Sitzung: 19.05.2022 Ausschuss für Umwelt- und Klimaschutz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 20-25 SV 68/016
Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Ausschuss für
Umwelt- und Klimaschutz am 19.05.2022 beschließt der Rat der Stadt Hilden
folgende 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt
Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013:
3.
Nachtragssatzung vom zur Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013
§ 1
Die Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Hilden - Abfallentsorgungssatzung - vom 12.07.2013, zuletzt geändert
durch die 2. Nachtragssatzung vom 24.09.2020, wird wie folgt geändert:
Die Satzungsgrundlage wird wie folgt
geändert/ ergänzt:
Der Teil „der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666)“ wird unmittelbar dahinter ergänzt um den
Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29. September
2020 (GV. NRW. 2020. S. 916),“
Der Teilsatz 㤤 5, 8 und 9 des
Abfallgesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988“
wird geändert in „§§ 5 und 9 des Landeskreislaufwirtschaftsgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NRW) vom 01.02.2022 (GV NRW 2022, S. 136 ff.),
Der Teilsatz „des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012,
S. 212 ff.)“ wird ergänzt um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert
durch Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben
der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im
Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom 09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699
ff.)“,
Der Teilsatz „des § 7 der
Gewerbeabfall-Verordnung vom 18.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 896 ff.)“ wird
ergänzt um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der
Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union vom 23.10.2020 (BGBl. I 2020, S.
2232 ff.)“,
Der Teilsatz „des Elektro- und
Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 20.10.2015 (BGBl. I 2015, S. 1739 ff.)“
wird ergänz um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des
ElektroG vom 20.05.2021 (BGBI 2021, S. 1145 ff.)“,
Bei dem Teilsatz „des Batteriegesetzes
(BattG) vom 25.06.2009 (BGBl. I 2009, S. 1582)“ wird der Nachsatz „zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 10 des
Gesetzes vom 13.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 872)“ geändert in „zuletzt
geändert Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetzes vom
03.11.2020 (BGBl. I 2020, S. 2280 ff.)“,
Der Teilsatz „des Verpackungsgesetzes
(VerpackG - Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen
Getrennthaltung von wertstoffhaltigen Abfällen vom 05.07.2017 – BGBl. I 2017,
S. 2234 ff.),“ wird ergänzt um den Wortlaut und die Norm „zuletzt geändert durch das Gesetz zur
Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der
Abfallrahmen-richtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen vom
09.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 1699 ff.)“,
Der Teilsatz „sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom
19.02.1987 (OWiG- BGBl. I 1987, S. 602)“ wird ergänzt um den Wortlaut und die
Norm „zuletzt geändert durch Art. 9 a
des Gesetzes vom 30.03.2021 (BGBl. I 2021, S. 448)“.
§ 1 Absatz 2 Nr.
2:
Der Wortlaut des
Punktes wird hinter dem Wortlaut „…von Abfällen“ ergänzt um den Zusatz „§ 46 KrWG i. V. m.
§ 3 LKrWG NRW).“.
§ 1 Absatz 4:
Der Wortlaut des Absatzes wird hinter dem Wort „bedienen“ ergänzt um den
Zusatz „(§ 22 KrWG).“
§ 1 Absatz 5:
Die in dem Absatz aufgeführte Norm „LAbfG“ wird ersetzt durch die Norm
„LKrWG“.
§ 2 Absatz 1:
Der
Absatz wird nach dem letzten Satz „… zugeführt werden können.“ Ergänzt um den
Satz „Bei den eingesammelten Abfällen handelt es sich insbesondere um Siedlungsabfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 a
KrWG.“.
§ 2 Absatz 2 Ziffer 8:
Der Wortlaut wird
hinter dem Wort „Textilien“ gestrichen.
§ 3 Absatz 1:
Die im Absatz genannte Norm „§ 20 Abs. 2
KrWG“ wird geändert in „§ 20 Abs. 3 KrWG“.
§ 3 Absatz 1 Nr. 1:
Die im Absatz
genannte Norm „(§ 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG“ wird geändert in „§ 20 Abs. 3 Satz 1
KrWG)“.
§ 3 Absatz 1 Nr. 2:
Die im Absatz
genannte Norm „(§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG“ wird geändert in „§ 20 Abs. 3 Satz 2
KrWG)“.
§ 3 Absatz 2:
Die im Absatz
genannte Norm „(§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG“ wird geändert in „§ 20 Abs. 3 Satz 3
KrWG)“.
§ 4 lit. B Absatz 1:
Der Wortlaut des
Absatzes wird beim letzten Satz hinter dem Wort „können“ ergänzt um den Zusatz
„(§ 5 Abs. 3 LKrWG NRW).“.
§ 7:
In der Textpassage Bindestrich „soweit Abfälle in Wahrnehmung der
Produktverantwortung nach § 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem
zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die zuständige Behörde ein Freistellungs-
oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt worden ist
(§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG)“ wird nach dem Wort „nach“ geändert in „§ 26
Abs. 3 oder Abs. 4 KrWG erteilt worden ist (§17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);“.
§ 8 Abs. 1:
Der Wortlaut des
Absatzes hinter dem Wortlaut „…§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG“ wird
unmittelbar ergänzt um den Wortlaut „sowie § 9 Abs. 1 - 4 LKrWG NRW“. Das
Satzende bildende Wort „besteht“ bleibt bestehen.
§ 11 Abs. 2:
Im Wortlaut des
Absatzes „…der 365 Tage…“ wird das darauffolgende „á“ durch ein „à“ ersetzt.
Der restliche Inhalt bleibt bestehen.
§ 13 Absatz 3:
Der Passus im
Absatz „Aus Gründen der Hygiene
und des Seuchenschutzes ist es verboten, die in ein Restmüllgefäß bereits eingeworfenen
Abfälle nachträglich nach verwertbaren Abfällen durchzusortieren oder zu
durchsuchen.“ wird ersatzlos gestrichen.
§ 22 Absatz 3:
Die im Absatz
genannte Norm „LAbfG“ wird geändert in „LKrWG NRW“.
§ 2
Diese 3.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Hilden -
Abfallentsorgungssatzung - vom 11.07.2013 tritt am Tage nach ihrer
Bekanntmachung in Kraft.