Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von den vorgelegten Gebührenkalkulationen

 

Variante 1:

auf der Grundlage des Urteils vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20)

 

Variante 2:

vorbehaltlich des Inkrafttretens der Novellierung basierend auf dem Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/997, des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zum 01.01.2023

 

für die Grundstücksentwässerung für das Jahr 2023 und beschließt

 

1.         ohne rechtzeitiges Inkrafttreten der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 1 der nachfolgenden 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 13.12.2017:

 

 

5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

1.         § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Hilden (nachfolgend „Stadt“ genannt) nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG NRW. Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW) sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW), wird über die Abwassergebühren abgewälzt.

 

 

 

2.         § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,90 € und setzt sich zusammen aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (1,20 € je m³ Schmutzwasser) und einer Schmutzwasserableitungsgebühr (0,70 € je m³ Schmutzwasser).

 

 

3.         § 5 erhält folgende Fassung:

 

Die Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach 4 Abs. 1 dieser Satzung beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 0,68 €.

 

 

§ 2

 

Diese 5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

 

 

 

2.         vorbehaltlich rechtzeitigen Inkrafttretens der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 2 der folgenden 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 13.12.2017:  

 

5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1

 

1.         § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage erhebt die Stadt Hilden (nachfolgend „Stadt“ genannt) nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG NRW. Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW) sowie die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG NRW), wird über die Abwassergebühren abgewälzt.

 

 

2.         § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

Die Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,99 € und setzt sich zusammen aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (1,20 € je m³ Schmutzwasser) und einer Schmutzwasserableitungsgebühr (0,79 € je m³ Schmutzwasser).

 

 

3.         § 5 erhält folgende Fassung:

 

Die Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach 4 Abs. 1 dieser Satzung beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte Grundstücksfläche 0,85 €.

 

 

§ 2

 

Diese 5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017 tritt zum 01.01.2023 in Kraft.