Sitzung: 08.03.2023 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: WP 20-25 SV III/037
Nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss am 08.03.2023
sowie im Hauptausschuss am 22.03.2023 beschließt der Rat der Stadt Hilden
folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung für das Amt für
Jugend, Schule und Sport (neu ab 10/2022: Amt für Jugend, Soziale
Dienste und Integration sowie Amt für Schulen, Kinderbetreuung und
Jugendförderung) der Stadt Hilden:
3.
Nachtragssatzung zur Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport (neu
ab 10/2022: Amt für Jugend, Soziale Dienste und Integration sowie Amt für
Schulen, Kinderbetreuung und Jugendförderung) der Stadt Hilden
Aufgrund
der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990, der §§ 69 ff des
Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) und des Gesetzes zur frühen Bildung
und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 03.12.2019,
in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in
seiner Sitzung am 19.04.2023 folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung für das Amt für
Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
§
4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Beratende
Mitglieder sind:
a) die/der
Bürgermeister/in oder die/der Sozialdezernent/in als ihre/seine Vertretung;
b) die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des
Amtes für Jugend, Schule und Sport (neu ab 10/2022: Amt für Jugend, Soziale
Dienste und Integration sowie Amt für Schulen, Kinder-betreuung und
Jugendförderung) oder ihre/seine Vertretung;
c) je ein Ratsmitglied
oder sachkundige/r Bürger/in, das/ die/ der von den Fraktionen zu benennen
sind, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind.
d) eine Richterin/ ein Richter des
Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der von
der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes
Düsseldorf bestellt wird;
e) eine vertretende Person der
Arbeitsverwaltung, die von der Leitung der Agentur für Arbeit Düsseldorf
bestellt wird;
f) eine Vertreterin/ ein Vertreter der Grund-,
Haupt- und Förderschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;
g) eine vertretende Person der übrigen
weiterführenden Schulen, die vom Regierungspräsidium Düsseldorf bestellt wird;
h) eine vertretende Person der Polizei, die vom
Landrat/der Landrätin des Kreises Mettmann zu benennen ist;
i) je eine vertretende Person der
evangelischen und der katholischen Kirche, die/
der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt
wird;
j) eine vertretende Person des
Gesundheitsamtes Mettmann, die von der Leiterin/ dem Leiter des
Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird,
k) eine vertretende Person des
Jugendparlamentes, die von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des
Jugendparlamentes bestellt wird,
l) eine vertretende Person des
Jugendamtselternbeirat Hilden, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden
des Jugendamtselternbeirat Hilden zu benennen ist.
m) eine vertretende Person des Integrationsrates
Hilden, die durch den Integrationsrat Hilden gewählt wird.
n) eine vertretende Kindertagespflegeperson mit
Hauptwohnsitz in Hilden, die von einem
nach §4a SGB VIII selbstorganisiertem Zusammenschluss mit Rechtwirkung
der Kindertagespflegepersonen aus der Mitte aller in Hilden tätigen
Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz in Hilden gewählt wird.
o) eine vertretende Person eines
selbstorganisierten Zusammenschlusses zur Selbstvertretung nach § 4a SGB VIII,
die durch diesen Zusammenschluss bestimmt worden ist.
p) eine vertretende Person des
Behindertenbeirates mit Wohnsitz in Hilden, die durch den Behindertenbeirat
Hilden gewählt wird.
Für die Mitglieder nach Buchstabe c) ist durch die jeweiligen
Fraktionen eine persönliche Vertretung zu benennen.
Für Mitglieder nach Buchstaben d) - p) eine Vertretung zu bestellen.
§ 2
Diese
3. Nachtragsatzung zur Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport (neu ab 10/2022: Amt für
Jugend, Soziale Dienste und Integration sowie Amt für Schulen, Kinder-betreuung
und Jugendförderung) der Stadt Hilden tritt am Tag nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft.