Sitzung: 13.12.2022 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 20-25 SV 61/091
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss folgende
Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre:
Zur Sicherung der
Planung wird die Veränderungssperre Nr. 53 gem. § 17 Abs. 2 Baugesetzbuch
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353)
geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 7 und
41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994
(GV NW 1994 S. 666), um ein weiteres Jahr verlängert.
Satzung
über die 2. Verlängerung der Veränderungssperre Nr.
53 der Stadt Hilden
für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof
§ 1
(1) Von der 2. Verlängerung der Veränderungssperre
Nr. 53 ist folgender Planbereich betroffen:
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Süd zwischen St.-Konrad-Allee
und Richrather Straße. Es wird begrenzt durch die westliche Straßenbegrenzung
der St.-Konrad-Allee, die Süd und Westgrenze des Flurstücks 1200, die Nord- und
Westgrenze des Flurstücks 794, die Westgrenze der Flurstücke 949, 131, 503,
504, 133, 134, die Südgrenze der Flurstücke 134, 751, 140 und 335, alle in Flur
62 der Gemarkung Hilden.
(2) Ein Übersichtsplan, der
Bestandteil dieser Satzung ist, liegt zur Einsichtnahme im Rathaus, Amt für
Planung und Vermessung, in Hilden, Am Rathaus 1, Zimmer 439 aus.
Im Übersichtsplan ist der räumliche Geltungsbereich der
Veränderungssperre mit einer Plangebietsgrenze gekennzeichnet.
§ 2
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 53 wird um ein Jahr
verlängert. Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
des Bebauungsplanes Nr. 264 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, spätestens jedoch 1 Jahr
nach der Bekanntmachung dieser Verlängerung der Veränderungssperre außer Kraft.