Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Hauptausschuss sowie im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der Änderung der Dringlichkeitsstufen und beschließt folgende 17. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:

 

 

17. Nachtragssatzung vom 27.04.2022 zur Satzung über die Straßenreinigung und die

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und

Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 27.04.2022 folgende 17. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die “Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(6)   Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten

Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Dringlichkeitsstufen 0 - 4.

Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Dringlichkeitsstufen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).

Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich

 

a) in der Dringlichkeitsstufen 0 

 

1,64 €

b) in der Dringlichkeitsstufen 1 

 

1,23 €

c) in der Dringlichkeitsstufen 2 

 

0,82 €

d) in der Dringlichkeitsstufen 3

 

0,41 €

e) in der Dringlichkeitsstufen 4

 

0,00 €

 


§ 2

 

Die Erläuterungen des Straßen-, Wege- und Plätzeverzeichnisses mit Stand 01.01.2020, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung ist, werden wie folgt geändert:

 

Erläuterungen lit. c) erhält folgende Fassung:

 

c)        Kennzeichnung der Dringlichkeitsstufen gem. § 6 der StrRein. + Geb.S.:

 

Dringlichkeitsstufe 0

Fußgängerzonen; der Winterdienst in diesen Erschließungsstraßen und Gewerbegebieten sowie in der Fußgängerzone erfolgt nach Erledigung des Winterdienstes in der Dringlichkeitsstufe 1.

 

Dringlichkeitsstufe 1

Der Winterdienst in den Hauptverkehrsstraßen und Straßen mit besonderen Verkehren (ÖPNV, Krankenhaus, Feuerwache) erfolgt vorrangig.

Dringlichkeitsstufe 2

Der Winterdienst in diesen Straßen erfolgt nach Erledigung des Winterdienstes in den Dringlichkeitsstufen 1.

Dringlichkeitsstufe 3

Der Winterdienst in diesen Straßen erfolgt nach Erledigung des Winterdienstes in den Dringlichkeitsstufen 1 und 2. Diese Straßen werden erst ab Schneehöhe von 5 cm geräumt und erst bei extremer Glätte, die mehrere Tage anhalten soll, gestreut.

Dringlichkeitsstufe 4

Winterwartung auf Anlieger übertragen; Der Winterdienst in diesen Anliegerstraßen, verkehrsberuhigten Bereichen, Tempo 30-Zonen und Fuß- und Radwegen erfolgt der gemäß Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) übertragenen Winterdienstwartung.

 

 

 

                                                                       § 3

 

Teil 1 des Straßenverzeichnisses mit Stand vom 01.01.2020 in der zuletzt gültigen Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt geändert:

 

1. Neuaufnahme und Änderung bestehender Eintragungen

 

Die Bezeichnung der Spalte „Winterdienstklasse“ wird durchgängig ersetzt durch die Bezeichnung „Dringlichkeitsstufe“.

 

 

Die nachfolgend aufgeführten Straßen oder Straßenabschnitten werden statt bisher der Dringlichkeitsstufe 1 zukünftig der Dringlichkeitsstufe 2 zugeordnet.

 

 

Festlegung der Straßenart, Häufigkeit der Reinigung und Festlegung der Reinigungspflichtigen mit Reinigungsabschnitt gemäß nachstehender Liste.

 


 

Teil I. Straßenliste

Straßen-schlüssel

Straßenname

Reinigung und Winterdienst durch

Häufigkeit der Reinigung (14-täglich)

Straßen-art

Dringlich-
keitsstufe

Stadt

Grundstückseigentümer

Fahrbahn

Fuß-gänger-zone

Gehweg

Fahrbahn, Gehweg und Radweg

1439

Agnes-Pockels-Straße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1133b

Bahnhofsallee

Neubauabschnitt bis Wendehammer

x

 

x

 

1

1

2

1139

Bernshausstraße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1449

Diekhaus

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1173b

Ellerstraße

alter Straßenverlauf

x

 

x

 

1

1

2

1186a

Forststraße

von Düsseldorfer Straße bis Kleinhülsen

x

 

x

 

1

2

2

1186b

Forststraße

von Kleinhülsen bis Hülsenstraße

x

 

x

 

1

1

2

1189b

Fritz-Gressard-Platz/ Vorplatz der Stadthalle

begrenzt durch Stadthalle, Weg an der Itter, Teichanlage, rückwärtige Bebauung F.-Gressard-Platz 1-9) inkl. neugestalteter Fläche zwischen Benrather Straße/ Klotzstraße bis zur Teichanlage

 

x

x

 

10

0

0

1196b

Giesenheide

Ab Kreisel bis Ausbauende

x

 

x

 

1

1

2

1438

Großhülsen

von Hülsenstraße bis Ende

x

 

x

 

1

1

2

1378

Hans-Sachs-Straße

ganz

x

 

x

 

1

2

2

1404

Heinrich-Hertz-Straße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1217a

Heinrich-Lersch-Straße

von Stockshausstraße bis einschließlich Haus Nr. 22

x

 

x

 

1

1

2

1219c

Herderstraße

nur Stich zum Nordfriedhof

x

 

x

 

1

1

2

1231a

Im Hock

Stichstraße zu Hs.-Nr. 4-8,  ohne Bereich Nr. 1231b

x

 

x

 

1

1

2

1231b

Im Hock

von der Hülsenstraße bis zum Möbelmarkt

x

 

x

 

1

2

2

1402b

Im Hülsenfeld

Von Straße „Kleinhülsen“ bis Otto-Hahn-Straße

X

 

X

 

1

2

1

1402c

Im Hülsenfeld

von Otto-Hahn-Straße bis Ende

x

 

x

 

1

2

2

1380

In den Weiden

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1415

Johann-Vaillant-Straße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1271

Liebigstraße

von Düsseldorfer Straße bis Weststraße

x

 

x

 

1

2

2

1412

Lise-Meitner-Straße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1437

Marie-Curie-Straße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1292

Mühle

von Oststraße bis Wendeplatz

x

 

x

 

1

1

2

1421

Mühlenbachweg

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1296

Neustraße

ganz

x

 

x

 

1

2

2

1413

Nikolaus-Otto-Straße

ganz

x

 

x

 

1

1

2

1314b

Reisholzstraße

von Forststraße bis Ausbauende einschl. Flurstücke 270 und 253

x

 

x

 

1

1

2

1328

Siemensstraße

ganz einschl. östliche Stichstraße

x

 

x

 

1

1

2

1347

Stockshausstraße

ganz

x

 

x

 

1

2

2

1365a

Westring

nur zwei nach Westen abgehende Stichstraßen

x

 

x

 

1

1

2

1364a

Weststraße

von Liebigstraße bis Siemensstraße

x

 

x

 

1

2

2

1364c

Weststraße

von der Liebigstraße bis zur Einmündung Agnes-Pockels-Straße

x

 

x

 

1

1

2

1447

Zum Jägerhof

ganz

x

 

x

 

1

1

2

 


§ 4

Inkrafttreten

 

Die 17. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) tritt am 17.10.2022 in Kraft.