Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 15, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

„Nach Vorberatung im Ausschuss für Kultur und Heimatpflege am 05.05.2022 und im Ausschuss für Finanzen und Beteiligung am 25.05.2022 beschließt der Rat der Stadt Hilden die folgende 2. Nachtragssatzung der „Benutzungs- und Gebührenordnung für die Stadtbücherei Hilden“:

 

2. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG), in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 22.06.2022 folgende 2. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden beschlossen:

 

 

Die Satzungsinhalte werden wie folgt geändert:

 

§ 2       Benutzerkreis

 

Alle natürlichen und juristischen Personen sind im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlicher Rechtsgrundlage unter Beachtung der von der Bibliothek erlassenen und in ihren Räumen ausgehängten Hausordnung Medien aller Art und Objekte der LeihBar (Bibliothek der Dinge) zu entleihen und die Einrichtung der Stadtbücherei Hilden zu benutzen.

 

Die Benutzung der Einrichtungen der Bibliothek ist kostenfrei. Zum Entleihen von Medien und Objekten ist ein gültiger Benutzungsausweis erforderlich.

 

Die Leitung der Bibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.

 

 

§ 4       Benutzungsausweis

 

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3)       Der Benutzungsausweis ist zurückzugeben, wenn Personen aufgrund §10 von der Benutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden oder wenn die Bibliothek aus anderen Gründen die Rückgabe verlangt. Dies gilt insbesondere bei offenstehenden Forderungen der Bibliothek (z. B. ausstehende Versäumnisgebühren).

 

 

§ 5       Ausleihe

 

Absatz 1 bis 3 und 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:

 

(1)       Gegen Vorlage des Benutzungsausweises werden Medien aller Art und Objekte aus der LeihBar bis zu 28 Tagen ausgeliehen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.

 

(2)       Ausgeliehene Medien und Objekte sind gegen Bearbeitungsgebühren nach § 9 Nr.12 vormerkbar; bestimmte Medien und Objekte können nur in besonderen Ausnahmefällen vorgemerkt werden.

 

(3)       Die Anzahl der auszuleihenden Medien und Objekte kann durch die Bibliothek begrenzt werden.

 

(5)       Die für die Ausleihe vorgesehenen Medien und Objekte müssen durch Selbstverbuchung registriert werden.

 

(6)       Die Bibliothek ist berechtigt, entliehene Medien und Objekte jederzeit zurückzufordern.

 

(7)       Die Möglichkeit einer Verlängerung endet um 24:00 Uhr des jeweiligen Fristtages. Nach Ende der Öffnungszeit eingehende Verlängerungsanträge per E-Mail werden als fristgerecht berücksichtigt, jedoch erst am folgenden Öffnungstag bearbeitet.

Die fristgerechte Rückgabe der Medien und Objekte erfolgt während der Öffnungszeiten über die Selbstverbuchungsgeräte in der Bibliothek. Die Medienrückgabe außerhalb der Öffnungszeiten erfolgt über die automatisierte Außenrückgabe.

Der Nachweis der fristgerechten Rückgabe der Medien und Objekte (gegen Vorlage des Quittungsbelegs) im ordnungsgemäßen Zustand obliegt den Benutzern. Die Prüfung der zurückgegebenen Medien und Objekte erfolgt erst am nächsten Öffnungstag.

 

(8)       Werden Medien und Objekte während der Öffnungszeit zurückgegeben, so sind sie nach der Rückbuchung durch die Benutzer selbst in die gekennzeichneten Rückgabecontainer und/oder Regale bei den Selbstverbuchungsautomaten zurück zu sortieren. Bei fehlerhaften Rückgaben erfolgt eine Rückmeldung über das Bibliothekspersonal. Bei drittmaliger Zuwiderhandlung erfolgt der Bibliotheksausschluss für ein Jahr durch die Bibliotheksleitung. Eine Rückzahlung der entrichteten Jahresgebühr ist ausgeschlossen. Der Benutzungsausweis ist nach § 4 Abs. 3 zurück zu geben.

 

 

§ 7       Behandlung der ausgeliehenen Medien und Objekte, Haftung

 

Absatz 1, 2 und 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

 

(1)       Entliehene Medien und Objekte sind sorgfältig zu behandeln und vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren.

 

(2)       Die Bibliothek übernimmt, außer im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, keine Haftung für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien und Objekte, insbesondere durch eine unrichtige, unvollständige oder dem bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht entsprechende Verwendung dieser, entstanden sind. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Bibliothek oder ihrer Beschäftigten beruhen, bleibt unberührt.

 

(4)       Entliehene Medien und Objekte dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

 

(5)       Der Verlust oder die Beschädigung ausgeliehener Medien und Objekte ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen.

 

(6)       Für den Verlust oder die Beschädigung von ausgeliehenen Medien und Objekten hat die benutzende Person Ersatz zu leisten. Nach Wahl der Bibliothek ist bei Verlust oder bei einer die Benutzung beeinträchtigenden Beschädigung eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen sowie eine Pauschale für die Transponder zu erbringen oder eine Geldleistung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes und der Pauschale für Ersatztransponder zu erbringen.

 

 

§ 8       Vollstreckung – Versäumnisgebühren

 

Absatz 1, 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

 

(1)       Für Medien und Objekte, die bis zum Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten.

 

(4)       Werden ausgeliehene Medien und Objekte nach Ablauf der Leihfrist trotz Aufforderung nicht zurückgegeben, so ist die Bibliothek berechtigt, anstelle der Rückgabe der ausgeliehenen Medien und Objekte Schadenersatz zu verlangen.

 

Vier Wochen nach Überschreiten der Leihfrist verweigert die Bibliothek die Annahme dieser Medien und Objekte. Der zu leistende Schadenersatz enthält die Kosten der Ersatzbeschaffung, eine Bearbeitungspauschale sowie eine Pauschale für die Transponder (§ 9 Nr. 10 und Nr. 11).

 

(5)       Bei offenen Gebühren ist keine Verlängerung der Medien und Objekte online über BIBNET möglich. Ab € 10,- ist der Benutzungsausweis gesperrt. Die Ausleihe von Medien und Objekten über die Selbstverbuchungsgeräte und die Nutzung der Internet-Zugänge ist erst nach Freischaltung durch Bezahlung wieder möglich.        

 

(6)       Bei offenen Gebühren ist das Personal berechtigt, das Benutzerkonto zu sperren. Die Sperrung erfolgt unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte. Eine Verpflichtung zur schriftlichen Mahnung besteht nicht.

 

 

§ 9       Höhe der Gebühren

 

 

 

 

 

 

Euro

 

8.

 

Kinder und Jugendliche zahlen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bei allen anderen Medien pro Medieneinheit und Objekten pro Objekt für jede angefangene Überschreitungswoche

 

1,00

 

9.

 

Bei Erwachsenen erhöht sich die Versäumnisgebühr nach Abs. 8 je Medieneinheit und je Objekt für jede Überschreitungswoche um jeweils 2,00 €:

-      1. Überschreitungswoche

-      2. Überschreitungswoche

-      3. Überschreitungswoche

 

 

1,00

3,00

5,00

 

11.

 

 

Pauschale für Ersatztransponder

 

     1,50

 

12.

 

Vormerkung

 

1,00

 

14.

 

Verbrauchsmaterial für die Nutzung von Medien und Objekten der LeihBar (2 versch. Preise)

 

 

 

3,00

 

 

15.

 

 

Leihgebühr pro Bestseller

 

 

2,00

16.

Leihgebühr pro Blu-ray, DVD (aktuelle Spielfilme)

2,00

17.

Leihgebühr pro Konsolenspiel für Erwachsene

2,00

18.

Ersatz-/Verlustgebühr für Verpackungen/Beilagen von CDs, Tonies, Hörbücher und Konsolenspiele

1,50

19.

Ersatz-/Verlustgebühr für Verpackungen/Beilagen von DVDs und Blu-rays

1,50

20.

Ersatz-/Verlustgebühr für Verpackungen/Boxen von Objekten der LeihBar

5,00

21.

Ersatz-/Verlustgebühr für Verpackungen/Boxen von Tonieboxen

2,00

22.

Ersatz-/Verlustgebühr für Spieleteil

1,50

23.

Ersatz-/Verlustgebühr für Audiokabel von Kopfhörern

2,50

24.

Flohmarkt Medien

1,00

25.

Flohmarkt Spiele

3,00

 

 

 

 

 

Leihfristen der Stadtbücherei Hilden:

 

Bücher                                                28 Tage

Medienpakete                                    28 Tage

Spiele                                                 28 Tage

Hörbücher                                          28 Tage

CDs - Sach                                        28 Tage

CDs - Kinder                                       28 Tage

Tonies                                                28 Tage

Tonieboxen                                        28 Tage

TipToi-Stifte                                       28 Tage

Themenkoffer                                    28 Tage

Objekte der LeihBar                           28 Tage

Mobile CD- & DVD-Player                 28 Tage

Bestseller                                           28 Tage

(2,- € je Ausleihe/Verlängerung)

Konsolenspiele / Zubehör                  28 Tage

(2,- € je Ausleihe / Verlängerung, aktuelle Spiele)

 

 

Zeitschriften                                        14 Tage

CDs – Musik                                      14 Tage

DVDs, Sach-DVDs,

Musik-DVDs &  Blu-rays                     14 Tage        

(2,- €  je Ausleihe /Verlängerung, aktuelle Spielfilme)

 

 

§ 2

 

Die 2. Nachtragssatzung zur Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbücherei Hilden tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung für die Stadtbücherei Hilden vom 22.08.1993 mit allen dazu erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft.