Sitzung: 23.11.2022 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 15, Nein: 4, Enthaltungen: 2
Vorlage: WP 20-25 SV 61/096
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
1. zu den während
der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Anregungen der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung zu nehmen:
1.1
Schreiben der PLEdoc
GmbH mit Datum vom 08.07.2022
Zur Maßnahme wird mitgeteilt, dass verwaltete
Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von
der geplanten Maßnahme nicht betroffen seien:
•
OGE
(Open Grid Europe GmbH), Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei
Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
• Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspeicher Epe,
Eschenfelden, Krummhörn
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher
Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in
Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
Dem Schreiben ist ein Übersichtsplan mit
markiertem Bereich des Plangebietes beigefügt, welcher maßgeblich für die
Auskunft sei.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die
PLEdoc GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt.
1.2
Schreiben der Rheinbahn
GmbH mit Datum vom 14.07.2022
Gegen die vorbezeichnete Bebauungsplanung
bestehen seitens der Rheinbahn AG keine Einwände.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Von
einer erneuten Beteiligung der Rheinbahn GmbH im weiteren Verfahren wird
abgesehen.
1.3
Schreiben
des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW) mit Datum vom 19.07.2022
Grundsätzlich bestehen seitens des BRW keine Bedenken zur Planung. Es
wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der in Begründung und
Planzeichnung als „Abstandsstreifen“ bzw. als „pG = private Grünfläche“
bezeichneten Fläche um einen vorgeschriebenen und nutzungsfrei zu haltenden
Gewässerrandstreifen handle. Dieser sei mit
autochthonen, für ein Gewässer typischen Gehölzen zu bestocken, die den
Bachlauf dadurch naturnah beschatten und von äußeren Einflüssen abschirmen
sollen.
Da eine Nutzung des Gewässerrandstreifens damit ausgeschlossen sei, wird
empfohlen, die verwendeten Begriffe, in „Gewässerrandstreifen“ zu ändern.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die grundsätzlichen Aussagen zur Planung werden zur Kenntnis genommen. Der
Anregung zur Änderung der Flächenbezeichnung in „Gewässerrandstreifen“ wird
gefolgt. Es wird auf die textliche Festsetzung 5.2 „Ausschluss jeglicher
baulicher Nutzungen“ hingewiesen, die bereits eine entsprechende Nutzung
ausschließt.
1.4
Schreiben des
Behindertenbeirates mit Datum vom 21.07.2022
Aus Sicht des Behindertenbeirates bestehen
gegen die Inhalte dieses Planes keine Bedenken.
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass
mit der Einführung der DIN 18040-2 als technische Baubestimmung in NRW ein
gültiges technisches Regelwerk besteht, in dem die bauordnungsrechtlichen
Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit im Wohnungsbau verankert sind.
Hierzu wird auf den Absatz 4.2.3 der DIN 18040-2 hingewiesen, der das
verbindlich regelt. „Die barrierefreie Erreichbarkeit ist gegeben, wenn alle
Haupteingänge stufen- und schwellenlos erreichbar sind“.
Darüber hinaus gibt der Behindertenbeirat zu
bedenken, dass in einem Bauvorhaben, in dem 30 - 40 Personen wohnen werden, ein
Behindertenparkplatz angebracht sei.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die
bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit sind nicht
Gegenstand der Bauleitplanung, sind jedoch im späteren Bauantragsverfahren zu
berücksichtigen. Der Anregung bezüglich Einrichtung eines
Behindertenparkplatzes wird gefolgt. Im Bereich des MFH wird ein Stellplatz in
der Bebauungsplanzeichnung entsprechend gekennzeichnet (Rollstuhl-Symbol) -
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.
1.5
Schreiben der Stadt
Düsseldorf mit Datum vom 25.07.2022
Die Landeshauptstadt Düsseldorf gibt an, dass
deren Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt seien.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die
Stadt Düsseldorf wird dennoch im weiteren Verfahren beteiligt.
1.6
Schreiben der
Kreisverwaltung Mettmann mit Datum vom 26.07.2022
Untere Wasserbehörde
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans
bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn folgende Hinweise beachtet würden:
Das Plangebiet liegt außerhalb eines
Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100.
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzzonen.
Die Starkregengefahrenkarte der Stadt Hilden
zeigt Überflutungen des Plangebietes.
Die Regenwasserentwässerung soll durch
Versickerung auf den Grundstücken erfolgen. Das Entwässerungskonzept ist mit
der UWB Kreis Mettmann abzustimmen.
Untere Immissionsschutzbehörde
Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen aus
der Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine grundsätzlichen
Bedenken.
Es wird angeregt, die Verträglichkeit der
Wohnnutzungen innerhalb des Plangebiets mit der angrenzenden Gewerbenutzung
(Event- und Cateringunternehmen Herderstr. 95) in einer schalltechnischen
Untersuchung und in einer Geruchsprognose nachweisen zu lassen.
Untere Bodenschutzbehörde
Allgemeiner Bodenschutz
Der Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan der
Innenentwicklung. Das Plangebiet ist nahezu vollständig mit Gebäuden bebaut, so
dass dem Ziel mit Grund und Boden schonend und sparsam umzugehen entsprochen
wird.
Die nach § 202 BauGB in Verbindung mit der
DIN 18915 geltenden Schutzansprüche des Mutterbodens sind bei Errichtung oder
Änderung von baulichen Anlagen im Plangebiet einzuhalten. So ist der Oberboden
bei wesentlichen Änderungen der Erdoberfläche bzw. bei Aushubarbeiten in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen.
Altlasten
Für das Plangebiet liegen keine Erkenntnisse,
Hinweise oder Verdachtsmomente zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen
sowie dadurch bedingten Beeinträchtigungen vor, so dass diesbezüglich keine
Hinweise oder Anregungen vorgebracht werden.
Kreisgesundheitsamt
Es werden keine Anregungen vorgebracht.
Untere Naturschutzbehörde
Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich
des Landschaftsplanes. Auch sonstige Schutzgebiete werden nicht überplant. Eine
Beteiligung von Beirat, KULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher
nicht erforderlich.
Eingriffsregelung / Umweltprüfung
Der Begründung des Bebauungsplanes ist ein
Umweltbericht mit durchgeführter Umweltprüfung (UP) und Eingriffsbilanzierung
beigefügt worden, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen
beschrieben und bewertet werden. Der Bilanz ist zu entnehmen, dass ein
Ausgleichsbedarf über Maßnahmen im Bereich des B-Plans 64B abgedeckt werden
kann. Die Bilanz darf als ausgeglichen bewertet werden.
Es sind während der Abrisses Maßnahmen zum
Baumschutz (v. a. Stamm und Wurzelwerk) vorzusehen, um Schädigungen aus
Unachtsamkeit zu vermeiden.
Artenschutz
Die vorgelegte ASP I kommt zu folgendem
Ergebnis:
„Vor dem Hintergrund fehlender
Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf der Vorhabenfläche
ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten
„planungsrelevanten“ Amphibien-, Reptilien- und Libellenarten sowie der meisten
verzeichneten Vogelarten auszuschließen.“ Dieser Einschätzung schließt sich die
UNB an.
Weiter heißt es auf Seite 17 der ASP:
„Die Existenz von Sommer- und
Winterquartieren von Fledermäusen ist derzeit nicht zweifelsfrei
auszuschließen. Es bedarf daher zunächst einer dreimaligen Untersuchung mit
einem Ultraschalldetektor zwischen Ende Juni und Ende Juli sowie einer
entsprechenden Ergänzung des Artenschutzgutachtens. Aufgrund der Vielzahl an
potentiellen Quartieren, ist – unabhängig vom Ergebnis der Ultraschalldetektion
– der Abbruch im Winter durchzuführen (1. November bis 28./29. Februar).“
Eine abschließende artenschutzrechtliche
Stellungnahme kann erst nach Vorliegen der Untersuchungen und Bewertung der
Betroffenheit von Wochenstuben von Fledermäusen sowie der ggf. erforderlichen
Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer ASP II
erfolgen.
Bezüglich der Betroffenheit des Stares wird
in der ASP festgestellt:
„Die Prüfung konnte bisher eine Betroffenheit
des Stares nicht ausschließen. Ein Ausschluss kann mit einer Kartierung
erfolgen, ein pauschaler Ersatz kann aus gutachterlicher Sicht alternativ
erfolgen, soweit durch die Wahl des Abrisszeitraumes eine Tötung oder
Verletzung nicht flugfähiger Tiere ausgeschlossen wird, wie durch die
Festlegung zum Schutz von Fledermäusen bereits sichergestellt ist.“
Es ist noch darzustellen, welche Vermeidungs-
und Ersatzmaßnahmen für den Star vorgesehen sind.
Weiter wird in der ASP vorgegeben:
„Hinsichtlich Brutgeschehen bei nicht
planungsrelevanten Vogelarten sind Verbotstatbestände auszuschließen, wenn der
Abbruch außerhalb der Brutzeit erfolgt. Zudem sind die gesetzlich
vorgeschriebenen Rodungszeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29.
Februar einzuhalten. Mit dem Rodungsgut ist wie beschrieben vorzugehen.“ Dieser
Einschätzung schließt sich die UNB an.
Es wird weiterhin angeregt, die allgemeinen
Empfehlungen der ASP auf S. 17 und 18 umzusetzen.
Aus planungsrechtlicher Sicht:
Der Regionalplan Düsseldorf (RPD) stellt das
Plangebiet „Schalbruch 32-36“ als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP)
der Stadt Hilden stellt das betroffene Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Die
Planungsmaßnahme entspricht den derzeitigen FNP-Darstellungen der Stadt Hilden.
Damit kann der Bebauungsplan als aus den Darstellungen des FNP entwickelt
angesehen werden.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Zur Eingabe der Unteren Wasserbehörde:
Die Hinweise werden beachtet. Ein
Entwässerungskonzept wird im weiteren Verfahrensverlauf erstellt und mit der
der UWB Kreis Mettmann abgestimmt.
Zur Eingabe der Unteren Immissionsschutzbehörde:
Der Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde wird aus folgenden
Gründen nicht gefolgt: Aufgrund der geringen Größe des Betriebes (es werden die
Räumlichkeiten einer ehemaligen kleinen Gastwirtschaft genutzt, die verträglich
zu einem „Allgemeinen Wohngebiet WA“ der BauNVO (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) war) gehen
derzeit weder relevante geruchliche noch lärmbezogene Emissionen von dem
Betrieb aus. Beschwerden liegen nicht vor. Hinzu kommt die Art des Betriebs,
wonach die Catering-Produkte in vielen Fällen an den Eventstandorten gefertigt
werden, nicht am Standort Herderstraße 95. Für eine Ausweitung des Betriebes
vor Ort bestehen keine Kapazitäten, da dann die Charakteristik eines
Allgemeinen Wohngebietes nicht mehr eingehalten werden könnte. Nach Auskunft
der städtischen Wirtschaftsförderung suchen die Betreiber ein anderweitiges
Gewerbegrundstück in Hilden.
Zur Eingabe der Unteren Bodenschutzbehörde:
Die Aussagen zum allgemeinen Bodenschutz und
zu Altlasten werden zur Kenntnis genommen. Die nach § 202 BauGB in Verbindung
mit der DIN 18915 geltenden Schutzansprüche des Mutterbodens werden
berücksichtigt.
Zur Eingabe der Unteren Naturschutzbehörde:
Die Aussagen zum Landschaftsplan und zur
Eingriffsregelung / Umweltprüfung werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis,
dass während des Abrisses Maßnahmen zum Baumschutz (v. a. Stamm und Wurzelwerk)
vorzusehen sind, um Schädigungen aus Unachtsamkeit zu vermeiden, wird
berücksichtigt.
Die Anmerkungen und Einschätzungen der UNB zum
Artenschutz bzw. zur vorgelegten ASP werden zu Kenntnis genommen. Die
erforderlichen Untersuchungen zu Fledermäusen und zum Star wurden durchgeführt
und die ASP entsprechend ergänzt.
Der Forderung der Darstellung der
Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen für den Star wurde ebenfalls gefolgt und die
ASP entsprechend ergänzt.
Der Anregung, die allgemeinen Empfehlungen
der ASP auf S. 17 und 18 umzusetzen, wird nicht gefolgt, da es sich lediglich
um allgemeine, aus gutachterlicher Sicht wünschenswerte, Empfehlungen handelt.
Zur Eingabe aus planungsrechtlicher Sicht:
Die Aussagen aus planungsrechtlicher Sicht
werden zur Kenntnis genommen.
1.7
Schreiben LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Datum vom 27.07.2022
Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen
Interessen des Bodendenkmalschutzes sind nicht erkennen. Zu beachten ist, dass
Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht
durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Des Weiteren ergeht ein Hinweis zur
Vorgehensweise beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aussage und der Hinweis beim Auftreten
archäologischer Bodenfunde werden zur Kenntnis genommen. Das LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland wird im weiteren Verfahren beteiligt.
1.8
Schreiben der Stadtwerke
Hilden GmbH mit Datum vom 27.07.2022
Die Wasser- und Gasversorgung sei gesichert.
Der Anschluss müsse in einem direkt angrenzenden Hausanschlussraum zur
öffentlichen bzw. privaten Straße erfolgen.
Eine Verlegung von Versorgungsleitungen ins
Plangebietinnere sei mit Grunddienstbarkeit realisierbar.
Eine Versorgung mit Glasfaseranschlüssen sei
aus dem nördlichen Gehwegbereich möglich. Im Zuge der Erschließung solle ein
DN100 Kabelschutzrohr aus dem öffentlichen Bereich bis in den Bereich der
Hauseinführungen mitverlegt werden. Die Hauseinführungen sollten für einen
Einbau von Telekommunikationskabeln mehrerer Telekommunikationsdienstleister
vorgerüstet sein.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Nähere Aussagen zum Leistungsbedarf der
Objekte werden im weiteren Verlauf der Planung gemacht.
Die Hinweise zu Wasser und Gasversorgung und
zur Versorgung mit Glasfaseranschlüssen und zum Einbau von
Telekommunikationskabeln werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verlauf
der Planung berücksichtigt. Die Stadtwerke Hilden GmbH wird im weiteren Verfahren
beteiligt.
1.9
Schreiben Bund für
Umwelt -und Naturschutz LV NW, Ortsgruppe Hilden mit Datum vom 29.07.2022
Die BUND Ortsgruppe Hilden weist zunächst
darauf hin, dass es sich bei der Stellungnahme um eine, innerhalb der
geforderten Antwortfrist, vorläufige erste Stellungnahme handele. Dem Schreiben
der BUND Ortsgruppe Hilden sind mehrere Anlagen beigefügt.
Zu Rechtsgrundlagen:
Es wird auf das seit dem Jahr 2021 zusätzlich
existierende NRW Klimaanpassungsgesetz und dessen verschärften Bedingungen hingewiesen.
Es wird gefordert, dass diese in den aktuellen Planungen behandelt werden
sollen. Hierzu werden die folgenden Paragrafen aus einer Veröffentlichung der
NRW Landesregierung zitiert:
„§ 4 Umsetzung der Klimaanpassungsziele durch die Landesregierung
(5) Bei der Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels und der
Steigerung der Klimaresilienz kommen dem Schutz und dem Ausbau der grünen
Infrastruktur eine besondere Bedeutung zu.“
„§ 5 Klimaanpassung durch andere öffentliche Stellen
(1) Die anderen öffentlichen Stellen haben ebenfalls eine
Vorbildfunktion zur Anpassung an den Klimawandel und erfüllen diese in eigener
Zuständigkeit und Verantwortung.“
„§ 6 Berücksichtigungsgebot
Das Berücksichtigungsgebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion
der öffentlichen Hand und kommt bei allen ihren Planungen und Entscheidungen
zum Tragen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume
bestehen. Das Gebot umfasst sowohl Verwaltungsentscheidungen mit Außenwirkung
als auch Entscheidungen ohne Außenwirkung. …..
In einigen Bundesgesetzen, wie dem Baugesetzbuch, wird die
Klimaanpassung bereits ausdrücklich als zu berücksichtigendes öffentliches
Interesse aufgeführt, in anderen Gesetzen ist dies jedoch bisher nicht der
Fall.“
Dies würde belegen, dass die Berücksichtigung
der Klimaanpassung in Bauplanungsangelegenheiten bereits im BauGB
vorgeschrieben sei. Eine Berücksichtigung würde daher auch im Rahmen der
aktuellen Planung erwartet.
Zu Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Flächenaufteilung:
Es wird auf die Flächenaufteilung des
Plangebietes hingewiesen (gesamt 3.100. qm), wovon sich „rund 750 qm im Besitz
des Eigentümerehepaares“ befänden und 2.350 qm Gartenflächen den Wohngebäuden
„zugeordnet“ seien. Es wird auf das Flurstück (42) hingewiesen, welches sich im
Eigentum der Stadt Düsseldorf befände. Gerade die Gartenflächen und auch die
Grundstücke der Stadt Düsseldorf – besonders auch die Uferbereiche des Hoxbach,
werden von der BUND Ortsgruppe Hilden, genauso wie es auch die Landesregierung
NRW tun würde, als klimarelevant angesehen.
Außerdem seien auch die Notwendigkeiten der
WRRL [Wasserrahmenrichtlinie] zu beachten, wonach spätestens bis 2027 ein guter
ökologischer Zustand auch hier erreicht werden soll. Es wird für unzulässig
bzw. für bedenklich gehalten, dass versucht würde, das Gelände im Gegensatz zu
den rechtlichen Vorgaben zu vermarkten.
Zur Beschreibung des Plangebietes und des Umfeldes:
In der Beschreibung des Umfeldes über die
Straße Schalbruch würde fehlen, dass dort Mehrfamilienhäuser das Stadtbild
prägen würden. Es solle nicht vermittelt werden, es handele sich um ein
„typisches Einfamilienhaus-Gebiet“, in dem man deshalb nun bei „Ebbe“
Einfamilienhäuser in Bachnähe platzieren und verkaufen bzw. vermieten möchte.
Fragen aus der Bürgeranhörung
Es werden Fragen von Bürger und Bürgerinnen
aus dem Protokoll der Informationsveranstaltung zitiert und die Antworten dazu
bewertet.
Auf die Frage danach, ob eine öffentliche
Förderung im Bebauungsplan festgeschrieben werden könne, sei nicht erörtert
worden, ob es wegen „rechtlichen“ Widerständen Probleme mit „öffentlicher
Förderung“ geben könne. Außerdem sei auf darauf resultierende Risiken ebenfalls
nicht hingewiesen worden.
Die Antwort auf die Frage nach den
Beweggründen des Verkaufs, wird als unpräzise und „Falsch“ hinsichtlich der
Flächeninanspruchnahme angesehen. Ein Vergleich der bisherigen baulichen
Nutzung mit der Planung würde eine zum Bach hin zusätzliche Bebauung auf bisher
unbebauten Flächen zeigen. Hierzu wird auf folgende Anlage verwiesen:
Anlage 1: Bebauung
und Verkauf bei Ebbe – bei Starkregen abgesoffen; Stellungnahme BUND,
Ortsgruppe Hilden
Die Antworten auf den Bürgerhinweis, dass das
Gebiet früher bereits von Hochwasser betroffen war, werden als nicht wirklich
„hochwassersensibel“ angesehen. Es wird nochmals auf die oben dargestellte
Anlage verwiesen. In dieser Karte sei das gesamte geplante Baugebiet (bei dem
Starkregenindex 10 aus der Gefahrenkarte der Stadt Hilden) tiefblau eingefärbt
(entspricht einer Fluthöhe von mindestens 100 cm).
Die auf der Bürgerinformationsveranstaltung
angeführte „Starkregenmanagementkarte“ könne nur als rückwärtsgewandte
„Hoffnungskarte“ angesehen werden. Auch wenn dies der „amtlichen Vorausschau“
folge, würden doch die Ereignisse der jüngeren Zeit zeigen, dass dies keine
risikoadäquate Vorausplanung sei für eine beabsichtigte Nutzung für mindestens
50 Jahre (also bis in das Jahr 2070). Ein Rückgriff auf das Starkregenereignis
vom Juli 2021 tauge nicht, um zu erwartende Risiken abzubilden.
Es wird davor gewarnt, die damaligen
Regenmengen auch für die folgenden Jahre und Jahrzehnte weiter zu unterstellen.
Es wird für unverantwortlich gehalten, in
einer öffentlichen Anhörung ohne Hinweis auf wahrscheinliche und mögliche
Risiken „zu Gunsten“ eines an Vermarktung interessierten Eigentümer-Investor zu
referieren.
Zur Wertung der Stellungnahme als vorläufige Stellungnahme:
Gutachten etc. seien teilweise noch nicht
erstellt. Andere Gutachten (wie zum Artenschutz und Hydrologie), die bereits
erstellt sein sollen, seien bei der Stadt Hilden nicht abrufbar gewesen.
Folgender Screenshot wird beigefügt:
Anlage 2: Angesprochene
Gutachten nicht bei der Stadt Hilden abrufbar-26.07.22; Stellungnahme BUND,
Ortsgruppe Hilden
Zu Klimagutachten:
Das Klimagutachten aus dem Jahr 2009 dürfte
mittlerweile „überholt“ sein. Im Rahmen anderer Verfahren („Bungert-Gelände“)
seien bereits neuere Untersuchungen bzw. Gutachten zitiert worden. Die
Planungen sollten sich nicht auf 13 Jahre alte Gutachten berufen.
Allerdings würde in diesem älteren Gutachten
schon als eine Aufforderung folgende zu lesen sein: „Es sollte möglichst wenig
neu versiegelt werden (Bewahrung eines hohen Vegetationsanteil)“.
Es wird auf Seite 18 der „Begründung mit
Umweltbericht“ hingewiesen und das folgende Geschriebene als nicht seriös
bewertet. „Die Ergebnisse dieser Karten sind in Bebauungsplanverfahren zu
berücksichtigen.“
Es würden lediglich die für das sog. Scenario
2 erstellten Karten berücksichtigt und dazu Maßnahmen erläutert. Diese
Maßnahmen seien nicht geeignet, zukünftigen Gefahren wirksam zu begegnen.
Das sog. 100-jährige mit einer angenommenen
Gesamtniederschlagshöhe von 50,9 mm würde Regen-Ereignisse unterstellen, die
weit unterhalb der aktuell zu erwartenden und in 2021 bereits „erreichten“
Mengen liegen würden (es wird nochmals auf die Anlage 1 verwiesen). Mit diesen
Informationen mögliche Käufer*innen in den „April zu schicken“ sei
unverantwortlich.
Zu Ziel und Zweck des Planungsentwurfs:
Die Aussage „der Abstand zum … Hoxbach soll
vergrößert … werden“ sei eine Täuschung, weil die Bebauung deutlich sichtbar
näher an den Hoxbach heranrücken würde.
Bei diesen schwierigen Verhältnissen sei ein
Bebauungsplan im „Regelverfahren“ nicht nur ein falsches Signal, sondern auch
eine „Täuschung“ der Öffentlichkeit und möglicher Kauf- und Mietinteressenten.
Es wird in Frage gestellt, ob es für diesen
Bereich eine Elementarversicherung geben könne. Wenn das nicht der Fall sei,
dürfte bei zukünftigen Bewohnern nach dem nächsten Starkregen existenzielle
Notlagen ausgelöst werden.
Die Neubebauung in diesem Bereich sei nicht
für zielführend und es wird ein „Moratorium“ vorgeschlagen.
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Der Hinweis, dass es sich um eine vorläufige
erste Stellungnahme handele, wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf
hingewiesen, dass das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW ohnehin im Rahmen
der Offenlage noch ein weiteres Mal beteiligt wird. Auf die seitens der BUND
Ortsgruppe Hilden beigefügten Anlagen wird im Rahmen der Stellungnahme
eingegangen. Auf das ebenfalls beigefügte Foto eines angeblichen Anwohners,
welches eine überflutete Wiese, Tage nach dem Hochwasser 2021 zeigen soll, wird
nicht eingegangen, da es weder zu verorten noch näher zu verifizieren ist.
Zu Rechtsgrundlagen:
Sowohl bereits länger existierende als auch
neuere Rechtsgrundlagen mit Bezug zu im Rahmen der Bauleitplanung zu
beachtenden klimatischen Aspekten werden in der vorliegenden Planung bereits
entsprechend berücksichtigt. So hat gerade die vorliegende Planung u.a. zum
Ziel, vorhandene Grünstrukturen, wie z.B. einen 5 m breiten Streifen zum
Hoxbach hin, planerisch zu sichern und jegliche Nutzung hierin auszuschließen.
Gegenüber der heutigen Situation, die bereits durch eine Versieglung mit
zahlreichen Haupt- und Nebengebäuden sowie Nebenanlagen (letztere aktuell auch
im 5 m Streifen zum Hoxbach) gekennzeichnet ist, tritt durch die Planung keine
Verschlechterung ein, im Gegenteil. In der Planung sind darüber hinaus weitere
Maßnahmen berücksichtigt, die der rechtlich geforderten Anpassung an den
Klimawandel explizit entsprechen. So sind zum einen extensive Dachbegrünungen
auf Flachdächern der Doppelhaushälften sowie der Garagen-/Carportdächern
festgesetzt. Zum anderen sind zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft Festsetzungen zur Verwendung von
wasserdurchlässigen Materialien für private Zufahrten, Terrassen und Gartenwegen
getroffen worden. Des Weiteren ist zum Schutz des Artenreichtums und des
Mikroklimas eine Festsetzung zur Begrünung von Vorgartenbereichen gemacht
worden.
Nicht zuletzt wurden im Rahmen der
naturschutzfachlichen Eingriffsregelung der planerische Eingriff und die
Notwendigkeit von Kompensationsmaßnahmen ermittelt und bewertet. Demgemäß
werden die Eingriffe in den Naturhaushalt vollständig im Plangebiet
ausgeglichen.
Zu Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Flächenaufteilung:
Was die Besitz-, Nutzungsverhältnisse und die
Flächenaufteilung betrifft, so wird darauf verwiesen, dass sich die gesamten
rd. 3.100. qm Plangebiet, mit Ausnahme des rd. 12 qm großen Grundstückes der
Stadt Düsseldorf, im Besitz des Eigentümerehepaares befinden. Ein Erwerb des
letztgenannten Grundstücks durch das Eigentümerehepaar ist vorgesehen
(Abstimmungen haben bereits stattgefunden). Von diesen rd. 3.100 qm sind
aktuell 795 qm versiegelte Fläche (siehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag -
Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung) und 1.590 qm Gartenfläche (strukturarm).
Wie bereits ausgeführt, werden gerade erst durch
die Planung vorhandene Grünstrukturen, wie z.B. der 5 m breite Streifen zum
Hoxbach hin (hier fällt auch das Grundstück der Stadt Düsseldorf darunter),
planerisch gesichert. Entgegen der Meinung der BUND Ortsgruppe Hilden wird
dieser Bereich also gerade nicht vermarktet. In Abstimmung mit dem BRW
(Bergisch-Rheinischer-Wasserverband) wurde die Bezeichnung des Bereichs in
„Gewässerrandstreifen“ geändert und eine Festsetzung zur Bepflanzung mit
autochthonen, für ein Gewässer typischen Gehölzen, hinzugefügt.
Was den Schutz der als klimarelevant
angesehenen Gartenflächen betrifft, so wird darauf verwiesen, dass im
Bebauungsplan eine städtebaulich unerwünschte Bebauung und Versiegelung der
Grundstücke, insbesondere auch durch grundsätzlich zulässige Nebenanlagen,
explizit begrenzt wurde. Hierzu wurde festgesetzt, dass die in den allgemeinen
Wohngebieten (WA1 und WA2) festgesetzte GRZ von 0,4 durch die Grundflächen
baulicher Haupt- und Nebenanlagen (inkl. Terrassen, Wege und Zufahrten) nur bis
zu einer Grundflächenzahl von maximal 0,6 überschritten werden darf. Weitere
Überschreitungen, auch in geringfügigem Ausmaß, sind unzulässig. Hierdurch soll
ein möglicher für die örtlichen Verhältnisse untypischer Versieglungsgrad
vermieden und eine erwünschte Begrünung der nichtüberbaubaren Grundstückflächen
begünstigt werden.
Ohne diese Festsetzung wäre dagegen ein
Erhalt der Gartenflächen nicht in dem Maße gesichert, da diese, wie bereits
heute geschehen, bspw. durch zulässige Nebenanlagen überbaut werden dürften.
Zur Beschreibung des Plangebietes und des Umfeldes:
Das städtebauliche Umfeld wird
berücksichtigt. Entsprechend ist entlang der Straße Schalbuch der Bau eines
Mehrfamilienhauses vorgesehen. Die Doppelhaushälften sind dagegen lediglich im
rückwärtigen Bereich des Plangebietes vorgesehen, wo sich angrenzend ebenfalls
vornehmlich Einfamilienhäuser befinden. Die geplante Bebauung fügt sich
vollständig in das städtebauliche Umfeld ein.
Zu Fragen aus der Bürgeranhörung
Zunächst wird darauf verwiesen, dass es sich
bei den durch die BUND Ortsgruppe Hilden zitierten Passagen aus der
Bürgerinformationsveranstaltung um Teile des Protokolls der
Informationsveranstaltung handelt. Darin wird explizit darauf verwiesen, dass
es sich nicht um ein Wortprotokoll handelt, sondern um ein Inhaltsprotokoll.
Sowohl die Fragen der anwesenden Bürger und Bürgerinnen als auch Antworten der
Vertreter des Planungsamtes und des beauftragten Planungsbüros sind daher nicht
wortwörtlich dargestellt. Es handelt sich jeweils um eine Darstellung der
Kernaussagen bzw. der wesentlichen Inhalte.
Bewertungen der in diesem Protokoll
dargestellten Inhalte seitens der BUND Ortsgruppe Hilden können daher nur als
unvollständig angesehen werden, da der BUND Ortsgruppe Hilden nur die
Kernaussagen bzw. wesentlichen Inhalte der Fragen/Antworten bekannt sind.
Insbesondere die Vorwürfe, Sachverhalte wären unvollständig erörtert, auf
Risiken nicht hingewiesen worden, oder Antworten unpräzise gegeben worden,
werden daher zurückgewiesen.
Bezüglich der Eingabe zu „rechtlichen“
Widerständen und Problemen mit „öffentlicher Förderung“ wird angemerkt, dass
die Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums in dem MFH an der Straße
Schalbruch vor Satzungsbeschluss durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen
dem Bauherrn und der Stadt gesichert wird.
Bezüglich der beigefügten Anlage 1 Bebauung
und Verkauf bei Ebbe – bei Starkregen abgesoffen; Stellungnahme BUND,
Ortsgruppe Hilden wird auf die Kartendarstellung des Landschaftspflegerischen
Fachbeitrages (Bestand) verwiesen und insbesondere der Teil, welcher die
tatsächliche heutige Bebauung darstellt. Hier wird noch einmal deutlich, dass
die Grundstücke bereits heute zu einem großen Teil, sogar bis direkt an die
Böschung des Baches, versiegelt sind. Die tatsächliche Situation entspricht
eben nicht der Katastergrundlage, welche die BUND Ortsgruppe Hilden in ihrer
Anlage 1 verwendet. Es wird korrekt angemerkt, dass zum Teil Bebauung auf
bisher unbebauten Flächen geplant ist, andererseits wird aber auch Bebauung auf
anderen Flächen zurückgenommen und versiegelte Flächen entsiegelt. Im Ergebnis
bleiben großzügige Gartenflächen erhalten und der 5 m breite Streifen entlang
des Hoxbaches wird entsiegelt und zukünftige bauliche Nutzungen hierin
planerisch ausgeschlossen.
Abb. 1: Landschaftspflegerischer
Fachbeitrag – Kartendarstellung Bestand (links), Stand Juni 2022 und
beschlossener Städtebaulicher Entwurf (rechts)
Die Kritik an der Verwendung der
„Starkregenmanagementkarte“, anstatt der durch die BUND Ortsgruppe angeführten
Gefahrenkarte mit Starkregenindex 10 der Stadt Hilden, wird nicht geteilt.
Im Jahr 2021 wurde ein kommunales
Handlungskonzept zum Starkregenrisikomanagement mit Starkregengefahrenkarten
für die Stadt Hilden erstellt. Im Rahmen des Projekts sind Starkregengefahren-
und -risikokarten sowie je eine Fachkarte zu dem Handlungskonzept
„Flächenvorsorge“ und „Krisenmanagement“ erarbeitet worden. Die Ergebnisse
dieser Karten sind in Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.
Gemäß der Gefahrenkarte (Szenario 2; KOSTRA
Modellregen 100-jährlich) ergibt sich eine Betroffenheit für Teile des
Plangebietes. Für das Szenario 2 wurde ein „regional differenziertes,
statistisches Regenereignis“ mit der Dauer von einer Stunde und einer
Jährlichkeit von 100 Jahren angenommen, das zu einem außergewöhnlichen
Oberflächenabflussereignis führt. In Teilen des Plangebietes kommt es demgemäß
zu einer maximalen Überflutungstiefe 10 bis 50 cm.
Die Berücksichtigung dieser Gefahrenkarte,
welche auf dem beschriebenen Szenario basiert, wird auch mit Blick auf die
Zukunft als ausreichend angesehen.
Es wird darauf verwiesen, dass im Rahmen des
weiteren Planverfahrens des Vorhabens der seitens der Stadtverwaltung Hilden
empfohlene Leitfaden „Wassersensibel planen und bauen“ der Stadtentwässerungsbetriebe
Köln berücksichtigt wird. Darüber hinaus beinhaltet die Planung die Festsetzung
von extensiven Dachbegrünungen auf Flachdächern und Carports sowie einen Erhalt
der für das Plangebiet und dessen Umgebung typischen Grünflächenanteils, dies u.a.
mit dem Ziel der Verbesserung der Regenrückhaltung bei Starkregenereignissen.
Zur Wertung der Stellungnahme als vorläufige Stellungnahme:
Entgegen der Darstellung der BUND Ortsgruppe
Hilden standen die entsprechenden Gutachten zur Hydrogeologie und zur Artenschutzprüfung
der Stufe 1 während des gesamten Zeitraums der Beteiligung zur Verfügung. Dies
zeigt insbesondere auch der seitens der BUND Ortsgruppe Hilden beigefügte Screenshot
vom 26.07.2022. Hier sind die entsprechenden Gutachten unter dem Punkt „Gutachten“
aufgeführt. Betitelt mit „Hydrogeologische Gutachten-10/2021“ und
„Artenschutzvorprüfung AVP 1 Stand 01/2022“. Darüber hinaus sind die
wichtigsten Ergebnisse und Inhalte dieser Gutachten in der Begründung zum
Bebauungsplan sowie in der Bebauungsplanzeichnung enthalten, welche der BUND
Ortsgruppe Hilden im Rahmen der Beteiligung vorlagen. Bei Problemen mit dem Herunterladen
der Inhalte hätte sich die BUND Ortsgruppe Hilden jederzeit an den
entsprechenden Ansprechpartner seitens der Stadtverwaltung oder des beauftragten
Planungsbüros wenden können. Die jeweiligen Kontaktdaten sind an gleicher
Stelle der Internetseite der Stadt Hilden aufgeführt, auf der auch die
Dokumente zum Herunterladen aufgeführt sind.
Zu Klimagutachten:
Die Kritik hinsichtlich der Berücksichtigung
des Klimagutachtens aus dem Jahr 2009 wird zurückgewiesen. Die Aussagen und
Ergebnisse des Gutachtens für den Bereich des Plangebietes haben sich nicht
verändert. Genauso wenig, wie sich etwas an der Situation des Plangebietes oder
dessen unmittelbarer Umgebung geändert hat. Die Aussagen haben daher weiterhin
Bestand und werden im Rahmen der Planung berücksichtigt. So geschieht der
planerische Eingriff maßvoll, extensive Dachbegrünungen auf Flachdächern und
Carports/Garagen sind vorgesehen, der Luftaustausch mit der Umgebung wird
möglichst nicht beeinträchtigt und der Erhalt von Grünstrukturen ist
vorgesehen.
Zu den erneuten Anmerkungen bezüglich des
Umgangs mit Starkregenereignissen wird auf die entsprechenden Stellungnahmen
zum Punkt „Fragen aus der Bürgeranhörung“ verwiesen.
Zu Ziel und Zweck des Planungsentwurfs:
Wie bereits ausgeführt, werden gerade erst
durch die Planung vorhandene Grünstrukturen, wie z.B. der 5 m breite Streifen
zum Hoxbach hin, planerisch gesichert. Heute dort vorhandene bauliche Nutzungen
werden entfernt. Nichtsdestotrotz rückt die geplante Doppelhausbebauung näher
an den Hoxbach heran. Eine Bebauung in diesem Bereich, z.B. durch zulässige
Nebenanlagen, ist jedoch bereits heute möglich und zum Teil auch erfolgt.
Der Hinweis auf die Elementarversicherung
wird zur Kenntnis genommen. Der Abschluss einer Elementarversicherung ist ein
wichtiger ergänzender Baustein der Vorsorgemaßnahmen. Informationen zur
Elementarversicherung sind z.B. auf der Homepage des Umweltministeriums
Nordrhein-Westfalen abrufbar.
Mit dem Bebauungsplan werden wichtige
planerische Ziele verfolgt. So werden u.a. die planungsrechtlichen
Voraussetzungen geschaffen, dringend benötigten und zum Teil öffentlich
geförderten Wohnraum zu errichten sowie den Abstand zum an der nördlichen
Grundstücksgrenze liegenden Hoxbach planungsrechtlich zu sichern. Der Forderung
nach einem „Moratorium“ für dieses Bebauungsplanverfahren wird daher nicht
gefolgt.
2. die Anregungen aus dem
Protokoll zur Bürgeranhörung am 02.06.2022 werden zur Kenntnis genommen.
3. die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplans Nr. 64B sowie
die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei
der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
(BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S.
3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.Oktober 2022
(BGBl. I S. 1726).
Das
Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Nord zwischen der
Straße Schalbruch und
dem Verlauf des
Hoxbach. Es wird begrenzt durch die westliche Grenze des Flurstückes 33 im Westen, die Böschungsoberkante des Hoxbaches im Norden, die Ostgrenze des Flurstückes 37 im Osten und die Straße Schalbruch im Süden. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,31
ha.
Ziel des Bebauungsplans Nr. 64B ist es, im Plangebiet eine Wohnbebauung, bestehend aus Ein- und Mehrfamilienhäusern, zu ermöglichen. Dabei sollen auch Klimaschutzaspekte Berücksichtigung finden.
Dem
Offenlagebeschluss liegt die Begründung vom Oktober 2022 zu Grunde.