Beschluss: mit geändertem Beschlussvorschlag einstimmig beschlossen

Geänderter Beschlussvorschlag (Änderungen in roter Schrift):

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von den vorgelegten Gebührenkalkulationen

 

Variante 1:

auf der Grundlage des Urteils vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20)

 

Variante 2:

vorbehaltlich des Inkrafttretens der Novellierung basierend auf dem in der 2. Lesung vom 07.12.2022 verabschiedeten Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache18/997 einschließlich Annahme des Änderungsantrags, Drucksache 18/1974, des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zum 01.01.2023

 

für die Abfallbeseitigung für das Jahr 2023 und beschließt

 

1.   ohne rechtzeitiges Inkrafttreten der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 1 der nachfolgenden 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

 

 

§ 1

Abfallentsorgungsgebühren

 

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt die Stadt Hilden zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren (Abfallentsorgungsgebühren).

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(1)    Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.

 

 Sie beträgt jährlich

 

a.

für jeden 40-l-Müllgroßbehälter

54,40 €

b.

für jeden 60-l-Müllgroßbehälter

81,60 €

c.

für jeden 80-l-Müllgroßbehälter

108,80 €

d.

für jeden 120-l-Müllgroßbehälter

163,20 €

e.

für jeden 140-l-Müllgroßbehälter

190,40 €

f.

für jeden 240-l-Müllgroßbehälter

326,40 €

g.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

897,60 €

h.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

1.047,20 €

i.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

1.496,00 €

j.

für jede 120-l-Biotonne

12,00 €

k.

für jede 240-l-Biotonne

24,00 €

 

 

 bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich

 

l.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

1.795,20 €

m.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

2.094,40 €

n.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

2.992,00 €

      

 bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.

     Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

     Die Gebühr für die Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

     Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.

 

(3) Für den Austausch und die Lieferung von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden

     folgende Gebühren erhoben:

 

a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

5,00 €

 

b.) Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

10,00 €

(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung

     beträgt jährlich je Müllgefäß:

 

 

a.)

 

bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

276,10 €

 

b.)

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern

138,05 €

 

c.)

 

bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

69,03 €

 

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.

 

 

§ 4a enthält folgende Fassung:

 

 

§ 4a

 Gebühren für Zusatzleistungen

 

(1)    Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.

      Sie beträgt 6,00 € pro angefangene 100 Liter.

 

(2)    Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice (Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.

 

(3)    Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(4)    Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13 (4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(5)    Für eine zusätzliche Abholung eines Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 11,38 € erhoben.

 

(6)    Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.

 

 

Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 4 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.


 

 

§ 2

 

Die 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung tritt am

1. Januar 2023 in Kraft.

 

 

2.   vorbehaltlich rechtzeitigen Inkrafttretens der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 2 der folgenden nachfolgenden 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden (Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die “Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

 

§ 1 erhält folgende Fassung:

 

 

§ 1

Abfallentsorgungsgebühren

 

Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen der Abfallentsorgung erhebt die Stadt Hilden zur Deckung der Kosten nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren (Abfallentsorgungsgebühren).

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

 

§ 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 4

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(2)    Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns und Beförderns.

 

 Sie beträgt jährlich

 

a.

für jeden 40-l-Müllgroßbehälter

54,40 €

b.

für jeden 60-l-Müllgroßbehälter

81,60 €

c.

für jeden 80-l-Müllgroßbehälter

108,80 €

d.

für jeden 120-l-Müllgroßbehälter

163,20 €

e.

für jeden 140-l-Müllgroßbehälter

190,40 €

f.

für jeden 240-l-Müllgroßbehälter

326,40 €

g.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

897,60 €

h.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

1.047,20 €

i.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

1.496,00 €

j.

für jede 120-l-Biotonne

12,00 €

k.

für jede 240-l-Biotonne

24,00 €

 

 

 bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich

 

l.

für jeden 660-l-Großraumabfallbehälter

1.795,20 €

m.

für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter

2.094,40 €

n.

für jeden 1.100-l-Großraumabfallbehälter

2.992,00 €

      

 bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.

 

(2) Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.

     Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll am Wertstoffhof beträgt 6,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

     Die Gebühr für die Abgabe von Altholz am Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).

     Für das Einsammeln und Befördern von städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.

 

(3) Für den Austausch und die Lieferung von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden

     folgende Gebühren erhoben:

 

a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

5,00 €

 

b.) Lieferung / Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom anschlusspflichtigen Grundstück:

 

 

je zu tauschendem Gefäß

10,00 €

(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung

     beträgt jährlich je Müllgefäß:

 

 

a.)

 

bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

276,10 €

 

b.)

 

bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und Befördern

138,05 €

 

c.)

 

bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern

69,03 €

 

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des § 14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.

 

 

§ 4a enthält folgende Fassung:

 

 

§ 4a

 Gebühren für Zusatzleistungen

 

(7)    Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.

      Sie beträgt 6,00 € pro angefangene 100 Liter.

 

(8)    Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice (Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.

 

(9)    Für eine zusätzliche Entsorgung eines Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(10) Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13 (4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.

 

(11) Für eine zusätzliche Abholung eines Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 11,59 € erhoben.

 

(12) Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.

 

 

Die Gebühren nach den Absätzen 1 – 3 wird sofort fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 4 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.

 

 

§ 2

 

Die 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung tritt am

1. Januar 2023 in Kraft.