Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Enthaltungen: 1

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die gewerbliche Bereitstellung von Leih-E-Scootern und vergleichbar im öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet Hilden im Wege der nachfolgend angeführten 4. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden vom 26.11.2009:

 

      4. Nachtragssatzung vom 20. April 2023 zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden - Sondernutzungssatzung - vom 26.11.2009

 

      Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW), der §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW), dem § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 19. April 2023 folgende 4. Nachtragssatzung zur Sondernutzungssatzung vom 26.11.2009 beschlossen:

 

§ 1

 

Dem Gebührentarif zu § 12 als Anlage zur Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden wird die neue Tarif-Nr. 11 (Mobilität) zugefügt. Die zuvor aufgeführte Tarif-Nr. 11 (Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen) wird zur neuen Tarif-Nr. 12:

 

     Anlage:     Gebührentarif zu § 12 der Sondernutzungssatzung

 

 

Tarif Nr

 

Art d. Sondernutzung

 

Gebühr

in €

 

Mindest­gebühr

 

1

 

Gerüste, Baubuden, Bau- und Arbeitswagen, Baumaschinen und Geräte, Baustofflagerungen, Bauumzäunungen, Monta­gewagen, Absperrungen o. ä.

je angefangener qm beanspruchter Fläche und je angefange­ner Monat

 

 

 

 

 

 

24 Stunden

 

gebührenfrei

 

1. bis 6. Monat der Baumaßnahme

 

5,00

 

50,00

 

7. Monat bis Ende Baumaßnahme

 

7,00

 

--

 

2

 

Container

ohne Ortsbesichtigung 24 Stunden frei

Aufstelldauer über 24 Stunden oder mit Ortsbesichtigung je angefangener Woche

 

 

 

 

32,00

 

 

 

 

--

 

3

 

Tische und Sitzgelegenheiten, welche zu gewerblichen Zwecken (Außenterrassen u. ä.) aufgestellt werden, je ange­fangener qm beanspruchter Fläche je angefangener Monat

 

 

 

4,30

 

 

 

43,00

 

4

 

Verkaufseinrichtungen, Warenautomaten, Verkaufsstände, Warenauslagen o. ä.

 

 

 

 

 

a)    bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Bean­spruchung

je angefangener qm beanspruchter Fläche täglich

 

 

1,10

 

 

--

 

b)    bei Dauerbeanspruchung je angefangener qm beanspruch­ter Fläche je angefangener Monat

 

 

11,00

 

 

--

 

c)    Weihnachtsbaumverkauf

       je angefangenem qm beanspruchter Fläche

 

 

       

        1,10 

 

 

53,50

 

d)    Mobile Verkaufswagen (z.B. Eisverkäufer)

      - bei nur vorübergehender oder gelegentlicher Beanspruchung

        je angefangenem qm und Tag 

-  bei Dauerbeanspruchung je angefangenem qm und

  angefangenem Monat

 

 

0,80

 

8,00

 

 

--

 

--

 

5

 

Gewerbliche Hinweisschilder als Dauereinrichtung

je Schild je angefangener Monat

 

 

21,50

 

 

--

 

6

 

Nachbarschafts- und Straßenfeste pauschal je Tag

 

21,50

 

--

 

7

 

a) Plakataktionen je Plakattafel/-ständer und Tag

 

 

 

 

für gewerbliche Veranstaltungen

1,00

35,00

 

b) Aufhängen von Bannern für gewerbliche Veranstaltungen je Banner und Tag

 

3,50

 

--

 

für Veranstaltungen, die politischen, religiösen, kulturellen, gemeinnützigen oder karitativen Zwecken dienen

 

 

gebührenfrei

 

8

 

Schützen- und Volksfeste, sowie vergleich­bare Veranstaltungen

 

 

 

 

 

Im Innenstadtbereich pauschal/Tag

 

85,00

 

--

 

Außerhalb des Innenstadtbereiches pauschal/Tag

 

70,00

 

--

 

9

 

Gewerbliche Veranstaltungen

je angefangener qm täglich

 

3,75

 

75,00

 

Großveranstaltungen, pauschal/Tag

 

300,00

 

--

 

Großveranstaltungen außerhalb des Innenstadtbereiches

pauschal/Tag

 

 

200,00

 

 

--

 

10

 

Befahren der Fußgängerbereiche

 

 

 

 

 

a)    Anwohner mit nachgewiesenem Einstellplatz oder Garage

 

gebührenfrei

 

b)    Gewerbliche Anlieferungen (Jahresgenehmigung) je Fahr­zeug

 

300,00

 

 

 

11

 

 

Mobilität (NEU)

 

Bereitstellung von E-Scootern, E-Rollern oder vergleichbar im Verleihsystem je Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum im Stadtgebiet (Jahresgenehmigung)

 

 

 

50,00

 

 

 

--

 

12

 

Sonstige Inanspruchnahme öffentlicher Flächen, welche nicht in den Nr. 1 - 11 enthalten ist (zuvor Ziffer 11)

abhängig vom Verwaltungsaufwand

pauschal je angefangener qm/Monat

 

 

 

 

1,00

 - 25,00

 

 

 

 

50,00

 

§ 2

 

     Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Juli 2023 in Kraft.