten. Dies umfasst unter anderem die ordnungsgemäße Entfernung und Entsorgung der Schotterverfüllung. Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Mettmann ist in den baurechtlichen Genehmigungsverfahren zu beteiligen.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und wurden in den Unterlagen zum Bebauungsplan bereits berücksichtigt.

 

Kreisgesundheitsamt

Die Begründung zu dem BP enthält keine Angaben zur Schallsituation des Plangebietes.

lm Umweltbericht wird unter dem Punkt 1.1.2 auf die Lärmkartierung des LANUV verwiesen und die Schallpegel für den Straßen- und Schienenverkehr genannt. Für den Schienenverkehr ergeben sich hiernach nächtliche Schallpegel Lnight von > 50 bis ≤ 55 dB(A).

Angemerkt sei hierzu, dass im Rahmen der Bauleitplanung auch die schalltechnischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 Teil 1 herangezogen werden und nicht (nur) die unter dem Punkt 1.1.2 in der Tabelle 1 und der Bewertung genannten Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (diese gelten i.d.R. für Neubauten / wesentlichen Änderungen von Verkehrswegen).

Der Lnight -Wert - in etwa vergleichbar mit den nächtlichen Beurteilungspegeln nach RLS-19/Schall 03 - überschreitet somit den o.g. schalltechnischen Orientierungswert für WA-Gebiete (45 dB(A)) und macht damit Schallschutzmaßnahmen erforderlich.

Vom Gesundheitsamt wird daher — entsprechend der VDI 2719 - angeregt, für Bereiche, in denen nächtliche Beurteilungspegel von über 50 dB(A) vorliegen, für zum Schlafen geeignete Räume und Kinderzimmer den Einbau von schalldämmenden, evtl. fensterunabhängigen Lüftungsanlagen gemäß VDI 2719 im BP festzusetzen.

Hinweis (vorab für Durchführungsvertrag / Baugenehmigung):

In der Begründung wird dargestellt, dass für die Versickerung von Regenwasser Retentionszisternen empfohlen werden, aus denen das Wasser auch als Grauwasser in den Gebäuden verwendet werden könnte.

Hierzu wird darauf hingewiesen, dass Nichttrinkwasseranlagen‚ die zusätzlich zu den Trinkwasserinstallationen im Haushalt installiert werden, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung unterliegen (z.B. Anzeige- und Kennzeichnungspflichten, keine Verbindungen der Netze usw.).

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Den Anregungen des Kreisgesundheitsamtes bezüglich schalldämmenden Belüftungssystemen wird gefolgt. Entsprechende Festsetzungen wurden in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Begründung wurde zudem um Angaben zur Schallsituation ergänzt. Das Kapitel 1.1.2 des Umweltberichtes wurde unter Berücksichtigung der DIN 18005 Teil 1 überarbeitet. Der Hinweis bezüglich Nichttrinkwasseranlagen wird zur Kenntnis genommen.

 

Untere Naturschutzbehörde

Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Eine Beteiligung von Beirat, KULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist nicht erforderlich.

Eingriffsregelung / Umweltprüfung

Die Planung bedingt Eingriffe in Natur und Landschaft. Zur Abarbeitung des entstehenden Ausgleichsbedarfs wurde ein landschaftspflegerischer Begleitplan erstellt. Die Bilanzierung der Eingriffe ergab einen rechnerischen Kompensationsüberschuss von 579 Punkten. Bei Umsetzung der Maßnahmen werden somit die gesetzlichen Voraussetzungen der Eingriffsregelung gemäß § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) i. V. m. §§ 30 ff. des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) erfüllt.

Es wird angeregt, in die Pflanzliste für die freiwachsenden Hecken aufgrund des Nahrungsangebotes für Vögel und Insekten auch Holunder (Sambucus nigra), Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) und Weidenarten (Salix purpurea, Salix viminalis) aufzunehmen.

Artenschutz

Es sind nachweislich der erstellten Artenschutzprüfung (ASP I) aufgrund des vorhandenen Artenspektrums und der relevanten Wirkfaktoren sowie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen keine negativen Auswirkungen auf FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten zu erwarten. Es ist kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG erkennbar.

Sollten die vorgesehenen Bauzeiten für die Dachabnahme und Abnahme der Verkleidungen nicht eingehalten werden können, ist die Einrichtung einer ökologischen Baubegleitung vorgesehen. Die dafür zuständige Ansprechperson mit Kontaktdaten ist der UNB zu benennen. Die UNB ist über die Ergebnisse der ökologischen Baubegleitung zu informieren.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Landschaftsplan:

Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.

Eingriffsregelung / Umweltprüfung:

Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung zur Pflanzliste für die freiwachsenden Hecken wird gefolgt, die Arten werden in die Pflanzliste aufgenommen.

Artenschutz:

Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen. Dem Hinweis zur ökologischen Baubegleitung wird gefolgt. Für den Fall, dass eine ökologische Baubegleitung eingerichtet wird, wird die zuständige Ansprechperson der UNB benannt und die UNB über die Ergebnisse der ÖBB informiert.

 

Aus planungsrechtlicher Sicht:

Der Regionalplan der Bezirksregierung Düsseldorf (RPD) stellt das Plangebiet als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar und wird mit der Darstellung des Grundwassers— und Gewässerschutzes überlagert.

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hilden ist das betroffene Gebiet als Wohnbaufläche dargestellt. Die o.g. Planungsmaßnahme entspricht den FNP-Darstellungen der Stadt Hilden.

Damit entspricht die Planmaßnahem der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung und der Bebauungsplan wird gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussagen werden zur Kenntnis genommen.

 

1.5         Schreiben der Stadtwerke Hilden GmbH vom 13.10.2022

Die Stromversorgung im Planungsbereich ist abhängig vom Leistungsbedarf der Objekte. Hierzu sind beispielsweise noch nähere Angaben hinsichtlich einer möglichen Errichtung von Ladepunkten für E-Mobilität notwendig. Gegebenenfalls ist die Errichtung eines oberirdischen Kabelverteilerschrankes im Inneren des Plangebietes notwendig. Ein entsprechender Aufstellungsort mit einem Flächenbedarf 5 m2 ist dann zu berücksichtigen.

Die Wasserversorgung ist gesichert. Die Hausanschlüsse für Wasser müssen in direkt angrenzenden Hausanschlussräumen zur öffentlichen Straße erfolgen.

Ein Gasanschluss ist durch den Vorhabenträger nicht vorgesehen.

Eine Verlegung der Versorgungsleitungen in das Innere des Plangebietes ist mit einer Grunddienstbarkeit realisierbar.

Eine Versorgung der geplanten Objekte mit Glasfaseranschlüssen ist aus dem Gehwegbereich am Erikaweg möglich. lm Zuge der Erschließung sollte ein DN100 Kabelschutzrohr aus dem öffentlichen Bereich bis in den Bereich der geplanten Hauseinführungen der einzelnen Wohngebäude im Zuge der Erschließungsmaßnahme mitverlegt werden. Die geplanten Hauseinführungen sollten für einen Einbau von Telekommunikationskabeln mehrerer Telekommunikationsdienstleister vorgerüstet sein.

Versorgungsanfragen für sind frühzeitig an die Stadtwerke Hilden zu stellen, um einen reibungslosen Bauablauf zu gewährleisten.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussagen zur Versorgung werden zur Kenntnis genommen. Den dargestellten Hinweisen wird gefolgt. Es wird eine 5 m2 große Fläche im Bebauungsplan für die Errichtung eines oberirdischen Kabelschrankes vorgesehen und gekennzeichnet (zeichnerische Festsetzung, Flächen für Versorgungsanlagen). Darüber hinaus wird im Zuge der Erschließungsmaßnahmen ein DN100 Kabelschutzrohr gem. o.g. Ausführungen mitverlegt. Der Hinweis zur Lage der Hausanschlussräume wird zur Kenntnis genommen und dem Vorhabenträger zur weiteren Berücksichtigung mitgeteilt. Das Erfordernis einer Grunddienstbarkeit wird ebenfalls zur Kenntnis genommen und die hierzu notwendigen Schritte werden gesondert veranlasst.

Das Kapitel 9.8 (Ver- und Entsorgung) der Begründung wird entsprechend den Aussagen und Hinweisen der Stadtwerke Hilden ergänzt und aktualisiert.

 

2.    die Anregungen aus dem Protokoll zur Bürgeranhörung am 25.08.2023 zur Kenntnis zu nehmen und eine darauf bezugnehmende nachträglich eingegangene Stellungnahme wie folgt abzuhandeln:

 

2.1         Schreiben eines Bürgers (Bürger 1) vom 28.09.2022

 

1.    Abstand zu Grundstücksgrenze

Aussage des Schreibens:

Der geplante Abstand der Bebauung zur Westgrenze des Plangebiets wird als zu gering angesehen. Der Bürger legt dazu einen Sachverhalt aus dem Jahre 1994 dar, in dem einem Nachbar hinsichtlich des Ausmaßes der baulichen Nutzung und der Bebauungstiefe ein Mindestabstand von 10 m seitens der Verwaltung für sein Grundstück zugesprochen wurde. Die Grundlage, auf die von der Verwaltung damals verwiesen wurde ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg aus dem Jahre 1983.  Der Bürger geht davon aus, dass aufgrund der vorliegenden Gegebenheiten ein mindestens ebenso großer, wenn nicht sogar größerer Abstand zu seinem Grundstück einzuhalten ist.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die angeführte Rechtsprechung kann heute nicht mehr herangezogen werden, da sich die gesetzlichen Grundlagen mittlerweile geändert haben. Insbesondere bezüglich der Abstandregelungen hat sich in der Bauordnung NRW vieles dahingehend verändert, dass eine größere bauliche Verdichtung ermöglicht wird. Die Planung wird hinsichtlich der Grenzabstände nicht verändert.

 

2.    Sicht- und Lärmschutz

Aussage des Schreibens:

Das Haus des Bürgers befindet sich nur deshalb so nah an der Grundstücksgrenze, da die im Plangebiet vorhandene Garagenmauer sein Grundstück sowohl hinsichtlich Einsehbarkeit als auch Lärmbelästigungen vollständig abgeschirmt hat. Der Abriss der Garagen und damit die Entfernung des Sicht- und Lärmschutzes wird als rücksichtslos empfunden.

Anmerkung zum Schreiben:

In der Bürgeranhörung wurde zum selben Sachverhalt bereits angemerkt, dass die geplante Hecke an der Grundstücksgrenze keinen ausreichenden Sichtschutz bietet. Es wurde ein Ersatz für die bewachsene, sichtschützende Garagenmauer gefordert.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Ein teilweiser Erhalt der Garagen (rückwärtige Garagenmauer) ist aus statischen Gründen nicht möglich. Dem Anwohner soll in seinem Bedürfnis nach Sicht- und Lärmschutz aber entgegenkommen werden. Die Festsetzung einer Hecke mit einer maximalen Höhe von 1,50 m an der westlichen Plangebietsgrenze wird daher gestrichen. Stattdessen wird für die westliche Plangebietsgrenze die Errichtung eines 1,80 m hohen, geschlossenen Holzzaunes an der Grundstücksgrenze festgesetzt. Zudem wird der rückwärtige Bereich des Carports, welches im nördlichen Teil an der Grundstückgrenze errichtet wird, geschlossen ausgeführt. Somit bilden Zaun und Carportrückwand zusammen einen einheitlichen, geschlossenen Sichtschutz im Bereich der bisherigen Garagenstandorte. Die Errichtung der Carport-Rückwand wird durch den mit dem Vorhabenträger zu schließenden Durchführungsvertrag gesichert.  Der Zaun wird auf der dem Plangebiet zugewandten Seite gemäß den textlichen Festsetzungen mit einer einreihigen Hainbuchen-Schnitthecke eingegrünt. Für die Bepflanzung auf der dem Nachbargrundstück zugewandten Seite ist der Vorhabenträger nicht zuständig. Dies obliegt dem Grundstückseigentümer.

Die Festsetzungen und die Begründung wurden an den entsprechenden Stellen überarbeitet. Die o.g. Änderung der Festsetzung hat keine relevante Auswirkung auf die im landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung. In der Bilanz verbleibt weiterhin ein Überschuss.

 

3.    die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 265 (VEP Nr. 25) für den Bereich Erikaweg 44-46, sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBI. I Nr.6)

 

Das Plangebiet befindet sich im Süden von Hilden am Erikaweg 44-46 und umfasst das Flurstück 222, sowie den westlichen, unbebauten Teil des Flurstücks 221 der Flur 21 der Gemarkung Hilden.

 

Die Plangebietsgrenze entspricht überwiegend den äußeren Grenzen der genannten Flurstücke. Der östliche, bebaute Teil des Flurstücks 221 ist jedoch nicht Teil des Plangebiets.

 

Ziel der Planung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für ein Wohngebiet zu schaffen, welches sowohl selbstgenutzten Wohnraum, als auch Mietwohnraum unter Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte zur Verfügung stellt.

 

Dem Offenlagebeschluss liegen die Begründung mit Stand vom 13.04.2023 und der Umweltbericht mit Stand vom 18.04.2023 zugrunde.