Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation nach § 6 KAG NRW für das Jahr 2023.

Außerdem beschließt er die folgende 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden:

 

4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden

 

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1, 2, 4, 6, 7, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. 2015, S. 666), in der jeweils geltenden Fassung, des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016. S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 13.12.2022 die folgende Satzung beschlossen:

 

 

§ 1

 

1.            § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)       Die Stadt erhebt für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen Benutzungsgebühren nach Maßgabe des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und den Bestimmungen dieser Satzung. Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, der Umsatzsteuer unterliegen, tritt zu den Gebühren die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu.

 

 

§ 2

 

2.            § 12 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

 

(1)       Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen beträgt

 

a)         bei Kleinkläranlagen 24,65 € je angefangenen m³ abgefahrenen Anlageninhaltes,

b)         bei abflusslosen Gruben 18,99 € je angefangenen m³ abgefahrenen Anlageninhaltes.

 

 

§ 3

 

Diese 4. Nachtragssatzung zur Satzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Hilden tritt zum 01.01.2023 in Kraft.