Sitzung: 13.12.2022 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 20-25 SV 61/098
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1. die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher
Belange wie folgt abzuhandeln:
(Die Inhalte der
eingegangenen Schreiben werden zusammengefasst dargestellt, im Anhang sind die
Schreiben in ihrer Gesamtdarstellung zu finden.)
1.1 Schreiben der
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf vom 05.10.2022:
Der Flächennutzungsplanänderung wird zugestimmt, da die Gewerbefläche wegen ihrer Nähe zu einer Wohnbaufläche und einer Erschließung, die nur schwer zu realisieren wäre, nicht hinreichend marktfähig ist.
Zu dem Schreiben
wird wie folgt Stellung genommen:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.2 Schreiben der Deutsche
Bahn AG - DB Immobilien vom 10.10.2022
Es bestehen
grundsätzlich keine Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung. Es wird in
dem Schreiben auf Auflagen verwiesen, die den Fall einer Bebauung betreffen und
auf Emissionen durch die Bahn aufmerksam gemacht.
Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
1.3 Schreiben des Kreises
Mettmann vom 17.10.2022
Untere Wasserbehörde
Es bestehen
grundsätzlich keine Bedenken. Es wird auf die geplante Wasserschutzzone III A
Hilden Karnap hingewiesen.
Dazu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis zur
Wasserschutzzone wird zur Kenntnis genommen und dem Umweltbericht unter dem
Punkt Schutzgut Wasser hinzugefügt.
Untere Immissionsschutzbehörde
Es bestehen keine
Bedenken
Untere Bodenschutzbehörde
Die geplante Änderung
wird seitens der Unteren Bodenschutzbehörde begrüßt, da sie für das Schutzgut
Boden positiv zu sehen ist. Daher bestehen keine Bedenken.
Untere Naturschutzbehörde
Zum Landschaftsplan
wird ausgeführt, dass ein westlicher Streifen des Plangebietes im
Geltungsbereich des Landschaftsplans liegt. Es handelt sich um die
Entwicklungsfläche D 1.6-19 „Karnap-West“ mit dem Ziel, den Landschaftszustand
der Fläche bis zu einer Änderung der Bauleitpläne zu erhalten. Eine Beteiligung
von Beirat, KULAN-Ausschuss und Kreisausschuss ist nicht notwendig.
Bezüglich der Eingriffsregelung werden mit der FNP-Änderung aus Sicht
der UNB keine Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet. Die geplante
Obstwiese wird als Aufwertung betrachtet. Angeregt wird, die Obstwiese
streifenweise mit artenreichem Regio-Saatgut neu einzusäen und alte Obstbaumsorten
zu verwenden.
Die UNB weist bezüglich des Artenschutzes darauf hin, dass das Gelände
der Bahnlinie als Biotopverbund und Lebensraum für die streng geschützte und
planungsrelevante Art „Zauneidechse“ (Lacerta agilis) dient. Um ihren Lebensraum
und den Biotopverbund nicht zu beeinträchtigen, wird gefordert, dass der
geplante Gehölz- und Heckenstreifen längs der Bahn nicht durchgängig, sondern
abschnittweise angelegt wird.
Dazu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Hinweise zum Landschaftsplan werden zur Kenntnis genommen und
in der Begründung in Punkt 2. ergänzt.
Die Anregung
zur Eingriffsregelung wird zur Kenntnis genommen und im Falle der
Umsetzung überprüft. Bei der Auswahl der Obstbaumsorten ist die Unterstützung
des NABU Hilden geplant, so dass von der Auswahl ökologisch hochwertiger
Pflanzen auszugehen ist. Vorgesehen ist auch die Einsaht von artenreichem
Saatgut auf der gesamten Fläche der Obstwiese.
Die von der
UNB vorgebrachten Hinweise zum Artenschutz werden in den Umweltbericht
Punkt 7.3.2 eingearbeitet. Bei Umsetzung der geplanten Pflanzung des
Gehölzstreifens werden die Belange der planungsrelevanten Art „Zauneidechse“
wie angeregt berücksichtigt.
Planungsrecht
Es bestehen Bedenken, da im Allgemeinen Siedlungsbereich „ASB“
(Darstellung Regionalplan für den Bereich) Flächen für die Landwirtschaft nicht
vorgesehen sind. Diese sind in einem regionalplanerisch ausgewiesenen
allgemeinen Freiraum oder Agrarbereich zu planen. Das Inkrafttreten der
Flächennutzungsplanänderung kann daher erst erfolgen, wenn für das Plangebiet
der Regionalplan geändert wird.
Dazu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Anfrage gem.
§34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz NRW wurde am 16.09.2022 bei der
Bezirksplanungsstelle Düsseldorf eingereicht. Bei Beginn des Planverfahrens
wurde eine informelle Anfrage bezüglich der Änderungsabsichten bei der
Bezirksplanungsstelle gestellt, die unter Vorbehalt positiv beantwortet wurde.
Auf Grund der Kleinräumigkeit des Plangebietes, welches sich am äußersten Rand
des ASB befindet, sowie der nicht parzellenscharfen Darstellung des
Regionalplanes, wird die Änderung von einer gewerblichen Baufläche in eine
Fläche für die Landwirtschaft auch in einem ASB als vertretbar erachtet.
1.4 Schreiben von BUND und
NABU vom 18.10.2022
Die
Flächennutzungsplanänderung wird als erster Schritt in Richtung Umsetzung des
Klimaanpassungsgesetzes gesehen und daher grundsätzlich begrüßt.
Um den Herausforderungen einer sich verschärfenden stadtklimatischen Situation
in unserer dicht besiedelten Stadt gerecht zu werden, werden zwei Vorschläge
zur Entwicklung des Gesamtgebietes gemacht. Diese betreffen die nördlich an das
Plangebiet angrenzenden Flächen, die heute faktisch landwirtschaftlich genutzt
werden. Als solche sollten diese insbesondere unter Klimaschutzaspekten über
dieses Verfahren oder aber zu einem späteren Zeitpunkt über ein separates
Verfahren gesichert oder entsprechend entwickelt werden.
Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:
Es
werden in dem Schreiben von BUND und NABU Vorschläge unterbreitet, die nicht
das Plangebiet betreffen. Es wird angeregt, Flächen nördlich des Plangebietes,
die derzeit als gegliedertes Gewerbegebiet (GE*) im Flächennutzungsplan
dargestellt sind, ebenfalls als landwirtschaftliche Flächen im
Flächennutzungsplan darzustellen. Entweder ist eine Erweiterung des jetzigen Plangebietes
oder ein gesondertes Bauleitplanverfahren angedacht.
Eine Erweiterung des Plangebietes wird grundsätzlich nicht empfohlen, da sich
dadurch das jetzige Planverfahren verzögern würde, und damit auch die Anlage
der Obstbaumwiese.
Auch gegen ein eigenes Aufstellungsverfahren für den nördlichen Bereich mit dem
Ziel der Flächenumwandlung hin zu einer landwirtschaftlichen Fläche sprechen
einige Gründe:
- Ein entscheidender Punkt ist, dass
der Regionalplan die gesamte Fläche, auch das jetzige Plangebiet, als
Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) ausweist. In einem ASB sind allerdings
landwirtschaftliche Flächen nicht vorgesehen. Sie sind eigentlich in einem
regionalplanerisch ausgewiesenen allgemeinen Freiraum und Agrarbereich zu
planen.
Auf Grund der begrenzten Fläche des Plangebietes,
welches sich am äußersten Rand des ASB befindet, und der nicht
parzellenscharfen Darstellung des Regionalplanes, wird diese kleinräumige
Änderung des Flächennutzungsplanes in eine Fläche für die Landwirtschaft als vertretbar
erachtet.
Es ist davon auszugehen, dass die von BUND und NABU angedachte nicht
unerhebliche Vergrößerung der landwirtschaftlichen Fläche von der
Regionalplanungsbehörde der Bezirksregierung Düsseldorf abgelehnt werden wird.
- Wie aus dem Klimaanpassungsgesetz NRW
zitiert, ist die Klimaanpassung ein wichtiges zu berücksichtigendes
öffentliches Interesse. Allerdings unterliegt sie in einem Bauleitplanverfahren
auch dem Abwägungsgebot. Die gesamten nördlichen
Flächen sind als gewerbliche Reserveflächen für die Zukunft der Stadt zu
betrachten und im Gegensatz zu der Fläche im Änderungsbereich auch gut zu
erschließen. Die Fläche „Vorschlag 2“ dient zudem der Sicherung des dort
ansässigen Gewerbeparks.
Da die Berücksichtigung der Klimaanpassung nicht nur allgemein bedeutet, auf
Bebauung zu verzichten, sondern sich auch auf die Ausgestaltung baulicher
Maßnahmen bezieht, könnte sie bei einer eventuellen gewerblichen Überplanung
des Gebietes -zumindest teilweise- umgesetzt werden.
- Bezüglich der Flächen „Vorschlag 1“ und
„Vorschlag 2“ ist nach derzeitiger Einschätzung eine Bebauung nach §34 BauGB
entlang der Hofstraße möglich. Soweit es aber ein Baurecht nach §34 BauGB gibt,
ist die Ausweisung des Flächennutzungsplans rechtlich nicht bindend. Das heißt,
die Fläche könnte, auch mit einer Darstellung im Flächennutzungsplan als Fläche
für die Landwirtschaft, bebaut werden.
Um den Bereich „Vorschlag 1“ und „Vorschlag 2“ in gesamter Tiefe, ggfs. bis in
die Nähe der Eisenbahntrasse tatsächlich zu bebauen, bedarf es der Aufstellung
eines Bebauungsplans. Das heißt, dass hier die dann konkreteren
Planungsabsichten erneut in die Abwägung eingestellt würden und alle
Beteiligungsschritte zur Anhörung der Öffentlichkeit, der Behörden und Träger
öffentlicher Belange die Möglichkeit eröffneten, die Planungsabsichten zu
beeinflussen.
2. die öffentliche Auslegung
der 53. Flächennutzungsplanänderung für einen Bereich zwischen der Hofstraße
und der Eisenbahnlinie sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen
Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs.
2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 08. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726).
Das Plangebiet liegt im Süden des Hildener Stadtgebietes zwischen der Eisenbahntrasse Düsseldorf-Köln und der Hofstraße. Im Westen wird das Plangebiet teilweise von der westlichen Grenze der Flurstücke Nr. 249 (Flur 56) und 456 (Flur 57) begrenzt. Die nördliche Grenze der Flurstücke Nr. 17 und 315 tlw., stellen die nördliche Grenze des Geltungsbereiches dar. Zudem umfasst das Plangebiet die Flurstücke Nr. 16, 396 tlw., 19 tlw. (alle in Flur 57) und Nr. 2 tlw., 8 tlw., 197 tlw., 194 tlw. (alle in Flur 56). Alle Flurstücke liegen in der Gemarkung Hilden.
Durch die Änderung des
Flächennutzungsplanes soll die Fläche mit der Darstellung Gewerbegebiet
gegliedert (GE*) in Fläche für die Landwirtschaft umgewandelt werden, um die
Voraussetzung für die Pflanzung einer landwirtschaftlich genutzten
Obstbaumwiese zu schaffen.
Dem
Offenlagebeschluss liegt der Entwurf der Begründung (einschließlich
Umweltbericht) mit Stand vom Oktober 2022 zu Grunde.