Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Nach Vorberatung im Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz am 19.05.2022 beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013:

 

 

3. Nachtragssatzung vom              zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013

 

 

§ 1

 

Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013, zuletzt geändert durch die 2. Nachtragssatzung vom 24.09.2020, wird wie folgt geändert:

 

Die Satzungsgrundlage wird wie folgt geändert/ ergänzt:

 

Der Teil „der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666)“ wird unmittelbar dahinter ergänzt um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. 2020. S. 916),“

 

Der Teilsatz „§§ 5, 8 und 9 des Abfallgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988“ wird geändert in „§§ 5 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) vom 01.02.2022 (GV NRW 2022, S. 136 ff.),

 

Der Teilsatz „des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212 ff.)“ wird ergänzt um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.)“,

 

Der Teilsatz „des § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.)“ wird ergänzt um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I 2020, S. 2232 ff.)“,

 

Der Teilsatz „des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.)“ wird ergänz um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des ElektroG vom 20.05.2021 (BGBI 2021, S. 1145 ff.)“,

 

Bei dem Teilsatz „des Batteriegesetzes (BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582)“ wird der Nachsatz „zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 872)“ geändert in „zuletzt geändert Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom 03.11.2020 (BGBl. I 2020, S. 2280 ff.)“,

 

Der Teilsatz „des Verpackungsgesetzes (VerpackG - Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017, S. 2234 ff.),“ wird ergänzt um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmen-richtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.)“,

 

Der Teilsatz „sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (OWiG- BGBl. I 1987, S. 602)“ wird ergänzt um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch Art. 9 a des Gesetzes vom 30.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 448)“.

 

 

§ 1 Absatz 2 Nr. 2:

 

Der Wortlaut des Punktes wird hinter dem Wortlaut „…von Abfällen“ ergänzt um den Zusatz „§ 46 KrWG i. V. m. § 3 LKrWG NRW).“.                

 

 

§ 1 Absatz 4:

 

Der Wortlaut des Absatzes wird hinter dem Wort „bedienen“ ergänzt um den Zusatz „(§ 22 KrWG).“

 

 

§ 1 Absatz 5:

 

Die in dem Absatz aufgeführte Norm „LAbfG“ wird ersetzt durch die Norm „LKrWG“.

 

 

§ 2 Absatz 1:

 

Der Absatz wird nach dem letzten Satz „… zugeführt werden können.“ Ergänzt um den Satz „Bei den eingesammelten Abfällen handelt es sich insbesondere um Siedlungsabfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 a KrWG.“.

 

 

§ 2 Absatz 2 Ziffer 8:

 

Der Wortlaut wird hinter dem Wort „Textilien“ gestrichen.

 

§ 3 Absatz 1:

 

Die im Absatz genannte Norm „§ 20 Abs. 2 KrWG“ wird geändert in „§ 20 Abs. 3 KrWG“.

 

§ 3 Absatz 1 Nr. 1:

 

Die im Absatz genannte Norm „(§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG“ wird geändert in „§ 20 Abs. 3 Satz 1 KrWG)“.

 

§ 3 Absatz 1 Nr. 2:

 

Die im Absatz genannte Norm „(§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG“ wird geändert in „§ 20 Abs. 3 Satz 2 KrWG)“.

 

§ 3 Absatz 2:

 

Die im Absatz genannte Norm „(§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG“ wird geändert in „§ 20 Abs. 3 Satz 3 KrWG)“.

 

 

§ 4 lit. B Absatz 1:

 

Der Wortlaut des Absatzes wird beim letzten Satz hinter dem Wort „können“ ergänzt um den Zusatz „(§ 5 Abs. 3 LKrWG NRW).“.

 

 

§ 7:

 

In der Textpassage Bindestrich „soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG)“ wird nach dem Wort „nach“ geändert in „§ 26 Abs. 3 oder Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);“.

 

 

§ 8 Abs. 1:

 

Der Wortlaut des Absatzes hinter dem Wortlaut „…§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG“ wird unmittelbar ergänzt um den Wortlaut „sowie § 9 Abs. 1 - 4 LKrWG NRW“. Das Satzende bildende Wort „besteht“ bleibt bestehen.

 

§ 11 Abs. 2:

 

Im Wortlaut des Absatzes „…der 365 Tage…“ wird das darauffolgende „á“ durch ein „à“ ersetzt. Der restliche Inhalt bleibt bestehen.

 

 

 

§ 13 Absatz 3:

 

Der Passus im Absatz „Aus Gründen der Hygiene und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu durchsuchen.“ wird ersatzlos gestrichen.

 

 

 

§ 22 Absatz 3:

 

Die im Absatz genannte Norm „LAbfG“ wird geändert in „LKrWG NRW“.

 

 

§ 2

 

Diese 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 11.07.2013 tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.