Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 40, Nein: 13

Beschlussvorschlag (neu):

 

1.    Der Rat der Stadt Hilden beschließt, keine Erhebung eines Kostenbeitrages bei Familien von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und/oder schulischer Betreuung für zwei aufeinanderfolgende Monate in 2023 in Abweichung von den Regelungen der Beitragssatzung Elementarbereich sowie der Beitragssatzung Primarbereich vorzunehmen.

 

Die mit dieser Änderungssatzung verbundenen finanziellen Auswirkungen sind im Haushalt 2023 zu berücksichtigen.

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt daher die folgenden Änderungssatzungen

 

a)     

Änderungssatzung

zur Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie

die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Beitragssatzung Primarbereich) vom 21.2.2022

 

Auf der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff / SGV NRW 2023) in der aktuellen Fassung, §§ 22, 24 und 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der zurzeit gültigen Fassung, § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) in der aktuellen Fassung, und des § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW vom 15.02.2005 in seiner zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.09.2022 folgende Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich beschlossen:

 

 

§ 1

In der Zeit vom 01.01.23 bis 28.02.23 sind die §§ 4 (Offene Ganztagsgrundschule, Elternbeiträge) und 9 (Verlässliche Grundschule, Elternbeiträge) der Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Beitragssatzung Primarbereich) nicht anwendbar.

 

§ 2

Eltern und sonstige Erziehungsberechtige zahlen in diesem Zeitraum auf der Grundlage des § 1 keinen Elternbeitrag für die Teilnahme an den unter I. und II. der Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich (Beitragssatzung Primarbereich) genannten Angebote.

 

§ 3

Ab dem 01.03.23 werden die Beiträge wie in der genannten Satzung vorgesehen erhoben.

 

§ 4

Diese Änderungssatzung tritt ab dem 01.01.2023 in Kraft.

 


 

b)     

 

Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die

Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden

und in Kindertagespflege vom 15.12.2021.

 

Auf der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff / SGV NRW 2023) in der aktuellen Fassung, §§ 22ff, 90 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der zurzeit gültigen Fassung, §§ 50 und 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) in der aktuellen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.09.2022 folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege beschlossen:

 

 

§ 1

In der Zeit vom 01.01.2023 bis 28.02.2023 ist der § 6 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege (Beitragssatzung Elementarbereich) nicht anwendbar.

 

§ 2

Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte zahlen in diesem Zeitraum keinen Elternbeitrag für das Betreuungsangebot in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege.

 

§ 3

Ab dem 01.03.2023 werden die Kostenbeiträge entsprechend des § 6 Abs. 1, wie in der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet Hilden und in Kindertagespflege (Beitragssatzung Elementarbereich) vorgesehen, erhoben.

 

§4

Diese Änderungssatzung tritt ab dem 01.01.2023 in Kraft.