Sitzung: 13.12.2022 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mit geändertem Beschlussvorschlag einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 20-25 SV 68/025
Modifizierter Beschlussvorschlag (Änderungen rot dargestellt):
Variante 1:
auf der Grundlage des Urteils vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20)
Variante 2:
vorbehaltlich des Inkrafttretens der Novellierung basierend auf dem in der 2. Lesung vom 07.12.2022 verabschiedeten Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache18/997 einschließlich Annahme des Änderungsantrags, Drucksache 18/1974, des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zum 01.01.2023
für
Straßenreinigung/ Winterdienst für das Jahr 2023 und beschließt
1. ohne rechtzeitiges Inkrafttreten der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 1 der nachfolgenden 18. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in
den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung
am 13.12.2022 folgende 18. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:
§ 1
Die “Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 in der
z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Benutzungsgebühren
Die
Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen
Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1
StrReinG NW.
Soweit
die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde
liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Den
Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung
sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine
Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Gegenstand der
Gebührenveranlagung nach § 3 Abs. 1 StrReinG NW ist das Buchgrundstück.
§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und
Gebührensatz
(4)
Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr
jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück
erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend
|
bei 14 tägl. Reinigung |
a) dem Fußgängerverkehr dient
(Fußgängerzone) |
1,62
€ |
b) dem Anliegerverkehr dient
(Anliegerstraße) |
2,15
€ |
c)
dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient
(Haupterschließungsstraße) |
1,94
€ |
d) dem durchgehenden innerörtlichen
Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,72
€ |
e) dem überörtlichen
Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,51
€ |
Wird
eine Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den
Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich
die Benutzungsgebühr entsprechend.
§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und
Gebührensatz
(6) Für die
Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten
Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Dringlichkeitsstufen 0 - 4.
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Dringlichkeitsstufen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich
a) in der Dringlichkeitsstufen
0 |
2,03
€ |
b) in der Dringlichkeitsstufen
1 |
1,52
€ |
c) in der Dringlichkeitsstufen
2 |
1,02
€ |
d) in der Dringlichkeitsstufen
3 |
0,51
€ |
e) in der Dringlichkeitsstufen
4 |
0,00
€ |
§ 2
Teil 2 des Straßenverzeichnisses mit Stand vom
17.10.2022 in der zuletzt gültigen Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie
folgt geändert:
1. Neuaufnahme und Änderung bestehender Eintragungen
1434 Am Bürenbach Verbindungsweg
zwischen Hochdahler Straße
und Am Bürenbach
Festlegung der Straßenart, Häufigkeit der Reinigung und
Festlegung der Reinigungspflichtigen mit Reinigungsabschnitt gemäß
nachstehender Liste.
II. Wegeliste |
|||||||
Wege-Nr. |
Fußgänger-Fahrradwege Sie
finden die gesuchten Fuß- und Fahrradwege unter der angeschlossenen Straße
in alphabetischer Reihenfolge |
Reinigung und Winterdienst
durch |
Häufigkeit der
Reinigung (14-täglich) |
Straßenart |
|||
Stadt |
Grundstücks-eigentümer |
||||||
Fußgängerzone / Fuß-
und Radweg |
Gehweg und Radweg |
Fahrbahn, Gehweg und
Radweg |
|||||
|
Straße |
Fußgänger-Fahrradweg |
|
|
|
|
|
1434 |
Am
Bürenbach |
Verbindungsweg
zwischen Hochdahler
Straße und Am Bürenbach |
|
x |
|
1 |
1 |
§ 3
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung
tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.
2. vorbehaltlich rechtzeitigen Inkrafttretens der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 2 der folgenden 18. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die
Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) und der §§ 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in
den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung
am 13.12.2022 folgende 18. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:
§ 1
Die “Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 in der
z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§ 5 erhält folgende Fassung:
§ 5
Benutzungsgebühren
Die
Stadt erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen
Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG NRW in Verbindung mit § 3 Abs. 1
StrReinG NW.
Soweit
die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde
liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
Den
Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Reinigung
sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine
Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt. Gegenstand der
Gebührenveranlagung nach § 3 Abs. 1 StrReinG NW ist das Buchgrundstück.
§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und
Gebührensatz
(4)
Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr
jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück
erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend
|
bei 14 tägl. Reinigung |
a) dem Fußgängerverkehr dient
(Fußgängerzone) |
1,63
€ |
b) dem Anliegerverkehr dient
(Anliegerstraße) |
2,17
€ |
c)
dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient
(Haupterschließungsstraße) |
1,95
€ |
d) dem durchgehenden
innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,73
€ |
e) dem überörtlichen Durchgangsverkehr
dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,52
€ |
Wird
eine Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den
Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich
die Benutzungsgebühr entsprechend.
§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und
Gebührensatz
(6) Für die
Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten
Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Dringlichkeitsstufen 0 - 4.
Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Dringlichkeitsstufen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich
a) in der Dringlichkeitsstufen
0 |
2,15
€ |
b) in der Dringlichkeitsstufen
1 |
1,61
€ |
c) in der Dringlichkeitsstufen
2 |
1,07
€ |
d) in der Dringlichkeitsstufen
3 |
0,54
€ |
e) in der Dringlichkeitsstufen
4 |
0,00
€ |
§ 2
Teil 2 des Straßenverzeichnisses mit Stand vom
17.10.2022 in der zuletzt gültigen Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie
folgt geändert:
1. Neuaufnahme und Änderung bestehender Eintragungen
1434 Am Bürenbach Verbindungsweg
zwischen Hochdahler Straße
und Am Bürenbach
Festlegung der Straßenart, Häufigkeit der Reinigung und
Festlegung der Reinigungspflichtigen mit Reinigungsabschnitt gemäß
nachstehender Liste.
II. Wegeliste |
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Wege-Nr. |
Fußgänger-Fahrradwege Sie
finden die gesuchten Fuß- und Fahrradwege unter der angeschlossenen Straße
in alphabetischer Reihenfolge |
Reinigung und Winterdienst
durch |
Häufigkeit der
Reinigung (14-täglich) |
Straßenart |
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Stadt |
Grundstücks-eigentümer |
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Fußgängerzone / Fuß-
und Radweg |
Gehweg und Radweg |
Fahrbahn, Gehweg und
Radweg |
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Straße |
Fußgänger-Fahrradweg |
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1434 |
Am
Bürenbach |
Verbindungsweg
zwischen Hochdahler
Straße und Am Bürenbach |
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x |
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1 |
1 |
§ 3
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung
tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.