Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:

Nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss am 08.03.2023 sowie im Hauptausschuss am 22.03.2023 beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport (neu ab 10/2022: Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration sowie Amt für Schulen, Kinderbetreuung und Jugendförderung) der Stadt Hilden:

 

 

3. Nachtragssatzung zur Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport (neu ab 10/2022: Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration sowie Amt für Schulen, Kinderbetreuung und Jugendförderung) der Stadt Hilden

 

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990, der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) und des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 03.12.2019, in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 19.04.2023 folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

§ 1

 

§ 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

Beratende Mitglieder sind:

a)    die/der Bürgermeister/in oder die/der Sozialdezernent/in als ihre/seine Vertretung;

b)    die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport (neu ab 10/2022: Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration sowie Amt für Schulen, Kinder-betreuung und Jugendförderung) oder ihre/seine Vertretung;

c)    je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in, das/ die/ der von den Fraktionen zu benennen sind, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind.

d)    eine Richterin/ ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der von der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird;

e)    eine vertretende Person der Arbeitsverwaltung, die von der Leitung der Agentur für Arbeit Düsseldorf bestellt wird;

f)     eine Vertreterin/ ein Vertreter der Grund-, Haupt- und Förderschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;

g)    eine vertretende Person der übrigen weiterführenden Schulen, die vom Regierungspräsidium Düsseldorf bestellt wird;

h)    eine vertretende Person der Polizei, die vom Landrat/der Landrätin des Kreises Mettmann zu benennen ist;

i)     je eine vertretende Person der evangelischen und der katholischen Kirche, die/ der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;

j)     eine vertretende Person des Gesundheitsamtes Mettmann, die von der Leiterin/ dem Leiter des Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird,

k)    eine vertretende Person des Jugendparlamentes, die von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendparlamentes bestellt wird,

l)     eine vertretende Person des Jugendamtselternbeirat Hilden, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendamtselternbeirat Hilden zu benennen ist.

m)   eine vertretende Person des Integrationsrates Hilden, die durch den Integrationsrat Hilden gewählt wird.

n)    eine vertretende Kindertagespflegeperson mit Hauptwohnsitz in Hilden, die von einem   nach §4a SGB VIII selbstorganisiertem Zusammenschluss mit Rechtwirkung der Kindertagespflegepersonen aus der Mitte aller in Hilden tätigen Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz in Hilden gewählt wird.

o)    eine vertretende Person eines selbstorganisierten Zusammenschlusses zur Selbstvertretung nach § 4a SGB VIII, die durch diesen Zusammenschluss bestimmt worden ist.

p)    eine vertretende Person des Behindertenbeirates mit Wohnsitz in Hilden, die durch den Behindertenbeirat Hilden gewählt wird.

 

Für die Mitglieder nach Buchstabe c) ist durch die jeweiligen Fraktionen eine persönliche Vertretung zu benennen.

 

Für Mitglieder nach Buchstaben d) - p) eine Vertretung zu bestellen.

 

 

§ 2

 

Diese 3. Nachtragsatzung zur Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport (neu ab 10/2022: Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration sowie Amt für Schulen, Kinder-betreuung und Jugendförderung) der Stadt Hilden tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.