Sitzung: 14.12.2021 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 60
Vorlage: WP 20-25 SV 20/060/1
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Hauptausschuss und im Ausschuss
für Finanzen und Beteiligungen die im vollen Wortlaut vorliegende Satzung über
die Erhebung einer Wettbürosteuer in der Stadt Hilden (Wettbürosteuersatzung)
unter Anwendungsvorbehalt.“
Satzung
über die Erhebung einer
Wettbürosteuer in der Stadt Hilden
(Wettbürosteuersatzung)
Aufgrund des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell
gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober
1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der
Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung vom xx.xx.xxxx folgende
Wettbürosteuersatzung beschlossen:
§
1 Steuergegenstand
(1)
Die Stadt Hilden erhebt eine Wettbürosteuer als örtliche
Aufwandsteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.
(2) Der
Besteuerung unterliegen im Gebiet der Stadt Hilden das Vermitteln oder
Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Einrichtungen (Wettbüros), die
neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder
ähnlichen Wettvorrichtungen) auch das Mitverfolgen der Wettereignisse
ermöglichen (Wettbüros).
(3) Einrichtungen,
in denen Wettscheine lediglich abgegeben werden und kein weiterer Service
angeboten wird, werden nicht besteuert.
(4) Die
Besteuerung erfolgt ohne Rücksicht darauf, ob der Wettveranstalter oder der
Wettvermittler die vorgeschriebenen Konzessionen und/oder Genehmigungen
beantragt und erhalten hat. Ebenso ist es für die Besteuerung irrelevant, ob
das Totalisator-Unternehmen erlaubt oder der Buchmacher zugelassen ist.
§
2 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Wettvermittler oder der Wettveranstalter.
Wettvermittler ist, wer den Abschluss von Wetten, insbesondere über einen
aufgestellten Totalisator oder durch Vermittlung an einen Buchmacher, in
Räumlichkeiten gemäß § 1 ermöglicht. Wettveranstalter ist, wer den Abschluss
von Wetten in eigener Verantwortlichkeit in Räumlichkeiten gemäß § 1
ermöglicht.
(2) Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 1 ist auch derjenige
Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsbehördlicher Vorschriften die Erlaubnis
zur Ausübung des in § 1 geregelten Steuergegenstandes erteilt wurde.
(3) Steuerschuldner ist darüber hinaus der Eigentümer, Vermieter,
Besitzer oder sonstige Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen oder
auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern er an den Einnahmen
oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(4) Die Steuerschuldnerschaft besteht auch, wenn ausschließlich
Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.
(5) Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner im Sinne der
Abgabenordnung (AO).
§
3 Bemessungsgrundlage
Grundlage
für die Bemessung der Steuer sind die für eine Wette vom Wettkunden
aufgewendeten Beträge (Bruttowetteinsatz). Hierzu zählen insbesondere die
Wetteinsätze auf Basis des Nennwerts des Wettscheins sowie zusätzliche
Entgelte, die beim Wettkunden erhoben werden.
§
4 Steuersatz
Die Steuer beträgt
je angefangenen Kalendermonat 3 vom Hundert der für den Abschluss der Wetten
aufgewendeten Beträge im Sinne des § 3.
§ 5 Entstehung und Ende des
Steueranspruchs / der Steuerpflicht
(1)
Die
Steuerpflicht beginnt mit der Inbetriebnahme des Wettbüros und endet mit dem
Datum der Schließung des Wettbüros. Der Wegfall der Mitverfolgbarkeit kommt
einer Schließung gleich.
(2)
Der
Steueranpruch entsteht mit der Entgegennahme des Wetteinsatzes.
(3)
Bei
Einstellung des Geschäftsbetriebes durch Geschäftsaufgabe mit Nachfolge
(Betreiberwechsel) obliegt die Steuerpflicht bis zum Tag der Abmeldung dem
bisherigen Betreiber des Wettbüros.
(3) Bei Einstellung des Geschäftsbetriebes durch
Geschäftsaufgabe ohne Nachfolge (Schließung) fällt die Steuer für den
angefangenen Kalendermonat der Schließung beim bisherigen Betreiber an.
§
6 Anzeige- / Mitteilungspflichten
(1) Wer
ein Wettbüro im Sinne des § 1 eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dies unter
Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Inbetriebnahme, dem für die Festsetzung
dieser Steuer zuständigen Amt für Finanzservice (Sachgebiet Steuern und
Abgaben), auf amtlichem Vordruck durch Anmeldung anzuzeigen.
Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:
1.
Name
und Anschrift des / der Betreibers / Betreiberin
2.
Ort und
Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros
3.
Angaben
über die Art der Wettangebote und den Wettveranstalter
4.
eine Auflistung aller eingesetzten Wettterminals mit der
jeweiligen Gerätenummer
5.
Angaben über die in § 2 Absatz 3 genannten Personen sofern diese
an den Einnahmen beteiligt sind
(2)
Die
Betreiber der bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Wettbüros im
Sinne von § 1 haben dem für die Festsetzung dieser Steuer zuständigen Amt für
Finanzservice (Sachgebiet Steuern und Abgaben) die Angaben gemäß Absatz 1
innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten dieser Satzung durch Anmeldung
vorzunehmen.
(3)
Jede
Änderung des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Höhe der Steuer oder die
sachliche oder persönliche Steuerpflicht auswirken kann (z. B. Schließung,
Betreiberwechsel, Änderung der genutzten Räumlichkeit oder des Wettangebotes
sowie des Wettveranstalters), ist innerhalb von 14 Tagen ab Eintritt der
Änderung dem für die Festsetzung dieser Steuer zuständigen Amt für
Finanzservice (Sachgebiet Steuern und Abgaben) schriftlich mitzuteilen. Bei
einer verspäteten Anzeige der Änderung wird der Kalendertag der Vorsprache an
Amtsstelle oder des Posteinganges der Mitteilung zu Grunde gelegt.
§
7 Steuermeldung und Steuerfestsetzung
(1) Die
Steuer wird in der Regel für den Kalendermonat (Erhebungszeitraum) durch
schriftlichen Bescheid festgesetzt.
(2) Der
Steuerschuldner nach § 2 hat die für die Festsetzung der Steuer erforderlichen
Angaben, insbesondere die Summe der im Sinne der §§ 3 und 4 für den Abschluss
der Wetten aufgewendeten Beträge (Bruttowetteinsatz), bis zum 15. Tag des auf
den zu besteuernden Monat folgenden Monats an das für die Festsetzung dieser
Steuer zuständige Amt für Finanzservice (Sachgebiet Steuern und Abgaben)
schriftlich zu übermitteln (Steuermeldung). Die Steuermeldung hat unter
Verwendung des amtlichen Formulars zu erfolgen.
(3) Der
Steuermeldung nach Absatz 2 sind die Belege über die Abrechnung zwischen dem
Wettvermittler und dem Wettveranstalter für den zu versteuernden Zeitraum
beizufügen. Wettveranstalter haben für den entsprechenden Zeitraum die für den
Abschluss von Wetten entgegengenommenen Beträge mitzuteilen und durch geeignete
Unterlagen, z. B. Umsatzlisten oder Ähnliches, nachzuweisen.
(4) Die
Stadt Hilden, Amt für Finanzservice (Sachgebiet Steuern und Abgaben), kann
unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und nur in besonderen Fällen
zulassen, dass der Steuerschuldner die Übermittlung nach Absatz 2
(Steuermeldung) abweichend abgibt und auf die Beifügung der Abrechnung zwischen
dem Wettvermittler und dem Wettveranstalter sowie auf die Übermittlung der
geeigneten Unterlagen des Wettveranstalters über die für den Wettabschluss
entgegengenommenen Beträge nach Absatz 3 verzichten.
§
8 Steuerschätzung, Verspätungszuschlag,
Sicherheitsleistung
(1) Verstößt der Steuerschuldner gegen eine Bestimmung dieser Satzung
und sind infolgedessen die Besteuerungsgrundlagen nicht mit Sicherheit
festzustellen, wird die Steuer gemäß § 12 KAG NRW i. V. m. § 162 AO geschätzt.
(2) Gibt der Steuerschuldner seine Steuermeldung nicht oder nicht
fristgerecht ab, kommt die Erhebung eines Verspätungszuschlags nach § 12 KAG
NRW i. V. m. § 152 AO in Betracht.
(3) Die Stadt Hilden ist berechtigt, eine Sicherheitsleistung gemäß §
12 KAG NRW i. V. m.
§ 241 AO bis zur Höhe der voraussichtlichen Steuerschuld zu
verlangen.
§
9 Fälligkeit
Die Steuer, eine
Sicherheitsleistung sowie ein Verspätungszuschlag nach § 8 sind innerhalb von
sieben Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.
§
10 Mitwirkungspflichten
(1)
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt
Hilden zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der
Besteuerung unentgeltlichen Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten sowie den
genutzten Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung zu gewähren. Auf
die Bestimmungen des § 12 KAG NRW i. V. m. den §§ 98 und 99 AO wird verwiesen.
(2)
Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf
Verlangen den Beauftragten der Stadt Hilden Aufzeichnungen, Bücher,
Geschäftsunterlagen, elektronische Aufzeichnungen und andere Unterlagen in der
Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in der Stadt Hilden unverzüglich und
vollständig vorzulegen sowie Auskünfte zu erteilen. Auf die Bestimmungen der §§
90 und 93 AO wird verwiesen.
(3)
Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die
Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend dem Bestimmungen des § 147 AO
aufzubewahren.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
(1) Ordnungswidrig
im Sinne von § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des KAG NRW handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig einer Verpflichtung nach § 6, § 7 oder § 10 dieser Satzung
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten
können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Vorschriften der §§ 17 und 20
KAG NRW über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
am 01.01.2022 in Kraft.