Sitzung: 13.12.2022 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mit geändertem Beschlussvorschlag einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 20-25 SV 60/032
Beschlussvorschlag (Änderungen während der Sitzung in roter Schrift dargestellt):
Variante 1:
auf der
Grundlage des Urteils vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20)
Variante 2:
vorbehaltlich des Inkrafttretens der Novellierung
basierend auf dem in der 2. Lesung vom
07.12.2022 verabschiedeten Gesetzesentwurf
der Landesregierung, Drucksache18/997 einschließlich
Annahme des Änderungsantrags, Drucksache 18/1974,
des § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) zum 01.01.2023
für
die Abfallbeseitigung für das Jahr 2023 und beschließt
1. ohne rechtzeitiges Inkrafttreten der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 1 der nachfolgenden 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:
Aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in
Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden
(Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der
Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende 26.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die “Gebührensatzung
vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden in der z. Zt.
gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält
folgende Fassung:
§ 1
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und
Anlagen der Abfallentsorgung erhebt die Stadt Hilden zur Deckung der Kosten
nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren (Abfallentsorgungsgebühren).
Soweit die Leistungen, die den in dieser
Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen,
tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im
Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 4 erhält
folgende Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich
nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns
und Beförderns.
Sie beträgt
jährlich
a. |
für jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
54,40 € |
b. |
für jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
81,60 € |
c. |
für jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
108,80 € |
d. |
für jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
163,20 € |
e. |
für jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
190,40 € |
f. |
für jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
326,40 € |
g. |
für jeden
660-l-Großraumabfallbehälter |
897,60 € |
h. |
für jeden 770-l-Großraumabfallbehälter |
1.047,20 € |
i. |
für jeden
1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.496,00 € |
j. |
für jede 120-l-Biotonne |
12,00 € |
k. |
für jede 240-l-Biotonne |
24,00 € |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern.
Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für jeden
660-l-Großraumabfallbehälter |
1.795,20 € |
m. |
für jeden
770-l-Großraumabfallbehälter |
2.094,40 € |
n. |
für jeden
1.100-l-Großraumabfallbehälter |
2.992,00 € |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern.
(2) Für das
Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.
Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll am
Wertstoffhof beträgt 6,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).
Die Gebühr für die Abgabe von Altholz am
Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).
Für das Einsammeln und Befördern von
städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.
(3) Für den Austausch und die Lieferung von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden
folgende Gebühren erhoben:
a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und
Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:
je zu tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.) Lieferung /
Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom
anschlusspflichtigen Grundstück:
je zu tauschendem Gefäß |
10,00 € |
(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung
beträgt jährlich je Müllgefäß:
a.) |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und
Befördern |
138,05 € |
c.) |
bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern |
69,03 € |
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf
die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet
mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des §
14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 4a enthält folgende
Fassung:
§ 4a
Gebühren für Zusatzleistungen
(1)
Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen
Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.
Sie
beträgt 6,00 € pro angefangene 100 Liter.
(2)
Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice
(Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine
Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung
pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(3)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines
Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren
Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst.
a - i berechnet.
(4)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht
vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13
(4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(5)
Für eine zusätzliche Abholung eines
Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine
zusätzliche Gebühr in Höhe von 11,38 € erhoben.
(6)
Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den
Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.
Die Gebühren nach
den Absätzen 1 – 3 wird sofort fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar
zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 4 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen
nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.
Nicht im
Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den
aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.
§ 2
Die 26.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung tritt am
1. Januar 2023 in
Kraft.
2. vorbehaltlich rechtzeitigen Inkrafttretens der Novellierung des § 6 KAG NRW zum 01.01.2023 Variante 2 der folgenden nachfolgenden 26. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden vom 14.12.1995:
Aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) und der §§ 4 und 6
des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) in
Verbindung mit der Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Hilden
(Abfallentsorgungssatzung), jeweils in den z.Z. geltenden Fassungen, hat der
Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 folgende 26.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur
Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die
“Gebührensatzung vom 14.12.1995 zur Abfallentsorgungssatzung der Stadt Hilden
in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§ 1 erhält
folgende Fassung:
§ 1
Abfallentsorgungsgebühren
Für die Inanspruchnahme der Einrichtungen und
Anlagen der Abfallentsorgung erhebt die Stadt Hilden zur Deckung der Kosten
nach § 6 Abs. 2 KAG Benutzungsgebühren (Abfallentsorgungsgebühren).
Soweit die Leistungen, die den in dieser
Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen,
tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im
Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.
§ 4 erhält folgende
Fassung:
§ 4
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(2)
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich
nach der Anzahl und Größe der Abfallbehälter und der Häufigkeit des Einsammelns
und Beförderns.
Sie beträgt
jährlich
a. |
für jeden 40-l-Müllgroßbehälter |
54,40 € |
b. |
für jeden 60-l-Müllgroßbehälter |
81,60 € |
c. |
für jeden 80-l-Müllgroßbehälter |
108,80 € |
d. |
für jeden 120-l-Müllgroßbehälter |
163,20 € |
e. |
für jeden 140-l-Müllgroßbehälter |
190,40 € |
f. |
für jeden 240-l-Müllgroßbehälter |
326,40 € |
g. |
für jeden
660-l-Großraumabfallbehälter |
897,60 € |
h. |
für jeden
770-l-Großraumabfallbehälter |
1.047,20 € |
i. |
für jeden
1.100-l-Großraumabfallbehälter |
1.496,00 € |
j. |
für jede 120-l-Biotonne |
12,00 € |
k. |
für jede 240-l-Biotonne |
24,00 € |
bei 14-täglich
einmaligem Einsammeln und Befördern.
Die Abfallentsorgungsgebühr beträgt jährlich
l. |
für jeden
660-l-Großraumabfallbehälter |
1.795,20 € |
m. |
für jeden
770-l-Großraumabfallbehälter |
2.094,40 € |
n. |
für jeden
1.100-l-Großraumabfallbehälter |
2.992,00 € |
bei
wöchentlich einmaligem Einsammeln und Befördern.
(2) Für das
Einsammeln und Befördern von städtischen Abfallsäcken beträgt die Gebühr je
Abfallsack 5,00 €.
Die Gebühr für die Abgabe von Restmüll am
Wertstoffhof beträgt 6,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).
Die Gebühr für die Abgabe von Altholz am
Wertstoffhof beträgt 4,00 € je angefangene 100 l (max. 0,5 m³).
Für das Einsammeln und Befördern von
städtischen Laubsäcken beträgt die Gebühr je Laubsack 1,00 €.
(3) Für den Austausch und die Lieferung von
Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen werden
folgende Gebühren erhoben:
a.) Austausch von Restmüll-, Biomüll- und
Altpapiergefäßen auf dem städt. Bauhof:
je zu tauschendem Gefäß |
5,00 € |
b.) Lieferung /
Abholung / Austausch von Restmüll-, Biomüll- und Altpapiergefäßen an/vom
anschlusspflichtigen Grundstück:
je zu tauschendem Gefäß |
10,00 € |
(4) Die Servicegebühr für die Dienstleistung des § 14 Abs. 7 der
Abfallentsorgungssatzung
beträgt jährlich je Müllgefäß:
a.) |
bei wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern |
276,10 € |
b.) |
bei 14-täglich einmaligem Einsammeln und
Befördern |
138,05 € |
c.) |
bei 4-wöchentlich einmaligem Einsammeln und
Befördern |
69,03 € |
Die Gebührenpflicht entsteht mit dem ersten des auf
die erstmalige Inanspruchnahme der Serviceleistung folgenden Monats. Sie endet
mit dem Ende des Monats, in dem die Inanspruchnahme der Serviceleistung des §
14 Abs. 7 der Abfallentsorgungssatzung schriftlich abgemeldet wird.
§ 4a enthält folgende
Fassung:
§ 4a
Gebühren für Zusatzleistungen
(7)
Für die Entsorgung von Bauschutt auf dem Zentralen
Bauhof in Kleinmengen (ca. 100 ltr.) wird eine Sondergebühr erhoben.
Sie
beträgt 6,00 € pro angefangene 100 Liter.
(8)
Für die Abholung von Sperrmüll im Schnellservice
(Abholung innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang der Anmeldung) wird eine
Sondergebühr von 60,00 € erhoben. Ab einer dritten normalen Sperrgutanmeldung
pro Kalenderjahr wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
(9)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines
Sammelbehälters für Restmüll bzw. eines überfüllten oder überschweren
Sammelbehälters gem. § 13 (3) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst.
a - i berechnet.
(10)
Für eine zusätzliche Entsorgung eines nicht
vorschriftsmäßig befüllten Sammelbehälters für Abfälle zur Verwertung gem. § 13
(4) AES wird 1/26 der Jahresgebühr nach § 4 (1) Bst. a - i berechnet.
(11)
Für eine zusätzliche Abholung eines
Papiercontainers (1.100 ltr.) über den 4 wöchentlichen Turnus hinaus, wird eine
zusätzliche Gebühr in Höhe von 11,59 € erhoben.
(12)
Gebührenpflichtig für die Gebühren nach den
Absätzen 1 – 5 ist derjenige, der die Leistung in Anspruch nimmt.
Die Gebühren nach
den Absätzen 1 – 3 wird sofort fällig und ist auf dem Zentralen Bauhof in bar
zu entrichten. Gebühren nach den Absätzen 4 – 5 sind innerhalb von 14 Tagen
nach Erhalt des Gebührenbescheides zu begleichen.
Nicht im
Gebührentarif aufgeführte Leistungen werden entsprechend dem Aufwand und den
aktuellen Stundenverrechnungssätzen abgerechnet.
§ 2
Die 26.
Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Abfallentsorgungssatzung tritt am
1. Januar 2023 in
Kraft.