Sitzung: 07.12.2022 Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: WP 20-25 SV 68/026
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt
nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von den
vorgelegten Gebührenkalkulationen
Variante 1:
auf der Grundlage des Urteils vom Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20)
Variante 2:
vorbehaltlich des Inkrafttretens
der Novellierung basierend auf dem Gesetzesentwurf der Landesregierung,
Drucksache18/997, des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW)
zum 01.01.2023
für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2023 und
beschließt
1. ohne rechtzeitiges Inkrafttreten der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 1 der nachfolgenden 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über
die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in
den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am
13.12.2022 folgende 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird
wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der
Abfallentsorgung erhebt die Stadt Hilden zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2
KAG Benutzungsgebühren (Abfallentsorgungsgebühren).
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren
zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten
Höhe hinzu.
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich
nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns
und Beförderns.
Sie beträgt
jährlich
a. |
für
jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
54,40
€ |
b. |
für
jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
81,60
€ |
c. |
für
jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
108,80
€ |
d. |
für
jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
163,20
€ |
e. |
für
jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
190,40
€ |
f. |
für
jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
326,40
€ |
g. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
897,60
€ |
h. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.047,20
€ |
i. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.496,00
€ |
j. |
für
jede 120-l-Biotonne |
12,00
€ |
k. |
für
jede 240-l-Biotonne |
24,00
€ |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern.
Die
Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.795,20
€ |
m. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
2.094,40
€ |
n. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
2.992,00
€ |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von
städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.
Die
Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je
angefangene 100 l (max. 0,5 m³).
Die
Gebühr für die Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene
100 l (max. 0,5 m³).
Für das
Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je
Laubsack 1,00 €.
(3) Für den
Austausch und die Lieferung von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden
folgende
Gebühren erhoben:
a.) Austausch von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:
je zu
tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.) Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-,
Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:
je zu
tauschendem Gefäß |
10,00 € |
(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung
des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung
beträgt
jährlich je Müllgefäß:
a.) |
bei wöchentlich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
138,05 € |
c.) |
bei
4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
69,03 € |
Die Gebührenpflicht
entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der
Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die
Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 4a enthält folgende Fassung:
§ 4a
Gebühren für Zusatzleistungen
(1)
Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen
Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.
Sie beträgt 6,00 € pro angefangene 100
Liter.
(2)
Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice
(Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine
Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung
pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(3)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines
Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren
Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst.
a - i berechnet.
(4)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht
vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13
(4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(5)
Für eine zusätzliche Abholung eines
Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine
zusätzliche Gebühr in Höhe von 11,38 € erhoben.
(6)
Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den
Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.
Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort
fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den
Absätzen 4 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides
zu begleichen.
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen
werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen
abgerechnet.
§ 2
Die 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung
zur Abfallentsorgungssatzung tritt am
1. Januar 2023 in Kraft.
2. vorbehaltlich rechtzeitigen Inkrafttretens der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 2 der folgenden nachfolgenden 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über
die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in
den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am
13.12.2022 folgende 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird
wie folgt geändert:
§ 1 erhält folgende Fassung:
§ 1
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung
erhebt die Stadt Hilden zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG
Benutzungsgebühren (Abfallentsorgungsgebühren).
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren
zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten
Höhe hinzu.
§ 4 erhält folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab
und Gebührensatz
(2)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich
nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns
und Beförderns.
Sie beträgt
jährlich
a. |
für
jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
54,40
€ |
b. |
für
jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
81,60
€ |
c. |
für
jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
108,80
€ |
d. |
für
jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
163,20
€ |
e. |
für
jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
190,40
€ |
f. |
für
jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
326,40
€ |
g. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
897,60
€ |
h. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.047,20
€ |
i. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.496,00
€ |
j. |
für
jede 120-l-Biotonne |
12,00
€ |
k. |
für
jede 240-l-Biotonne |
24,00
€ |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern.
Die
Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für
jeden 660-l-Großraumabfallbehälter |
1.795,20
€ |
m. |
für
jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
2.094,40
€ |
n. |
für
jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter |
2.992,00
€ |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern.
(2) Für das Einsammeln und Befördern von
städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.
Die
Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je
angefangene 100 l (max. 0,5 m³).
Die
Gebühr für die Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene
100 l (max. 0,5 m³).
Für das
Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je
Laubsack 1,00 €.
(3) Für den
Austausch und die Lieferung von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden
folgende
Gebühren erhoben:
a.) Austausch von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:
je zu
tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.) Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-,
Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:
je zu
tauschendem Gefäß |
10,00 € |
(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung
des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung
beträgt
jährlich je Müllgefäß:
a.) |
bei wöchentlich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern |
138,05 € |
c.) |
bei
4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
69,03 € |
Die Gebührenpflicht
entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der
Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die
Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 4a enthält folgende Fassung:
§ 4a
Gebühren für Zusatzleistungen
(7)
Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen
Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.
Sie beträgt 6,00 € pro angefangene 100
Liter.
(8)
Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice
(Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine
Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung
pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(9)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines
Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren
Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst.
a - i berechnet.
(10)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht
vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13
(4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(11)
Für eine zusätzliche Abholung eines
Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine
zusätzliche Gebühr in Höhe von 11,59 € erhoben.
(12)
Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den
Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.
Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort
fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den
Absätzen 4 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides
zu begleichen.
Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen
werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen
abgerechnet.
§ 2
Die 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung
zur Abfallentsorgungssatzung tritt am
1. Januar 2023 in Kraft.