Beschluss: mit geändertem Beschlussvorschlag einstimmig beschlossen

Modifizierter Beschlussvorschlag (Änderungen rot dargestellt):

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung Kenntnis von den vorgelegten Gebührenkalkulationen

 

Variante 1:

auf der Grundlage des Urteils vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20)

 

Variante 2:

vorbehaltlich des Inkrafttretens der Novellierung basierend auf dem in der 2. Lesung vom 07.12.2022 verabschiedeten Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache18/997 einschließlich Annahme des Änderungsantrags, Drucksache 18/1974, des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zum 01.01.2023

 

für Straßenreinigung/ Winterdienst für das Jahr 2023 und beschließt

 

1.   ohne rechtzeitiges Inkrafttreten der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 1 der nachfolgenden 18. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:

 

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende 18. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:

 

§ 1

 

Die “Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

Benutzungsgebühren

 

Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NW.

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Gegenstand der Gebührenveranlagung nach § 3 Abs. 1 StrReinG NW ist das Buchgrundstück.

 

 

§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(4) Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend

 

 

bei 14 tägl. Reinigung

a) dem Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone)

1,62 €

b) dem Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße)

2,15 €

c) dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im

    Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient (Haupterschließungsstraße)

1,94 €

d) dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,72 €

e) dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,51 €

 

Wird eine Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(6) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten

Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Dringlichkeitsstufen 0 - 4.

Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Dringlichkeitsstufen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).

Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich

 

a) in der Dringlichkeitsstufen 0 

 

2,03 €

b) in der Dringlichkeitsstufen 1 

1,52 €

 

c) in der Dringlichkeitsstufen 2 

 

1,02 €

d) in der Dringlichkeitsstufen 3 

 

0,51 €

e) in der Dringlichkeitsstufen 4 

0,00 €

 

 

 

 

§ 2

 

Teil 2 des Straßenverzeichnisses mit Stand vom 17.10.2022 in der zuletzt gültigen Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Neuaufnahme und Änderung bestehender Eintragungen

 

1434         Am Bürenbach                       Verbindungsweg zwischen Hochdahler Straße

und Am Bürenbach

 

 

Festlegung der Straßenart, Häufigkeit der Reinigung und Festlegung der Reinigungspflichtigen mit Reinigungsabschnitt gemäß nachstehender Liste.

 

II. Wegeliste

Wege-Nr.

Fußgänger-Fahrradwege

 

Sie finden die gesuchten Fuß- und Fahrradwege unter der angeschlossenen Straße in alphabetischer Reihenfolge

Reinigung und Winterdienst durch

Häufigkeit der Reinigung (14-täglich)

Straßenart

Stadt

Grundstücks-eigentümer

Fußgängerzone / Fuß- und Radweg

Gehweg und Radweg

Fahrbahn, Gehweg und Radweg

 

Straße

Fußgänger-Fahrradweg

 

 

 

 

 

1434

Am Bürenbach

Verbindungsweg zwischen

Hochdahler Straße und Am Bürenbach

 

x

 

1

1

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

 

 

 

2.  vorbehaltlich rechtzeitigen Inkrafttretens der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 2 der folgenden 18. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende 18. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:

 

§ 1

 

Die “Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

§ 5 erhält folgende Fassung:

 

§ 5

Benutzungsgebühren

 

Die Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1 StrReinG NW.

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Gegenstand der Gebührenveranlagung nach § 3 Abs. 1 StrReinG NW ist das Buchgrundstück.

 

 


§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(4) Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend

 

 

bei 14 tägl. Reinigung

a) dem Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone)

1,63 €

b) dem Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße)

2,17 €

c) dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im

    Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient (Haupterschließungsstraße)

1,95 €

d) dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,73 €

e) dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,52 €

 

Wird eine Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

 

 

§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(6) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten

Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Dringlichkeitsstufen 0 - 4.

Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Dringlichkeitsstufen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).

Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich

 

a) in der Dringlichkeitsstufen 0 

 

2,15 €

b) in der Dringlichkeitsstufen 1 

1,61 €

 

c) in der Dringlichkeitsstufen 2 

 

1,07 €

d) in der Dringlichkeitsstufen 3 

 

0,54 €

e) in der Dringlichkeitsstufen 4 

0,00 €

 

 

 

 

§ 2

 

Teil 2 des Straßenverzeichnisses mit Stand vom 17.10.2022 in der zuletzt gültigen Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Neuaufnahme und Änderung bestehender Eintragungen

 

1434         Am Bürenbach                       Verbindungsweg zwischen Hochdahler Straße

und Am Bürenbach

 

Festlegung der Straßenart, Häufigkeit der Reinigung und Festlegung der Reinigungspflichtigen mit Reinigungsabschnitt gemäß nachstehender Liste.

 

II. Wegeliste

Wege-Nr.

Fußgänger-Fahrradwege

 

Sie finden die gesuchten Fuß- und Fahrradwege unter der angeschlossenen Straße in alphabetischer Reihenfolge

Reinigung und Winterdienst durch

Häufigkeit der Reinigung (14-täglich)

Straßenart

Stadt

Grundstücks-eigentümer

Fußgängerzone / Fuß- und Radweg

Gehweg und Radweg

Fahrbahn, Gehweg und Radweg

 

Straße

Fußgänger-Fahrradweg

 

 

 

 

 

1434

Am Bürenbach

Verbindungsweg zwischen

Hochdahler Straße und Am Bürenbach

 

x

 

1

1

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.