Sitzung: 07.12.2022 Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: WP 20-25 SV 60/032
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von den
vorgelegten Gebührenkalkulationen
Variante 1:
auf der Grundlage des Urteils vom
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.2022 (Az.: 9 A
1019/20)
Variante 2:
vorbehaltlich des Inkrafttretens der
Novellierung basierend auf dem Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache 18/997,
des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zum 01.01.2023
für die Grundstücksentwässerung für das Jahr
2023 und beschließt
1. ohne rechtzeitiges Inkrafttreten der
Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 1 der nachfolgenden 5.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Gebühren für die Entwässerung der
Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 13.12.2017:
5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung
der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der
jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober
1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung,
des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli
2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des
Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.
Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden
Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 die
folgende Satzung beschlossen:
§ 1
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage erhebt die Stadt Hilden (nachfolgend „Stadt“ genannt) nach
§§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren
(Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW
sowie der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG NRW. Soweit die Leistungen, die
den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer
unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im
Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen
der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW) sowie die Abwasserabgabe, die von
Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG
NRW), wird über die Abwassergebühren abgewälzt.
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
Die
Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,90 € und setzt sich zusammen
aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (1,20 € je m³ Schmutzwasser) und einer
Schmutzwasserableitungsgebühr (0,70 € je m³ Schmutzwasser).
3. § 5 erhält folgende Fassung:
Die
Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach 4 Abs. 1 dieser Satzung
beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte
Grundstücksfläche 0,68 €.
§ 2
Diese 5. Nachtragssatzung zur „Satzung über
die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom
13.12.2017 tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
2. vorbehaltlich rechtzeitigen
Inkrafttretens der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 2 der
folgenden 5. Nachtragssatzung zur Satzung über die Gebühren für die
Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden vom 13.12.2017:
5. Nachtragssatzung zur „Satzung über die Gebühren für die Entwässerung
der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom 13.12.2017
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden
Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S.
712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV.
NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des
Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995
(GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV.
NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen
Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV.
NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt
Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
1. § 1 Abs. 1 erhält folgende
Fassung
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen
Abwasseranlage erhebt die Stadt Hilden (nachfolgend „Stadt“ genannt) nach
§§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW und § 54 LWG NRW Abwassergebühren
(Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NRW
sowie der Verbandslasten nach § 7 Abs. 1 KAG NRW. Soweit die Leistungen, die
den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer
unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im
Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen
der Stadt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbwAG NRW) sowie die Abwasserabgabe, die von
Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AbwAG
NRW), wird über die Abwassergebühren abgewälzt.
2. § 3 Abs. 1 erhält folgende
Fassung:
Die
Schmutzwassergebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 1,99 € und setzt sich zusammen
aus einer Schmutzwasserreinigungsgebühr (1,20 € je m³ Schmutzwasser) und einer
Schmutzwasserableitungsgebühr (0,79 € je m³ Schmutzwasser).
3. § 5 erhält folgende Fassung:
Die
Niederschlagswassergebühr für Grundstücksflächen nach 4 Abs. 1 dieser Satzung
beträgt je angefangenen m² bebaute (bzw. überbaute) und/oder befestigte
Grundstücksfläche 0,85 €.
§ 2
Diese 5. Nachtragssatzung zur „Satzung über
die Gebühren für die Entwässerung der Grundstücke im Stadtgebiet Hilden“ vom
13.12.2017 tritt zum 01.01.2023 in Kraft.