Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 60

Beschlussvorschlag:

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Hauptausschuss und im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die im vollen Wortlaut vorliegende Satzung über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Hilden (Wettbürosteuersatzung) unter Anwendungsvorbehalt.“

 

 

Satzung

über die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Hilden

(Wettbürosteuersatzung)

 

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende Wettbürosteuersatzung beschlossen:

 

 

 

§ 1 Steuergegenstand

 

(1)     Die Stadt Hilden erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

 

(2)   Der Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Hilden das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglichen (Wettbüros).

 

(3)   Einrichtungen, in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service angeboten wird, werden nicht besteuert.

 

(4)   Die Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter oder der Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und/oder Genehmigungen beantragt und erhalten hat. Ebenso ist es für die Besteuerung irrelevant, ob das Totalisator-Unternehmen erlaubt oder der Buchmacher zugelassen ist.

 

 

§ 2 Steuerschuldner

 

(1)   Steuerschuldner ist der Wettvermittler oder der Wettveranstalter. Wettvermittler ist, wer den Abschluss von Wetten, insbesondere über einen aufgestellten Totalisator oder durch Vermittlung an einen Buchmacher, in Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht. Wettveranstalter ist, wer den Abschluss von Wetten in eigener Verantwortlichkeit in Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht.

 

(2)   Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 1 ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsbehördlicher Vorschriften die Erlaubnis zur Ausübung des in § 1 geregelten Steuergegenstandes erteilt wurde.

 

(3)   Steuerschuldner ist darüber hinaus der Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

 

(4)   Die Steuerschuldnerschaft besteht auch, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.

 

(5)   Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung (AO).

 

 

§ 3 Bemessungsgrundlage

 

Grundlage für die Bemessung der Steuer sind die für eine Wette vom Wettkunden aufgewendeten Beträge (Bruttowetteinsatz). Hierzu zählen insbesondere die Wetteinsätze auf Basis des Nennwerts des Wettscheins sowie zusätzliche Entgelte, die beim Wettkunden erhoben werden.

 

 

§ 4 Steuersatz

 

Die Steuer beträgt je angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge im Sinne des § 3.

 

 

§ 5 Entstehung und Ende des Steueranspruchs / der Steuerpflicht

 

(1)     Die Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme des Wettbüros und endet mit dem Datum der Schließung des Wettbüros. Der Wegfall der Mitverfolgbarkeit kommt einer Schließung gleich.

 

(2)     Der Steueranpruch entsteht mit der Entgegennahme des Wetteinsatzes.

 

(3)     Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge (Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tag der Abmeldung dem bisherigen Betreiber des Wettbüros.

 

(3)   Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer für den angefangenen Kalendermonat der Schließung beim bisherigen Betreiber an.

 

 

§ 6 Anzeige- / Mitteilungspflichten

 

(1)   Wer ein Wettbüro im Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme, dem für die Festsetzung dieser Steuer zuständigen Amt für Finanzservice (Sachgebiet Steuern und Abgaben), auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen.

 

Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:

 

1.   Name und Anschrift des / der Betreibers / Betreiberin

2.   Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros

3.   Angaben über die Art der Wettangebote und den Wettveranstalter

4.   eine Auflistung aller eingesetzten Wettterminals mit der jeweiligen Gerätenummer

5.   Angaben über die in § 2 Absatz 3 genannten Personen sofern diese an den Einnahmen beteiligt sind

 

(2)     Die Betreiber der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im Sinne von § 1 haben dem für die Festsetzung dieser Steuer zuständigen Amt für Finanzservice (Sachgebiet Steuern und Abgaben) die Angaben gemäß Absatz 1 innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Satzung durch Anmeldung vorzunehmen.

 

(3)     Jede Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Höhe der Steuer oder die sachliche oder persönliche Steuerpflicht auswirken kann (z. B. Schließung, Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes sowie des Wettveranstalters), ist innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der Änderung dem für die Festsetzung dieser Steuer zuständigen Amt für Finanzservice (Sachgebiet Steuern und Abgaben) schriftlich mitzuteilen. Bei einer verspäteten Anzeige der Änderung wird der Kalendertag der Vorsprache an Amtsstelle oder des Posteinganges der Mitteilung zu Grunde gelegt.

 

 

§ 7 Steuermeldung und Steuerfestsetzung

 

(1)   Die Steuer wird in der Regel für den Kalendermonat (Erhebungszeitraum) durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

 

(2)   Der Steuerschuldner nach § 2 hat die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen Angaben, insbesondere die Summe der im Sinne der §§ 3 und 4 für den Abschluss der Wetten aufgewendeten Beträge (Bruttowetteinsatz), bis zum 15. Tag des auf den zu besteuernden Monat folgenden Monats an das für die Festsetzung dieser Steuer zuständige Amt für Finanzservice (Sachgebiet Steuern und Abgaben) schriftlich zu übermitteln (Steuermeldung). Die Steuermeldung hat unter Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.

 

(3)   Der Steuermeldung nach Absatz 2 sind die Belege über die Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden Zeitraum beizufügen. Wettveranstalter haben für den entsprechenden Zeitraum die für den Abschluss von Wetten entgegengenommenen Beträge mitzuteilen und durch geeignete Unterlagen, z. B. Umsatzlisten oder Ähnliches, nachzuweisen.

 

(4)   Die Stadt Hilden, Amt für Finanzservice (Sachgebiet Steuern und Abgaben), kann unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur in besonderen Fällen zulassen, dass der Steuerschuldner die Übermittlung nach Absatz 2 (Steuermeldung) abweichend abgibt und auf die Beifügung der Abrechnung zwischen dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter sowie auf die Übermittlung der geeigneten Unterlagen des Wettveranstalters über die für den Wettabschluss entgegengenommenen Beträge nach Absatz 3 verzichten.

 

 

§ 8 Steuerschätzung, Verspätungszuschlag, Sicherheitsleistung

 

(1)   Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung dieser Satzung und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit festzustellen, wird die Steuer gemäß § 12 KAG NRW i. V. m. § 162 AO geschätzt.

 

(2)   Gibt der Steuerschuldner seine Steuermeldung nicht oder nicht fristgerecht ab, kommt die Erhebung eines Verspätungszuschlags nach § 12 KAG NRW i. V. m. § 152 AO in Betracht.

 

(3)   Die Stadt Hilden ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung gemäß § 12 KAG NRW i. V. m.

§ 241 AO bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu verlangen.

 

 

§ 9 Fälligkeit

 

Die Steuer, eine Sicherheitsleistung sowie ein Verspätungszuschlag nach § 8 sind innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

 

 

§ 10 Mitwirkungspflichten

 

(1)     Der Steuerschuldner ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hilden zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlichen Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten sowie den genutzten Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung zu gewähren. Auf die Bestimmungen des § 12 KAG NRW i. V. m. den §§ 98 und 99 AO wird verwiesen.

 

(2)     Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Hilden Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftsunterlagen, elektronische Aufzeichnungen und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in der Stadt Hilden unverzüglich und vollständig vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Auf die Bestimmungen der §§ 90 und 93 AO wird verwiesen.

 

(3)     Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend dem Bestimmungen des § 147 AO aufzubewahren.

 

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach § 6, § 7 oder § 10 dieser Satzung zuwiderhandelt.

 

(2)   Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 20 KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

 

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.