Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 4, Enthaltungen: 2

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss

 

1. zu den während der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Anregungen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung zu nehmen:

 

1.1         Schreiben der PLEdoc GmbH mit Datum vom 08.07.2022

Zur Maßnahme wird mitgeteilt, dass verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber von der geplanten Maßnahme nicht betroffen seien:

       OGE (Open Grid Europe GmbH), Essen

       Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen

       Ferngas Netzgesellschaft mbH (FG), Netzgebiet Nordbayern, Schwaig bei Nürnberg

       Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen

       Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen

       Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund

       Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen

       Uniper Energy Storage GmbH, Düsseldorf: Erdgasspeicher Epe, Eschenfelden, Krummhörn

       GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)

Dem Schreiben ist ein Übersichtsplan mit markiertem Bereich des Plangebietes beigefügt, welcher maßgeblich für die Auskunft sei.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die PLEdoc GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt.

1.2         Schreiben der Rheinbahn GmbH mit Datum vom 14.07.2022

Gegen die vorbezeichnete Bebauungsplanung bestehen seitens der Rheinbahn AG keine Einwände.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Von einer erneuten Beteiligung der Rheinbahn GmbH im weiteren Verfahren wird abgesehen.

1.3         Schreiben des Bergisch-Rheinischen Wasserverbandes (BRW) mit Datum vom 19.07.2022

Grundsätzlich bestehen seitens des BRW keine Bedenken zur Planung. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es sich bei der in Begründung und Planzeichnung als „Abstandsstreifen“ bzw. als „pG = private Grünfläche“ bezeichneten Fläche um einen vorgeschriebenen und nutzungsfrei zu haltenden Gewässerrandstreifen handle. Dieser sei mit autochthonen, für ein Gewässer typischen Gehölzen zu bestocken, die den Bachlauf dadurch naturnah beschatten und von äußeren Einflüssen abschirmen sollen.

Da eine Nutzung des Gewässerrandstreifens damit ausgeschlossen sei, wird empfohlen, die verwendeten Begriffe, in „Gewässerrandstreifen“ zu ändern.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die grundsätzlichen Aussagen zur Planung werden zur Kenntnis genommen. Der Anregung zur Änderung der Flächenbezeichnung in „Gewässerrandstreifen“ wird gefolgt. Es wird auf die textliche Festsetzung 5.2 „Ausschluss jeglicher baulicher Nutzungen“ hingewiesen, die bereits eine entsprechende Nutzung ausschließt.

 

1.4         Schreiben des Behindertenbeirates mit Datum vom 21.07.2022

Aus Sicht des Behindertenbeirates bestehen gegen die Inhalte dieses Planes keine Bedenken.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass mit der Einführung der DIN 18040-2 als technische Baubestimmung in NRW ein gültiges technisches Regelwerk besteht, in dem die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit im Wohnungsbau verankert sind. Hierzu wird auf den Absatz 4.2.3 der DIN 18040-2 hingewiesen, der das verbindlich regelt. „Die barrierefreie Erreichbarkeit ist gegeben, wenn alle Haupteingänge stufen- und schwellenlos erreichbar sind“.

Darüber hinaus gibt der Behindertenbeirat zu bedenken, dass in einem Bauvorhaben, in dem 30 - 40 Personen wohnen werden, ein Behindertenparkplatz angebracht sei.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit sind nicht Gegenstand der Bauleitplanung, sind jedoch im späteren Bauantragsverfahren zu berücksichtigen. Der Anregung bezüglich Einrichtung eines Behindertenparkplatzes wird gefolgt. Im Bereich des MFH wird ein Stellplatz in der Bebauungsplanzeichnung entsprechend gekennzeichnet (Rollstuhl-Symbol) - gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.

1.5         Schreiben der Stadt Düsseldorf mit Datum vom 25.07.2022

Die Landeshauptstadt Düsseldorf gibt an, dass deren Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt seien.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die Stadt Düsseldorf wird dennoch im weiteren Verfahren beteiligt.

1.6         Schreiben der Kreisverwaltung Mettmann mit Datum vom 26.07.2022

Untere Wasserbehörde

Gegen die Aufstellung des Bebauungsplans bestehen grundsätzlich keine Bedenken, wenn folgende Hinweise beachtet würden:

Das Plangebiet liegt außerhalb eines Überschwemmungsgebietes für ein HQ 100.

Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzzonen.

Die Starkregengefahrenkarte der Stadt Hilden zeigt Überflutungen des Plangebietes.

Die Regenwasserentwässerung soll durch Versickerung auf den Grundstücken erfolgen. Das Entwässerungskonzept ist mit der UWB Kreis Mettmann abzustimmen.

Untere Immissionsschutzbehörde

Gegen das Bauleitplanverfahren bestehen aus der Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes keine grundsätzlichen Bedenken.

Es wird angeregt, die Verträglichkeit der Wohnnutzungen innerhalb des Plangebiets mit der angrenzenden Gewerbenutzung (Event- und Cateringunternehmen Herderstr. 95) in einer schalltechnischen Untersuchung und in einer Geruchsprognose nachweisen zu lassen.

Untere Bodenschutzbehörde

Allgemeiner Bodenschutz

Der Bebauungsplan ist ein Bebauungsplan der Innenentwicklung. Das Plangebiet ist nahezu vollständig mit Gebäuden bebaut, so dass dem Ziel mit Grund und Boden schonend und sparsam umzugehen entsprochen wird.

Die nach § 202 BauGB in Verbindung mit der DIN 18915 geltenden Schutzansprüche des Mutterbodens sind bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im Plangebiet einzuhalten. So ist der Oberboden bei wesentlichen Änderungen der Erdoberfläche bzw. bei Aushubarbeiten in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen.

Altlasten

Für das Plangebiet liegen keine Erkenntnisse, Hinweise oder Verdachtsmomente zu Altlasten, schädlichen Bodenveränderungen sowie dadurch bedingten Beeinträchtigungen vor, so dass diesbezüglich keine Hinweise oder Anregungen vorgebracht werden.

Kreisgesundheitsamt

Es werden keine Anregungen vorgebracht.

Untere Naturschutzbehörde

Landschaftsplan

Das Plangebiet liegt nicht im Geltungsbereich des Landschaftsplanes. Auch sonstige Schutzgebiete werden nicht überplant. Eine Beteiligung von Beirat, KULAN- Fachausschuss sowie Kreisausschuss ist daher nicht erforderlich.

Eingriffsregelung / Umweltprüfung

Der Begründung des Bebauungsplanes ist ein Umweltbericht mit durchgeführter Umweltprüfung (UP) und Eingriffsbilanzierung beigefügt worden, in dem die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet werden. Der Bilanz ist zu entnehmen, dass ein Ausgleichsbedarf über Maßnahmen im Bereich des B-Plans 64B abgedeckt werden kann. Die Bilanz darf als ausgeglichen bewertet werden.

Es sind während der Abrisses Maßnahmen zum Baumschutz (v. a. Stamm und Wurzelwerk) vorzusehen, um Schädigungen aus Unachtsamkeit zu vermeiden.

Artenschutz

Die vorgelegte ASP I kommt zu folgendem Ergebnis:

„Vor dem Hintergrund fehlender Habitatbestandteile bzw. unzureichender Habitatqualität auf der Vorhabenfläche ist eine erhebliche Beeinträchtigung der im FIS verzeichneten „planungsrelevanten“ Amphibien-, Reptilien- und Libellenarten sowie der meisten verzeichneten Vogelarten auszuschließen.“ Dieser Einschätzung schließt sich die UNB an.

Weiter heißt es auf Seite 17 der ASP:

„Die Existenz von Sommer- und Winterquartieren von Fledermäusen ist derzeit nicht zweifelsfrei auszuschließen. Es bedarf daher zunächst einer dreimaligen Untersuchung mit einem Ultraschalldetektor zwischen Ende Juni und Ende Juli sowie einer entsprechenden Ergänzung des Artenschutzgutachtens. Aufgrund der Vielzahl an potentiellen Quartieren, ist – unabhängig vom Ergebnis der Ultraschalldetektion – der Abbruch im Winter durchzuführen (1. November bis 28./29. Februar).“

Eine abschließende artenschutzrechtliche Stellungnahme kann erst nach Vorliegen der Untersuchungen und Bewertung der Betroffenheit von Wochenstuben von Fledermäusen sowie der ggf. erforderlichen Vermeidungs- und vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen einer ASP II erfolgen.

Bezüglich der Betroffenheit des Stares wird in der ASP festgestellt:

„Die Prüfung konnte bisher eine Betroffenheit des Stares nicht ausschließen. Ein Ausschluss kann mit einer Kartierung erfolgen, ein pauschaler Ersatz kann aus gutachterlicher Sicht alternativ erfolgen, soweit durch die Wahl des Abrisszeitraumes eine Tötung oder Verletzung nicht flugfähiger Tiere ausgeschlossen wird, wie durch die Festlegung zum Schutz von Fledermäusen bereits sichergestellt ist.“

Es ist noch darzustellen, welche Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen für den Star vorgesehen sind.

Weiter wird in der ASP vorgegeben:

„Hinsichtlich Brutgeschehen bei nicht planungsrelevanten Vogelarten sind Verbotstatbestände auszuschließen, wenn der Abbruch außerhalb der Brutzeit erfolgt. Zudem sind die gesetzlich vorgeschriebenen Rodungszeiten in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28./29. Februar einzuhalten. Mit dem Rodungsgut ist wie beschrieben vorzugehen.“ Dieser Einschätzung schließt sich die UNB an.

Es wird weiterhin angeregt, die allgemeinen Empfehlungen der ASP auf S. 17 und 18 umzusetzen.

Aus planungsrechtlicher Sicht:

Der Regionalplan Düsseldorf (RPD) stellt das Plangebiet „Schalbruch 32-36“ als Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar.

Der rechtskräftige Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Hilden stellt das betroffene Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Die Planungsmaßnahme entspricht den derzeitigen FNP-Darstellungen der Stadt Hilden. Damit kann der Bebauungsplan als aus den Darstellungen des FNP entwickelt angesehen werden.

 

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Zur Eingabe der Unteren Wasserbehörde:

Die Hinweise werden beachtet. Ein Entwässerungskonzept wird im weiteren Verfahrensverlauf erstellt und mit der der UWB Kreis Mettmann abgestimmt.

Zur Eingabe der Unteren Immissionsschutzbehörde:

Der Anregung der Unteren Immissionsschutzbehörde wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Aufgrund der geringen Größe des Betriebes (es werden die Räumlichkeiten einer ehemaligen kleinen Gastwirtschaft genutzt, die verträglich zu einem „Allgemeinen Wohngebiet WA“ der BauNVO (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) war) gehen derzeit weder relevante geruchliche noch lärmbezogene Emissionen von dem Betrieb aus. Beschwerden liegen nicht vor. Hinzu kommt die Art des Betriebs, wonach die Catering-Produkte in vielen Fällen an den Eventstandorten gefertigt werden, nicht am Standort Herderstraße 95. Für eine Ausweitung des Betriebes vor Ort bestehen keine Kapazitäten, da dann die Charakteristik eines Allgemeinen Wohngebietes nicht mehr eingehalten werden könnte. Nach Auskunft der städtischen Wirtschaftsförderung suchen die Betreiber ein anderweitiges Gewerbegrundstück in Hilden.

 

Zur Eingabe der Unteren Bodenschutzbehörde:

Die Aussagen zum allgemeinen Bodenschutz und zu Altlasten werden zur Kenntnis genommen. Die nach § 202 BauGB in Verbindung mit der DIN 18915 geltenden Schutzansprüche des Mutterbodens werden berücksichtigt.

Zur Eingabe der Unteren Naturschutzbehörde:

Die Aussagen zum Landschaftsplan und zur Eingriffsregelung / Umweltprüfung werden zur Kenntnis genommen. Der Hinweis, dass während des Abrisses Maßnahmen zum Baumschutz (v. a. Stamm und Wurzelwerk) vorzusehen sind, um Schädigungen aus Unachtsamkeit zu vermeiden, wird berücksichtigt.

Die Anmerkungen und Einschätzungen der UNB zum Artenschutz bzw. zur vorgelegten ASP werden zu Kenntnis genommen. Die erforderlichen Untersuchungen zu Fledermäusen und zum Star wurden durchgeführt und die ASP entsprechend ergänzt.

Der Forderung der Darstellung der Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen für den Star wurde ebenfalls gefolgt und die ASP entsprechend ergänzt.

Der Anregung, die allgemeinen Empfehlungen der ASP auf S. 17 und 18 umzusetzen, wird nicht gefolgt, da es sich lediglich um allgemeine, aus gutachterlicher Sicht wünschenswerte, Empfehlungen handelt.

Zur Eingabe aus planungsrechtlicher Sicht:

Die Aussagen aus planungsrechtlicher Sicht werden zur Kenntnis genommen.

1.7         Schreiben LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Datum vom 27.07.2022

Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes sind nicht erkennen. Zu beachten ist, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich.

Des Weiteren ergeht ein Hinweis zur Vorgehensweise beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Die Aussage und der Hinweis beim Auftreten archäologischer Bodenfunde werden zur Kenntnis genommen. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wird im weiteren Verfahren beteiligt.

1.8         Schreiben der Stadtwerke Hilden GmbH mit Datum vom 27.07.2022

Die Stadtwerke weisen darauf hin, dass die Stromversorgung im Planbereich abhängig vom Leistungsbedarf der Objekte sei. Nähere Angaben, z.B. zur Einrichtung von Ladepunkten für E-Mobilität, seien notwendig. Auf die ggf. notwendige Einrichtung einer Trafostation innerhalb des Plangebietes (Flächenbedarf von 20m²) wird hingewiesen.

Die Wasser- und Gasversorgung sei gesichert. Der Anschluss müsse in einem direkt angrenzenden Hausanschlussraum zur öffentlichen bzw. privaten Straße erfolgen.

Eine Verlegung von Versorgungsleitungen ins Plangebietinnere sei mit Grunddienstbarkeit realisierbar.

Eine Versorgung mit Glasfaseranschlüssen sei aus dem nördlichen Gehwegbereich möglich. Im Zuge der Erschließung solle ein DN100 Kabelschutzrohr aus dem öffentlichen Bereich bis in den Bereich der Hauseinführungen mitverlegt werden. Die Hauseinführungen sollten für einen Einbau von Telekommunikationskabeln mehrerer Telekommunikationsdienstleister vorgerüstet sein.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Zunächst ergeht ein Hinweis auf die in Aufstellung befindliche Stellplatzsatzung der Stadt Hilden. § 4 Abs. 4 dieser Satzung beinhaltet, dass bei 10 und mehr KFZ-Stellplätzen für mind. 30% der Plätze die Voraussetzungen für eine Elektrifizierung in Form von Ladeinfrastruktur (Leerrohre) zu schaffen sind. Leerrohre und Anschlüsse für Ladesäulen werden daher vorgesehen. Die Stellplatzsatzung ist am 24.09.2022 in Kraft getreten.

Nähere Aussagen zum Leistungsbedarf der Objekte werden im weiteren Verlauf der Planung gemacht.

Die Hinweise zu Wasser und Gasversorgung und zur Versorgung mit Glasfaseranschlüssen und zum Einbau von Telekommunikationskabeln werden zur Kenntnis genommen und im weiteren Verlauf der Planung berücksichtigt. Die Stadtwerke Hilden GmbH wird im weiteren Verfahren beteiligt.

1.9         Schreiben Bund für Umwelt -und Naturschutz LV NW, Ortsgruppe Hilden mit Datum vom 29.07.2022

Die BUND Ortsgruppe Hilden weist zunächst darauf hin, dass es sich bei der Stellungnahme um eine, innerhalb der geforderten Antwortfrist, vorläufige erste Stellungnahme handele. Dem Schreiben der BUND Ortsgruppe Hilden sind mehrere Anlagen beigefügt.

Zu Rechtsgrundlagen:

Es wird auf das seit dem Jahr 2021 zusätzlich existierende NRW Klimaanpassungsgesetz und dessen verschärften Bedingungen hingewiesen. Es wird gefordert, dass diese in den aktuellen Planungen behandelt werden sollen. Hierzu werden die folgenden Paragrafen aus einer Veröffentlichung der NRW Landesregierung zitiert:

㤠4 Umsetzung der Klimaanpassungsziele durch die Landesregierung

(5) Bei der Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels und der Steigerung der Klimaresilienz kommen dem Schutz und dem Ausbau der grünen Infrastruktur eine besondere Bedeutung zu.“

„§ 5 Klimaanpassung durch andere öffentliche Stellen

(1) Die anderen öffentlichen Stellen haben ebenfalls eine Vorbildfunktion zur Anpassung an den Klimawandel und erfüllen diese in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.“

„§ 6 Berücksichtigungsgebot

Das Berücksichtigungsgebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und kommt bei allen ihren Planungen und Entscheidungen zum Tragen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen. Das Gebot umfasst sowohl Verwaltungsentscheidungen mit Außenwirkung als auch Entscheidungen ohne Außenwirkung. …..

In einigen Bundesgesetzen, wie dem Baugesetzbuch, wird die Klimaanpassung bereits ausdrücklich als zu berücksichtigendes öffentliches Interesse aufgeführt, in anderen Gesetzen ist dies jedoch bisher nicht der Fall.“

Dies würde belegen, dass die Berücksichtigung der Klimaanpassung in Bauplanungsangelegenheiten bereits im BauGB vorgeschrieben sei. Eine Berücksichtigung würde daher auch im Rahmen der aktuellen Planung erwartet.

Zu Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Flächenaufteilung:

Es wird auf die Flächenaufteilung des Plangebietes hingewiesen (gesamt 3.100. qm), wovon sich „rund 750 qm im Besitz des Eigentümerehepaares“ befänden und 2.350 qm Gartenflächen den Wohngebäuden „zugeordnet“ seien. Es wird auf das Flurstück (42) hingewiesen, welches sich im Eigentum der Stadt Düsseldorf befände. Gerade die Gartenflächen und auch die Grundstücke der Stadt Düsseldorf – besonders auch die Uferbereiche des Hoxbach, werden von der BUND Ortsgruppe Hilden, genauso wie es auch die Landesregierung NRW tun würde, als klimarelevant angesehen.

Außerdem seien auch die Notwendigkeiten der WRRL [Wasserrahmenrichtlinie] zu beachten, wonach spätestens bis 2027 ein guter ökologischer Zustand auch hier erreicht werden soll. Es wird für unzulässig bzw. für bedenklich gehalten, dass versucht würde, das Gelände im Gegensatz zu den rechtlichen Vorgaben zu vermarkten.

Zur Beschreibung des Plangebietes und des Umfeldes:

In der Beschreibung des Umfeldes über die Straße Schalbruch würde fehlen, dass dort Mehrfamilienhäuser das Stadtbild prägen würden. Es solle nicht vermittelt werden, es handele sich um ein „typisches Einfamilienhaus-Gebiet“, in dem man deshalb nun bei „Ebbe“ Einfamilienhäuser in Bachnähe platzieren und verkaufen bzw. vermieten möchte.

Fragen aus der Bürgeranhörung

Es werden Fragen von Bürger und Bürgerinnen aus dem Protokoll der Informationsveranstaltung zitiert und die Antworten dazu bewertet.

Auf die Frage danach, ob eine öffentliche Förderung im Bebauungsplan festgeschrieben werden könne, sei nicht erörtert worden, ob es wegen „rechtlichen“ Widerständen Probleme mit „öffentlicher Förderung“ geben könne. Außerdem sei auf darauf resultierende Risiken ebenfalls nicht hingewiesen worden.

Die Antwort auf die Frage nach den Beweggründen des Verkaufs, wird als unpräzise und „Falsch“ hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme angesehen. Ein Vergleich der bisherigen baulichen Nutzung mit der Planung würde eine zum Bach hin zusätzliche Bebauung auf bisher unbebauten Flächen zeigen. Hierzu wird auf folgende Anlage verwiesen:

Anlage 1:              Bebauung und Verkauf bei Ebbe – bei Starkregen abgesoffen; Stellungnahme BUND, Ortsgruppe Hilden

 

Die Antworten auf den Bürgerhinweis, dass das Gebiet früher bereits von Hochwasser betroffen war, werden als nicht wirklich „hochwassersensibel“ angesehen. Es wird nochmals auf die oben dargestellte Anlage verwiesen. In dieser Karte sei das gesamte geplante Baugebiet (bei dem Starkregenindex 10 aus der Gefahrenkarte der Stadt Hilden) tiefblau eingefärbt (entspricht einer Fluthöhe von mindestens 100 cm).

Die auf der Bürgerinformationsveranstaltung angeführte „Starkregenmanagementkarte“ könne nur als rückwärtsgewandte „Hoffnungskarte“ angesehen werden. Auch wenn dies der „amtlichen Vorausschau“ folge, würden doch die Ereignisse der jüngeren Zeit zeigen, dass dies keine risikoadäquate Vorausplanung sei für eine beabsichtigte Nutzung für mindestens 50 Jahre (also bis in das Jahr 2070). Ein Rückgriff auf das Starkregenereignis vom Juli 2021 tauge nicht, um zu erwartende Risiken abzubilden.

Es wird davor gewarnt, die damaligen Regenmengen auch für die folgenden Jahre und Jahrzehnte weiter zu unterstellen.

Es wird für unverantwortlich gehalten, in einer öffentlichen Anhörung ohne Hinweis auf wahrscheinliche und mögliche Risiken „zu Gunsten“ eines an Vermarktung interessierten Eigentümer-Investor zu referieren.

Zur Wertung der Stellungnahme als vorläufige Stellungnahme:

Gutachten etc. seien teilweise noch nicht erstellt. Andere Gutachten (wie zum Artenschutz und Hydrologie), die bereits erstellt sein sollen, seien bei der Stadt Hilden nicht abrufbar gewesen. Folgender Screenshot wird beigefügt:

Anlage 2:              Angesprochene Gutachten nicht bei der Stadt Hilden abrufbar-26.07.22; Stellungnahme BUND, Ortsgruppe Hilden

 

Zu Klimagutachten:

Das Klimagutachten aus dem Jahr 2009 dürfte mittlerweile „überholt“ sein. Im Rahmen anderer Verfahren („Bungert-Gelände“) seien bereits neuere Untersuchungen bzw. Gutachten zitiert worden. Die Planungen sollten sich nicht auf 13 Jahre alte Gutachten berufen.

Allerdings würde in diesem älteren Gutachten schon als eine Aufforderung folgende zu lesen sein: „Es sollte möglichst wenig neu versiegelt werden (Bewahrung eines hohen Vegetationsanteil)“.

Es wird auf Seite 18 der „Begründung mit Umweltbericht“ hingewiesen und das folgende Geschriebene als nicht seriös bewertet. „Die Ergebnisse dieser Karten sind in Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.“

Es würden lediglich die für das sog. Scenario 2 erstellten Karten berücksichtigt und dazu Maßnahmen erläutert. Diese Maßnahmen seien nicht geeignet, zukünftigen Gefahren wirksam zu begegnen.

Das sog. 100-jährige mit einer angenommenen Gesamtniederschlagshöhe von 50,9 mm würde Regen-Ereignisse unterstellen, die weit unterhalb der aktuell zu erwartenden und in 2021 bereits „erreichten“ Mengen liegen würden (es wird nochmals auf die Anlage 1 verwiesen). Mit diesen Informationen mögliche Käufer*innen in den „April zu schicken“ sei unverantwortlich.

Zu Ziel und Zweck des Planungsentwurfs:

Die Aussage „der Abstand zum … Hoxbach soll vergrößert … werden“ sei eine Täuschung, weil die Bebauung deutlich sichtbar näher an den Hoxbach heranrücken würde.

Bei diesen schwierigen Verhältnissen sei ein Bebauungsplan im „Regelverfahren“ nicht nur ein falsches Signal, sondern auch eine „Täuschung“ der Öffentlichkeit und möglicher Kauf- und Mietinteressenten.

Es wird in Frage gestellt, ob es für diesen Bereich eine Elementarversicherung geben könne. Wenn das nicht der Fall sei, dürfte bei zukünftigen Bewohnern nach dem nächsten Starkregen existenzielle Notlagen ausgelöst werden.

Die Neubebauung in diesem Bereich sei nicht für zielführend und es wird ein „Moratorium“ vorgeschlagen.

Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:

Der Hinweis, dass es sich um eine vorläufige erste Stellungnahme handele, wird zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass das Landesbüro der Naturschutzverbände NRW ohnehin im Rahmen der Offenlage noch ein weiteres Mal beteiligt wird. Auf die seitens der BUND Ortsgruppe Hilden beigefügten Anlagen wird im Rahmen der Stellungnahme eingegangen. Auf das ebenfalls beigefügte Foto eines angeblichen Anwohners, welches eine überflutete Wiese, Tage nach dem Hochwasser 2021 zeigen soll, wird nicht eingegangen, da es weder zu verorten noch näher zu verifizieren ist.

Zu Rechtsgrundlagen:

Sowohl bereits länger existierende als auch neuere Rechtsgrundlagen mit Bezug zu im Rahmen der Bauleitplanung zu beachtenden klimatischen Aspekten werden in der vorliegenden Planung bereits entsprechend berücksichtigt. So hat gerade die vorliegende Planung u.a. zum Ziel, vorhandene Grünstrukturen, wie z.B. einen 5 m breiten Streifen zum Hoxbach hin, planerisch zu sichern und jegliche Nutzung hierin auszuschließen. Gegenüber der heutigen Situation, die bereits durch eine Versieglung mit zahlreichen Haupt- und Nebengebäuden sowie Nebenanlagen (letztere aktuell auch im 5 m Streifen zum Hoxbach) gekennzeichnet ist, tritt durch die Planung keine Verschlechterung ein, im Gegenteil. In der Planung sind darüber hinaus weitere Maßnahmen berücksichtigt, die der rechtlich geforderten Anpassung an den Klimawandel explizit entsprechen. So sind zum einen extensive Dachbegrünungen auf Flachdächern der Doppelhaushälften sowie der Garagen-/Carportdächern festgesetzt. Zum anderen sind zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Festsetzungen zur Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien für private Zufahrten, Terrassen und Gartenwegen getroffen worden. Des Weiteren ist zum Schutz des Artenreichtums und des Mikroklimas eine Festsetzung zur Begrünung von Vorgartenbereichen gemacht worden.

Nicht zuletzt wurden im Rahmen der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung der planerische Eingriff und die Notwendigkeit von Kompensationsmaßnahmen ermittelt und bewertet. Demgemäß werden die Eingriffe in den Naturhaushalt vollständig im Plangebiet ausgeglichen.

Zu Besitz- und Nutzungsverhältnisse sowie Flächenaufteilung:

Was die Besitz-, Nutzungsverhältnisse und die Flächenaufteilung betrifft, so wird darauf verwiesen, dass sich die gesamten rd. 3.100. qm Plangebiet, mit Ausnahme des rd. 12 qm großen Grundstückes der Stadt Düsseldorf, im Besitz des Eigentümerehepaares befinden. Ein Erwerb des letztgenannten Grundstücks durch das Eigentümerehepaar ist vorgesehen (Abstimmungen haben bereits stattgefunden). Von diesen rd. 3.100 qm sind aktuell 795 qm versiegelte Fläche (siehe Landschaftspflegerischer Fachbeitrag - Eingriff-/Ausgleichsbilanzierung) und 1.590 qm Gartenfläche (strukturarm).

Wie bereits ausgeführt, werden gerade erst durch die Planung vorhandene Grünstrukturen, wie z.B. der 5 m breite Streifen zum Hoxbach hin (hier fällt auch das Grundstück der Stadt Düsseldorf darunter), planerisch gesichert. Entgegen der Meinung der BUND Ortsgruppe Hilden wird dieser Bereich also gerade nicht vermarktet. In Abstimmung mit dem BRW (Bergisch-Rheinischer-Wasserverband) wurde die Bezeichnung des Bereichs in „Gewässerrandstreifen“ geändert und eine Festsetzung zur Bepflanzung mit autochthonen, für ein Gewässer typischen Gehölzen, hinzugefügt.

Was den Schutz der als klimarelevant angesehenen Gartenflächen betrifft, so wird darauf verwiesen, dass im Bebauungsplan eine städtebaulich unerwünschte Bebauung und Versiegelung der Grundstücke, insbesondere auch durch grundsätzlich zulässige Nebenanlagen, explizit begrenzt wurde. Hierzu wurde festgesetzt, dass die in den allgemeinen Wohngebieten (WA1 und WA2) festgesetzte GRZ von 0,4 durch die Grundflächen baulicher Haupt- und Nebenanlagen (inkl. Terrassen, Wege und Zufahrten) nur bis zu einer Grundflächenzahl von maximal 0,6 überschritten werden darf. Weitere Überschreitungen, auch in geringfügigem Ausmaß, sind unzulässig. Hierdurch soll ein möglicher für die örtlichen Verhältnisse untypischer Versieglungsgrad vermieden und eine erwünschte Begrünung der nichtüberbaubaren Grundstückflächen begünstigt werden.

Ohne diese Festsetzung wäre dagegen ein Erhalt der Gartenflächen nicht in dem Maße gesichert, da diese, wie bereits heute geschehen, bspw. durch zulässige Nebenanlagen überbaut werden dürften.

Zur Beschreibung des Plangebietes und des Umfeldes:

Das städtebauliche Umfeld wird berücksichtigt. Entsprechend ist entlang der Straße Schalbuch der Bau eines Mehrfamilienhauses vorgesehen. Die Doppelhaushälften sind dagegen lediglich im rückwärtigen Bereich des Plangebietes vorgesehen, wo sich angrenzend ebenfalls vornehmlich Einfamilienhäuser befinden. Die geplante Bebauung fügt sich vollständig in das städtebauliche Umfeld ein.

Zu Fragen aus der Bürgeranhörung

Zunächst wird darauf verwiesen, dass es sich bei den durch die BUND Ortsgruppe Hilden zitierten Passagen aus der Bürgerinformationsveranstaltung um Teile des Protokolls der Informationsveranstaltung handelt. Darin wird explizit darauf verwiesen, dass es sich nicht um ein Wortprotokoll handelt, sondern um ein Inhaltsprotokoll. Sowohl die Fragen der anwesenden Bürger und Bürgerinnen als auch Antworten der Vertreter des Planungsamtes und des beauftragten Planungsbüros sind daher nicht wortwörtlich dargestellt. Es handelt sich jeweils um eine Darstellung der Kernaussagen bzw. der wesentlichen Inhalte.

Bewertungen der in diesem Protokoll dargestellten Inhalte seitens der BUND Ortsgruppe Hilden können daher nur als unvollständig angesehen werden, da der BUND Ortsgruppe Hilden nur die Kernaussagen bzw. wesentlichen Inhalte der Fragen/Antworten bekannt sind. Insbesondere die Vorwürfe, Sachverhalte wären unvollständig erörtert, auf Risiken nicht hingewiesen worden, oder Antworten unpräzise gegeben worden, werden daher zurückgewiesen.

Bezüglich der Eingabe zu „rechtlichen“ Widerständen und Problemen mit „öffentlicher Förderung“ wird angemerkt, dass die Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums in dem MFH an der Straße Schalbruch vor Satzungsbeschluss durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen dem Bauherrn und der Stadt gesichert wird.

Bezüglich der beigefügten Anlage 1 Bebauung und Verkauf bei Ebbe – bei Starkregen abgesoffen; Stellungnahme BUND, Ortsgruppe Hilden wird auf die Kartendarstellung des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages (Bestand) verwiesen und insbesondere der Teil, welcher die tatsächliche heutige Bebauung darstellt. Hier wird noch einmal deutlich, dass die Grundstücke bereits heute zu einem großen Teil, sogar bis direkt an die Böschung des Baches, versiegelt sind. Die tatsächliche Situation entspricht eben nicht der Katastergrundlage, welche die BUND Ortsgruppe Hilden in ihrer Anlage 1 verwendet. Es wird korrekt angemerkt, dass zum Teil Bebauung auf bisher unbebauten Flächen geplant ist, andererseits wird aber auch Bebauung auf anderen Flächen zurückgenommen und versiegelte Flächen entsiegelt. Im Ergebnis bleiben großzügige Gartenflächen erhalten und der 5 m breite Streifen entlang des Hoxbaches wird entsiegelt und zukünftige bauliche Nutzungen hierin planerisch ausgeschlossen.

Abb. 1:  Landschaftspflegerischer Fachbeitrag – Kartendarstellung Bestand (links), Stand Juni 2022 und beschlossener Städtebaulicher Entwurf (rechts)

 

Die Kritik an der Verwendung der „Starkregenmanagementkarte“, anstatt der durch die BUND Ortsgruppe angeführten Gefahrenkarte mit Starkregenindex 10 der Stadt Hilden, wird nicht geteilt.

Im Jahr 2021 wurde ein kommunales Handlungskonzept zum Starkregenrisikomanagement mit Starkregengefahrenkarten für die Stadt Hilden erstellt. Im Rahmen des Projekts sind Starkregengefahren- und -risikokarten sowie je eine Fachkarte zu dem Handlungskonzept „Flächenvorsorge“ und „Krisenmanagement“ erarbeitet worden. Die Ergebnisse dieser Karten sind in Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.

Gemäß der Gefahrenkarte (Szenario 2; KOSTRA Modellregen 100-jährlich) ergibt sich eine Betroffenheit für Teile des Plangebietes. Für das Szenario 2 wurde ein „regional differenziertes, statistisches Regenereignis“ mit der Dauer von einer Stunde und einer Jährlichkeit von 100 Jahren angenommen, das zu einem außergewöhnlichen Oberflächenabflussereignis führt. In Teilen des Plangebietes kommt es demgemäß zu einer maximalen Überflutungstiefe 10 bis 50 cm.

Die Berücksichtigung dieser Gefahrenkarte, welche auf dem beschriebenen Szenario basiert, wird auch mit Blick auf die Zukunft als ausreichend angesehen.

Es wird darauf verwiesen, dass im Rahmen des weiteren Planverfahrens des Vorhabens der seitens der Stadtverwaltung Hilden empfohlene Leitfaden „Wassersensibel planen und bauen“ der Stadtentwässerungsbetriebe Köln berücksichtigt wird. Darüber hinaus beinhaltet die Planung die Festsetzung von extensiven Dachbegrünungen auf Flachdächern und Carports sowie einen Erhalt der für das Plangebiet und dessen Umgebung typischen Grünflächenanteils, dies u.a. mit dem Ziel der Verbesserung der Regenrückhaltung bei Starkregenereignissen.

Zur Wertung der Stellungnahme als vorläufige Stellungnahme:

Entgegen der Darstellung der BUND Ortsgruppe Hilden standen die entsprechenden Gutachten zur Hydrogeologie und zur Artenschutzprüfung der Stufe 1 während des gesamten Zeitraums der Beteiligung zur Verfügung. Dies zeigt insbesondere auch der seitens der BUND Ortsgruppe Hilden beigefügte Screenshot vom 26.07.2022. Hier sind die entsprechenden Gutachten unter dem Punkt „Gutachten“ aufgeführt. Betitelt mit „Hydrogeologische Gutachten-10/2021“ und „Artenschutzvorprüfung AVP 1 Stand 01/2022“. Darüber hinaus sind die wichtigsten Ergebnisse und Inhalte dieser Gutachten in der Begründung zum Bebauungsplan sowie in der Bebauungsplanzeichnung enthalten, welche der BUND Ortsgruppe Hilden im Rahmen der Beteiligung vorlagen. Bei Problemen mit dem Herunterladen der Inhalte hätte sich die BUND Ortsgruppe Hilden jederzeit an den entsprechenden Ansprechpartner seitens der Stadtverwaltung oder des beauftragten Planungsbüros wenden können. Die jeweiligen Kontaktdaten sind an gleicher Stelle der Internetseite der Stadt Hilden aufgeführt, auf der auch die Dokumente zum Herunterladen aufgeführt sind.

Zu Klimagutachten:

Die Kritik hinsichtlich der Berücksichtigung des Klimagutachtens aus dem Jahr 2009 wird zurückgewiesen. Die Aussagen und Ergebnisse des Gutachtens für den Bereich des Plangebietes haben sich nicht verändert. Genauso wenig, wie sich etwas an der Situation des Plangebietes oder dessen unmittelbarer Umgebung geändert hat. Die Aussagen haben daher weiterhin Bestand und werden im Rahmen der Planung berücksichtigt. So geschieht der planerische Eingriff maßvoll, extensive Dachbegrünungen auf Flachdächern und Carports/Garagen sind vorgesehen, der Luftaustausch mit der Umgebung wird möglichst nicht beeinträchtigt und der Erhalt von Grünstrukturen ist vorgesehen.

Zu den erneuten Anmerkungen bezüglich des Umgangs mit Starkregenereignissen wird auf die entsprechenden Stellungnahmen zum Punkt „Fragen aus der Bürgeranhörung“ verwiesen.

Zu Ziel und Zweck des Planungsentwurfs:

Wie bereits ausgeführt, werden gerade erst durch die Planung vorhandene Grünstrukturen, wie z.B. der 5 m breite Streifen zum Hoxbach hin, planerisch gesichert. Heute dort vorhandene bauliche Nutzungen werden entfernt. Nichtsdestotrotz rückt die geplante Doppelhausbebauung näher an den Hoxbach heran. Eine Bebauung in diesem Bereich, z.B. durch zulässige Nebenanlagen, ist jedoch bereits heute möglich und zum Teil auch erfolgt.

Der Hinweis auf die Elementarversicherung wird zur Kenntnis genommen. Der Abschluss einer Elementarversicherung ist ein wichtiger ergänzender Baustein der Vorsorgemaßnahmen. Informationen zur Elementarversicherung sind z.B. auf der Homepage des Umweltministeriums Nordrhein-Westfalen abrufbar.

Mit dem Bebauungsplan werden wichtige planerische Ziele verfolgt. So werden u.a. die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, dringend benötigten und zum Teil öffentlich geförderten Wohnraum zu errichten sowie den Abstand zum an der nördlichen Grundstücksgrenze liegenden Hoxbach planungsrechtlich zu sichern. Der Forderung nach einem „Moratorium“ für dieses Bebauungsplanverfahren wird daher nicht gefolgt.

 

2.         die Anregungen aus dem Protokoll zur Bürgeranhörung am 02.06.2022 werden zur Kenntnis genommen.

 

3.         die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 64B sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 08.Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726).

 

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Nord zwischen der Straße Schalbruch und dem Verlauf des Hoxbach. Es wird begrenzt durch die westliche Grenze des Flurstückes 33 im Westen, die Böschungsoberkante des Hoxbaches im Norden, die Ostgrenze des Flurstückes 37 im Osten und die Straße Schalbruch im Süden. Die Größe des Plangebietes beträgt ca. 0,31 ha.

 

Ziel des Bebauungsplans Nr. 64B ist es, im Plangebiet eine Wohnbebauung, bestehend aus Ein- und Mehrfamilienhäusern, zu ermöglichen. Dabei sollen auch Klimaschutzaspekte Berücksichtigung finden.

 

Dem Offenlagebeschluss liegt die Begründung vom Oktober 2022 zu Grunde.