Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.         die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:

            (Die Inhalte der eingegangenen Schreiben werden zusammengefasst dargestellt, im Anhang sind die Schreiben in ihrer Gesamtdarstellung zu finden.)

 

1.1       Schreiben der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf vom 05.10.2022:

            Der Flächennutzungsplanänderung wird zugestimmt, da die Gewerbefläche wegen ihrer Nähe zu einer Wohnbaufläche und einer Erschließung, die nur schwer zu realisieren wäre, nicht hinreichend marktfähig ist.

 

            Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.2       Schreiben der Deutsche Bahn AG - DB Immobilien vom 10.10.2022

            Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung. Es wird in dem Schreiben auf Auflagen verwiesen, die den Fall einer Bebauung betreffen und auf Emissionen durch die Bahn aufmerksam gemacht.

 

Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:

            Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.

 

1.3       Schreiben des Kreises Mettmann vom 17.10.2022

 

            Untere Wasserbehörde

            Es bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Es wird auf die geplante Wasserschutzzone III A Hilden Karnap hingewiesen.

Dazu wird wie folgt Stellung genommen:

            Der Hinweis zur Wasserschutzzone wird zur Kenntnis genommen und dem Umweltbericht unter dem Punkt Schutzgut Wasser hinzugefügt.

 

            Untere Immissionsschutzbehörde

            Es bestehen keine Bedenken

 

            Untere Bodenschutzbehörde

            Die geplante Änderung wird seitens der Unteren Bodenschutzbehörde begrüßt, da sie für das Schutzgut Boden positiv zu sehen ist. Daher bestehen keine Bedenken.

 

            Untere Naturschutzbehörde

            Zum Landschaftsplan wird ausgeführt, dass ein westlicher Streifen des Plangebietes im Geltungsbereich des Landschaftsplans liegt. Es handelt sich um die Entwicklungsfläche D 1.6-19 „Karnap-West“ mit dem Ziel, den Landschaftszustand der Fläche bis zu einer Änderung der Bauleitpläne zu erhalten. Eine Beteiligung von Beirat, KULAN-Ausschuss und Kreisausschuss ist nicht notwendig.
Bezüglich der Eingriffsregelung werden mit der FNP-Änderung aus Sicht der UNB keine Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Die geplante Obstwiese wird als Aufwertung betrachtet. Angeregt wird, die Obstwiese streifenweise mit artenreichem Regio-Saatgut neu einzusäen und alte Obstbaumsorten zu verwenden.
Die UNB weist bezüglich des Artenschutzes darauf hin, dass das Gelände der Bahnlinie als Biotopverbund und Lebensraum für die streng geschützte und planungsrelevante Art „Zauneidechse“ (Lacerta agilis) dient. Um ihren Lebensraum und den Biotopverbund nicht zu beeinträchtigen, wird gefordert, dass der geplante Gehölz- und Heckenstreifen längs der Bahn nicht durchgängig, sondern abschnittweise angelegt wird.

Dazu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Hinweise zum Landschaftsplan werden zur Kenntnis genommen und in der Begründung in Punkt 2. ergänzt.

Die Anregung zur Eingriffsregelung wird zur Kenntnis genommen und im Falle der Umsetzung überprüft. Bei der Auswahl der Obstbaumsorten ist die Unterstützung des NABU Hilden geplant, so dass von der Auswahl ökologisch hochwertiger Pflanzen auszugehen ist. Vorgesehen ist auch die Einsaht von artenreichem Saatgut auf der gesamten Fläche der Obstwiese.

Die von der UNB vorgebrachten Hinweise zum Artenschutz werden in den Umweltbericht Punkt 7.3.2 eingearbeitet. Bei Umsetzung der geplanten Pflanzung des Gehölzstreifens werden die Belange der planungsrelevanten Art „Zauneidechse“ wie angeregt berücksichtigt.

 

            Planungsrecht

Es bestehen Bedenken, da im Allgemeinen Siedlungsbereich „ASB“ (Darstellung Regionalplan für den Bereich) Flächen für die Landwirtschaft nicht vorgesehen sind. Diese sind in einem regionalplanerisch ausgewiesenen allgemeinen Freiraum oder Agrarbereich zu planen. Das Inkrafttreten der Flächennutzungsplanänderung kann daher erst erfolgen, wenn für das Plangebiet der Regionalplan geändert wird.

Dazu wird wie folgt Stellung genommen:

            Die Anfrage gem. §34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW wurde am 16.09.2022 bei der Bezirksplanungsstelle Düsseldorf eingereicht. Bei Beginn des Planverfahrens wurde eine informelle Anfrage bezüglich der Änderungsabsichten bei der Bezirksplanungsstelle gestellt, die unter Vorbehalt positiv beantwortet wurde.
Auf Grund der Kleinräumigkeit des Plangebietes, welches sich am äußersten Rand des ASB befindet, sowie der nicht parzellenscharfen Darstellung des Regionalplanes, wird die Änderung von einer gewerblichen Baufläche in eine Fläche für die Landwirtschaft auch in einem ASB als vertretbar erachtet.

 

1.4       Schreiben von BUND und NABU vom 18.10.2022

            Die Flächennutzungsplanänderung wird als erster Schritt in Richtung Umsetzung des Klimaanpassungsgesetzes gesehen und daher grundsätzlich begrüßt.
Um den Herausforderungen einer sich verschärfenden stadtklimatischen Situation in unserer dicht besiedelten Stadt gerecht zu werden, werden zwei Vorschläge zur Entwicklung des Gesamtgebietes gemacht. Diese betreffen die nördlich an das Plangebiet angrenzenden Flächen, die heute faktisch landwirtschaftlich genutzt werden. Als solche sollten diese insbesondere unter Klimaschutzaspekten über dieses Verfahren oder aber zu einem späteren Zeitpunkt über ein separates Verfahren gesichert oder entsprechend entwickelt werden.

 

Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:

            Es werden in dem Schreiben von BUND und NABU Vorschläge unterbreitet, die nicht das Plangebiet betreffen. Es wird angeregt, Flächen nördlich des Plangebietes, die derzeit als gegliedertes Gewerbegebiet (GE*) im Flächennutzungsplan dargestellt sind, ebenfalls als landwirtschaftliche Flächen im Flächennutzungsplan darzustellen. Entweder ist eine Erweiterung des jetzigen Plangebietes oder ein gesondertes Bauleitplanverfahren angedacht.
Eine Erweiterung des Plangebietes wird grundsätzlich nicht empfohlen, da sich dadurch das jetzige Planverfahren verzögern würde, und damit auch die Anlage der Obstbaumwiese.
Auch gegen ein eigenes Aufstellungsverfahren für den nördlichen Bereich mit dem Ziel der Flächenumwandlung hin zu einer landwirtschaftlichen Fläche sprechen einige Gründe:
-    Ein entscheidender Punkt ist, dass der Regionalplan die gesamte Fläche, auch das jetzige Plangebiet, als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) ausweist. In einem ASB sind allerdings landwirtschaftliche Flächen nicht vorgesehen. Sie sind eigentlich in einem regionalplanerisch ausgewiesenen allgemeinen Freiraum und Agrarbereich zu planen.
Auf Grund der begrenzten Fläche des Plangebietes, welches sich am äußersten Rand des ASB befindet, und der nicht parzellenscharfen Darstellung des Regionalplanes, wird diese kleinräumige Änderung des Flächennutzungsplanes in eine Fläche für die Landwirtschaft als vertretbar erachtet.
Es ist davon auszugehen, dass die von BUND und NABU angedachte nicht unerhebliche Vergrößerung der landwirtschaftlichen Fläche von der Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Düsseldorf abgelehnt werden wird.
-    Wie aus dem Klimaanpassungsgesetz NRW zitiert, ist die Klimaanpassung ein wichtiges zu berücksichtigendes öffentliches Interesse. Allerdings unterliegt sie in einem Bauleitplanverfahren auch dem Abwägungsgebot. Die gesamten nördlichen Flächen sind als gewerbliche Reserveflächen für die Zukunft der Stadt zu betrachten und im Gegensatz zu der Fläche im Änderungsbereich auch gut zu erschließen. Die Fläche „Vorschlag 2“ dient zudem der Sicherung des dort ansässigen Gewerbeparks.
Da die Berücksichtigung der Klimaanpassung nicht nur allgemein bedeutet, auf Bebauung zu verzichten, sondern sich auch auf die Ausgestaltung baulicher Maßnahmen bezieht, könnte sie bei einer eventuellen gewerblichen Überplanung des Gebietes -zumindest teilweise- umgesetzt werden.

            -    Bezüglich der Flächen „Vorschlag 1“ und „Vorschlag 2“ ist nach derzeitiger Einschätzung eine Bebauung nach §34 BauGB entlang der Hofstraße möglich. Soweit es aber ein Baurecht nach §34 BauGB gibt, ist die Ausweisung des Flächennutzungsplans rechtlich nicht bindend. Das heißt, die Fläche könnte, auch mit einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft, bebaut werden.
Um den Bereich „Vorschlag 1“ und „Vorschlag 2“ in gesamter Tiefe, ggfs. bis in die Nähe der Eisenbahntrasse tatsächlich zu bebauen, bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplans. Das heißt, dass hier die dann konkreteren Planungsabsichten erneut in die Abwägung eingestellt würden und alle Beteiligungsschritte zur Anhörung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit eröffneten, die Planungsabsichten zu beeinflussen.

 

2.         die öffentliche Auslegung der 53. Flächennutzungsplanänderung für einen Bereich zwischen der Hofstraße und der Eisenbahnlinie sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726).

 

            Das Plangebiet liegt im Süden des Hildener Stadtgebietes zwischen der Eisenbahntrasse Düsseldorf-Köln und der Hofstraße. Im Westen wird das Plangebiet teilweise von der westlichen Grenze der Flurstücke Nr. 249 (Flur 56) und 456 (Flur 57) begrenzt. Die nördliche Grenze der Flurstücke Nr. 17 und 315 tlw., stellen die nördliche Grenze des Geltungsbereiches dar. Zudem umfasst das Plangebiet die Flurstücke Nr. 16, 396 tlw., 19 tlw. (alle in Flur 57) und Nr. 2 tlw., 8 tlw., 197 tlw., 194 tlw. (alle in Flur 56). Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Hilden.

 

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes soll die Fläche mit der Darstellung Gewerbegebiet gegliedert (GE*) in Fläche für die Landwirtschaft umgewandelt werden, um die Voraussetzung für die Pflanzung einer landwirtschaftlich genutzten Obstbaumwiese zu schaffen.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt der Entwurf der Begründung (einschließlich Umweltbericht) mit Stand vom Oktober 2022 zu Grunde.