Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die folgende Satzung zur Erhebung der
Elternbeiträge für außerunterrichtliche Bildungs- und Betreuungsangebote im
Primarbereich sowie für die Sekundarschule zum 01.02.2022.
Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die
Erhebung von
Elternbeiträgen im Rahmen der Bildungs- und
Betreuungsangebote im Primarbereich
(Beitragssatzung Primarbereich)
Satzung |
Datum |
Änderung |
in Kraft
getreten |
Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsgrundschule“ und in der „Verlässlichen Grundschule 8-1“ im Primarbereich (Beitragssatzung Primarbereich) |
01.04.2015 |
Satzung wird aufgehoben |
01.08.2015 |
Auf der Grundlage des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff / SGV NRW 2023) in der aktuellen Fassung, §§ 22, 24 und 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in der zurzeit gültigen Fassung, § 51 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) in der aktuellen Fassung, und des § 9 Abs. 3 Schulgesetz NRW vom 15.02.2005 in seiner zurzeit gültigen Fassung , hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 15.12.2021 diese Satzung beschlossen:
Präambel
Die Stadt Hilden ist Träger von verschiedenen Bildungs-
und Betreuungssystemen in städtischen Hildener Grundschulen: Zeitlich
gestaffelte Angebote der Offenen Ganztagsschule, Verlässliche Grundschule, bis
14.00 Uhr bzw. 14:30 Uhr. Die Systeme dienen der Bildung der Kinder und bieten
Eltern eine verbesserte Situation für die Verbindung von Beruf und Familie.
Diese Satzung regelt die Grundsätze zu diesen Angeboten.
Insbesondere werden die Inhalte der Systeme, die Elternbeiträge sowie der
Zugang der Teilnahmeberechtigten zu den Systemen geregelt.
Alle Angebote sind schulische Veranstaltung.
Die Systeme werden vor Ort von den Koordinatorinnen und
Koordinatoren geleitet und in Abstimmung mit den Schulleitungen organisiert.
I. Offene Ganztagsgrundschule im Primarbereich (OGS),
15.00 Uhr, 16.00 Uhr
§ 1 - Das Angebot
(1) Die Offene Ganztagsgrundschule im Primarbereich hält pädagogische Angebote in den städtischen Grundschulen vor. Diese werden zusätzlich zum planmäßigen Unterricht
- an den Unterrichtstagen,
- an unterrichtsfreien Tagen (außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen) sowie
- in Ferienzeiten außerhalb der Sommerferien
angeboten.
(2) Der Zeitrahmen erstreckt sich, unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit, an allen Unterrichtstagen von regelmäßig
8.00 bis 15.00 Uhr (OGS 15 Uhr)
8.00 bis 16.00 Uhr (OGS 16 Uhr)
(3) Es besteht grundsätzlich eine Teilnahmepflicht der Kinder innerhalb der gebuchten Betreuungszeiten. Eine Befreiung von der Teilnahmepflicht ist nur durch die Einrichtungsleitung oder das von der Leitung beauftragte Personal möglich.
(4) Der Bedarf für ein Betreuungsangebot entsteht, sofern dieser für rund 25 Kinder einer Schule festgestellt wird. Sofern die Ressourcen seitens der Stadt als Träger zur Verfügung stehen, wird das Angebot bedarfsgerecht gestaltet.
Es gelten folgende Standards:
Standards für das OGS Angebot:
- Gruppengröße in der Regel ca. 25 Kinder,
- Konzeptbezogene pädagogische Arbeit in den Einrichtungen
- Mindestens ein Elterninformationsabend pro Schuljahr
- Hausaufgabenbetreuung/Lernzeit, incl. Unterstützung von Lehrer*innen
- Pädagogischer Mittagstisch, regelmäßig mit einer ausgewogenen,
vitaminreichen und abwechslungsreichen Ernährung, orientiert am DGE-Qualitätsstandard für die Gemeinschaftsverpflegung
- Angebot mindestens einer AG pro Schulhalbjahr für jedes Kind
- Ferienangebote der OGS in den Weihnachts- Oster-, Pfingst- und
Herbstferien.
§ 2 - Teilnahmeberechtigte, Aufnahme
(1) An den außerunterrichtlichen Angeboten
der offenen Ganztagsgrundschule können
grundsätzlich nur Kinder der Schulen teilnehmen, an denen dieses Angebot
besteht. Im Rahmen der Amtshilfe dürfen in Abstimmung mit der Leitung der
Kinder- und Jugendförderung befristet Ausnahmeregelungen getroffen werden.
(2) Es werden nur so viele Kinder aufgenommen, wie freie Plätze an der jeweiligen Schule vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Leitung der städtischen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen der jeweiligen Grundschule. Als Entscheidungsgrundlage ist der als Anlage 1 dieser Satzung beigefügte Kriterienkatalog zu nutzen.
(3)
Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten
der offenen Ganztagsgrundschule ist grundsätzlich freiwillig. Die Anmeldung
eines Kindes zur Teilnahme mit anschließender Aufnahme, d.h. Abschluss eines
Betreuungsvertrags, verpflichtet und berechtigt zur Teilnahme während der
Öffnungszeiten für die Dauer eines Schuljahres (1.8. - 31.7.).
§ 3 - Abmeldung, Ausschluss
(1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von zwei Wochen zum 1. des darauffolgenden Monats insbesondere möglich bei:
· Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,
· Wechsel der Schule,
· längerfristiger Erkrankung des Kindes (min. 4 Wochen) sowie
· Änderung der finanziellen Situation der Familie, z. B. durch Arbeitslosigkeit eines
Erziehungsberechtigten.
(2) Die Kündigung des Betreuungsvertrages seitens der Stadt Hilden ist möglich, wenn
- von dem Verhalten des Kindes eine Selbst- oder Fremdgefährdung
ausgeht
(vorrangig jedoch
ein zeitlich begrenzter Ausschluss),
- die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
nicht möglich ist,
- das Kind die OGS/VGS+/VGS nicht regelmäßig besucht,
- die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren oder
sind,
- die Eltern ihrer Pflicht zur Zahlung der Beiträge nach dieser
Satzung nicht nachkommen.
§ 4 - Elternbeiträge
(1) Für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten
der Offenen Ganztagsschule erhebt die Stadt Hilden einen Beitrag. Die Höhe wird
durch Beitragsbescheid festgesetzt. Der Elternbeitrag ist nach Zustellung des
Beitragsbescheides - gegebenenfalls rückwirkend - fällig und zum 15. Eines
jeden Monats zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner sind die leiblichen Eltern oder diesen rechtlich
gleichgestellten Personen, wenn sie jeweils mit dem Kind, das ein
Betreuungsangebot in Anspruch nimmt, zusammenleben. Lebt das Kind nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche
Angebot der offenen Ganztagsgrundschule. Sie besteht grundsätzlich
für ein Schuljahr. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder
verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die außerunterrichtlichen Angebote der
offenen Ganztagsgrundschule, ist der Beitrag anteilig zu entrichten. Es werden
nur volle Monate berechnet.
(4) Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der
offenen
Ganztagsgrundschule werden für das erste Kind monatlich folgende
Elternbeiträge
erhoben:
OGS 15.00 Uhr
Bruttojahres- einkommen (€) * |
mtl. Elternbeitrag € 1. Kind in €, 100% |
Elternbeitrag 1. Geschwisterkind in €, 50% |
Elternbeitrag ab 2. Geschwisterkind in €, 0% |
|
0,00 |
0,00 |
0,00 |
|
0,00 |
0,00 |
0,00 |
|
35,00 |
0,00 |
0,00 |
|
100,00 |
50,00 |
0,00 |
|
120,00 |
60,00 |
0,00 |
|
140,00 |
70,00 |
0,00 |
|
160,00 |
80,00 |
0,00 |
|
180,00 |
90,00 |
0,00 |
|
190,00 |
95,00 |
0,00 |
OGS 16.00 Uhr
Bruttojahres- einkommen (€) * |
mtl. Elternbeitrag € 1. Kind in €, 100% |
Elternbeitrag 1. Geschwisterkind in €, 50% |
Elternbeitrag ab 2. Geschwisterkind in €, 0% |
1. bis 25.000 |
0,00 |
0,00 |
0,00 |
2. bis 37.500 |
32,00 |
0,00 |
0,00 |
3. bis 50.000 |
60,00 |
0,00 |
0,00 |
4. bis 62.500 |
110,00 |
55,00 |
0,00 |
5. bis 75.000 |
130,00 |
65,00 |
0,00 |
6. bis 90.000 |
150,00 |
75,00 |
0,00 |
7. bis 105.000 |
170,00 |
85,00 |
0,00 |
8. bis 120.000 |
190,00 |
95,00 |
0,00 |
9. über 120.000 |
212,00 |
106,00 |
0,00 |
* Unter Bruttojahreseinkommen ist die Regelung zu Grunde zu legen, die sich aus der Beitragssatzung Elementarbereich der Stadt Hilden ergibt. Wird kein Nachweis vorgelegt, ist der Beitrag nach der höchsten Einkommens-Kategorie fällig.
(5) Das Familien- Bruttojahreseinkommen ist durch Vorlage eines
Einkommensteuerbescheides des Vorjahres bzw. einer Jahreseinkommensbescheinigung
und der Lohn- oder Gehaltsabrechnung von Dezember des Vorjahres (auch bei
geringfügigen Beschäftigungen), oder eines aktuellen Sozialhilfe- oder
Arbeitslosengeld-/Arbeitslosenhilfebescheides nachzuweisen. Unterhaltsbezüge
sind ebenfalls nachzuweisen. In Einzelfällen sind
sonstige geeignete Nachweise heranzuziehen.
(6) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von rechtlich
gleichgestellten Personen gleichzeitig eine andere städtische Tageseinrichtung
für Kinder oder ein schulisches Bildungs- und Betreuungsangebot, so gilt eine
Staffelung der Beiträge. Hierzu gibt es eine Sonderregelung unter § 12.
(7)
Die Beitragspflicht
besteht auch dann fort, wenn das Betreuungsangebot aufgrund außergewöhnlicher
Ereignisse (wie z. B. Personalstreik, Naturereignisse, Pandemie) vorübergehend
geschlossen wird. Bei länger anhaltenden Schließungen kann der Rat der Stadt
Hilden unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und
der Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände NRW beschließen, dass die
Elternbeiträge erlassen werden. Ein Anspruch auf den Erlass von Elternbeiträgen
besteht nicht. Diese Regelung gilt auch für die Erhebung des Entgeltes für die
Mittagsverpflegung.
§ 5 - Mittagsverpflegung
(1) Für die Mittagsverpflegung wird zusätzlich zum Elternbeitrag ein
Kostenbeitrag erhoben. Dieser bleibt bis 31.07.22
unverändert.
Ab dem Schuljahr 2022/23 beträgt er in Grundschulen 68 € monatlich, also 816
€ jährlich.
Für die Mittagsverpflegung in der Sekundarschule wird ebendieser Beitrag für eine Teilnahme an fünf Wochentagen
erhoben.
Für die Mittagsverpflegung in der Sekundarschule wird ein Beitrag in Höhe von 54 € monatlich, also 648 € jährlich
für eine Teilnahme an vier Wochentagen erhoben.
Für die Mittagsverpflegung in der Sekundarschule wird ein Beitrag in Höhe von 41 € monatlich, also 492 € jährlich
für eine Teilnahme an drei Wochentagen erhoben.
(2) Für die Folge-Schuljahre legt der Bürgermeister in Anlehnung an die
Kosten zum Wareneinkauf ggf. einen veränderten Beitrag fest.
II. Verlässliche Grundschule im Primarbereich
(VGS), 14.00 Uhr, 14.30 Uhr
§ 6 - Das Angebot
(1) Die VGS im Primarbereich bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an
den Unterrichtstagen Betreuung außerhalb der Unterrichtszeit
(Betreuungsangebote) an. Der Zeitrahmen erstreckt sich, unter Einschluss der
allgemeinen Unterrichtszeit, an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 bis
14.00 Uhr bzw. bis 14.30 Uhr.
(2) Das Angebot bis 14.30 Uhr beinhaltet die Mittagsverpflegung gem. § 5.
§ 7 - Teilnahmeberechtigte, Aufnahme
An den außerunterrichtlichen Angeboten der VGS können nur Kinder der Schulen
teilnehmen, an denen dieses Angebot besteht.
Es werden nur so viele Kinder aufgenommen, wie freie Plätze an der jeweiligen Schule vorhanden sind. Eine Gruppe besteht aus ca. 20 Kindern. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahmeentscheidung erfolgt entsprechend der Regelungen zur OGS.
Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der VGS ist freiwillig. Die Aufnahme eines Kindes bindet für die Dauer eines Schuljahres.
§ 8 - Abmeldung, Ausschluss
Die Regelungen zur OGS gemäß § 4 findet Anwendung.
§ 9 - Elternbeiträge
(1) Für die Inanspruchnahme von außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten
der Verlässlichen Grundschule erhebt die Stadt
Hilden einen Beitrag. Die Höhe wird durch Beitragsbescheid festgesetzt. Der
Elternbeitrag ist nach Zustellung des Beitragsbescheides - gegebenenfalls
rückwirkend - fällig und zum 15. eines jeden Monats zu entrichten.
(2) Beitragsschuldner sind die leiblichen Eltern oder diesen rechtlich
gleichgestellten Personen, wenn sie jeweils mit dem Kind, das ein
Betreuungsangebot in Anspruch nimmt, zusammenleben. Lebt das Kind nur mit einem
Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Mehrere
Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das
außerunterrichtliche Angebot der VGS. Sie besteht grundsätzlich für ein
Schuljahr. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein
Kind im laufenden Schuljahr die außerunterrichtlichen Angebote, ist der Beitrag
anteilig zu entrichten.
(4) Der Jahresbeitrag für VGS 14.00 Uhr liegt bei 600 € und wird auf 12
Monate mit je 50 € verteilt. Der Jahresbeitrag für VGS 14.30 Uhr liegt bei 840
€ und wird auf 12 Monate mit je 70 € verteilt. Ein Verzicht auf die
Beitragszahlung ist entsprechend der Regelungen zur Offenen Ganztagsschule
möglich.
III. Angebote in den Schulferien
§ 10 Schulferien außerhalb der Sommerferien
In den Schulferien erhalten die teilnehmenden Kinder der OGS- und VGS-Angebote die Möglichkeit, in den Weihnachts-, den Oster-, den Pfingst- und den Herbstferien kostenlos an der Ferienbetreuung der jeweiligen Schule teilzunehmen.
Schulen können gemeinsame Ferienangebote entwickeln. Das Angebot kann auch
außerhalb der jeweiligen Schulgrundstücke erfolgen.
In Bezug auf die Schließungszeiten während der Ferien wird auf § 11 verwiesen.
§ 11 Sommerferienangebot
(1) Für drei Wochen der Sommerferien können alle Eltern, deren Kind eine der
städtischen Hildener Grundschulen besucht, ein Ferienangebot in der jeweiligen
Schule ihres Kindes buchen.
Die Teilnahme an diesem Sommerferienangebot ist kostenpflichtig. Der Beitrag ist gestaffelt. Er beträgt je drei Wochen
Bruttojahres- einkommen (€) * |
mtl. Elternbeitrag € 1. Kind in €, 100% |
Elternbeitrag 1. Geschwisterkind in €, 50% |
Elternbeitrag ab 2. Geschwisterkind in €, 0% |
1. bis 25.000 |
25,00 |
0,00 |
0,00 |
2. bis 37.500 |
50,00 |
0,00 |
0,00 |
3. bis 50.000 |
75,00 |
0,00 |
0,00 |
4. bis 62.500 |
100,00 |
0,00 |
0,00 |
5. bis 75.000 |
100,00 |
0,00 |
0,00 |
6. bis 90.000 |
100,00 |
0,00 |
0,00 |
7. bis 105.000 |
100,00 |
0,00 |
0,00 |
8. bis 120.000 |
100,00 |
0,00 |
0,00 |
9. über 120.000 |
100,00 |
0,00 |
0,00 |
Die tägliche Öffnungszeit der obigen Schulferienmaßnahmen: 8.00 - 16.00 Uhr. Das Ferienangebot findet grundsätzlich während der ersten drei Wochen der Sommerferien statt. Der Veranstaltungsort ist flexibel.
(2) Eine der städtischen Grundschulen wird im jährlichen Wechsel lediglich
in der zweiten Hälfte der Ferien öffnen. So ist eine Notbetreuung für Kinder
gewährleistet, deren Eltern aus beruflichen oder vergleichbaren sonstigen
Gründen die Betreuung ihres Kindes in der jeweils geschlossenen Ferienhälfte
nicht sicherstellen können. Der Betreuungsbedarf muss durch
Arbeitgeberbescheinigungen oder andere Nachweise beider Eltern belegt werden.
Sofern die Kinder bereits ein Angebot besuchen und die Eltern Essensbeiträge zahlen, ist das Essen in den Ferien kostenlos. In anderen Fällen ist für die dreiwöchige Ferienzeit ein zusätzlicher Essensbeitrag in Höhe eines Monatsbeitrages (incl. Snacks) zu entrichten.
IV. Allgemeines
§ 12 Geschwisterregelung
(1) Nimmt mehr als
ein Kind einer Familie oder rechtlich gleichgestellten Personen gleichzeitig
elternbeitragspflichtige Betreuungsangebote (Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflege, Offene Ganztagsgrundschule, verlässliche Grundschule) im
Stadtgebiet Hilden in Anspruch, beträgt der Elternbeitrag für das Kind, welches
den höchsten Kostenbeitrag auslöst, als
- erstes Kind 100 % des jeweiligen Beitrags,
für das
darauffolgende Kind als
- zweites Kind 50% des jeweiligen Beitrags und
Alle weiteren
nachfolgenden Kinder sind beitragsfrei.
(2) Ist ein
Geschwisterkind, welches ein elternbeitragspflichtiges Betreuungsangebot im
Stadtgebiet Hilden wahrnimmt, gemäß der Beitragssatzung Elementarbereich (vgl.
dort § 5 Absatz 4), oder einer gesetzlichen Regelung von der Beitragspflicht befreit,
gelten Kinder, die ein Angebot nach dieser Satzung (Primarbereich) wahrnehmen,
als nachfolgendes Kind (z.B. zweites, drittes Kind usw.).
Eine
ortsübergreifende Prüfung zur Beitragsbefreiung durch den örtlichen
Jugendhilfeträger erfolgt nicht.
Ergeben
sich für Geschwisterkinder nach der Kostenbeitragssatzung im Elementarbereich
und der Kostenbeitragssatzung Primarbereich Kostenbeiträge in identischer Höhe,
so wird der Kostenbeitrag nach der Kostenbeitragssatzung Elementarbereich
erhoben.
(3) Diese Regelung
gilt nicht für das Ferienangebot.
§ 13 Schließungszeiten
Die Bildungs- und Betreuungsangebote im Primarbereich schließen:
- in den Sommerferien außerhalb der dreiwöchigen Sommerferienveranstaltung
- zwischen Weihnachten und Neujahr
- am Tag des städtischen Betriebsausflugs
- an zwei Konzeptionstagen im Jahr
Die Einrichtungsleitung teilt den Eltern die Schließungszeiten bezüglich des
Betriebsausflugs und der Konzeptionstage frühzeitig mit.
§ 14 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2015 außer Kraft.
Anlage: Kriterienkatalog zur Aufnahme in städtische Bildungs- und Betreuungseinrichtungen in Grundschulen
Anlage 1
Kriterienkatalog zur Aufnahme in städtische Bildungs- und
Betreuungseinrichtungen in Grundschulen
Kriterium |
Zutreffend
|
Punkte |
||
Wohnortnähe |
Besuch
der dem Wohnort nächsten Schule |
40
Punkte |
|
|
Vereinbarkeit Familie und Beruf |
Alleinerziehender Elternteil berufstätig oder in Ausbildung |
11 Punkte |
|
|
Beide Eltern berufstätig |
10 Punkte |
|
||
Soziale Integration |
Kind hatte bereits Ganztagsplatz in der (Umzug) OGS oder der
Kita |
4 Punkte |
|
|
Geschwisterkind hat Ganztagsplatz in der OGS oder einer Kita |
4 Punkte |
|
||
|
|
|||
Härtefall |
Härtefall; Kriterien außerhalb der sozialen Integration (Gemeinsame Einschätzung der OGS-Leitung und Schulleitung unter
spezieller Berücksichtigung des Bedarfs an Sozialkontakten) |
Wird immer bevorzugt |
|
|
Warteliste |
Auf Warteliste vorgemerkt (nur in additiven Systemen möglich) |
2 Punkte |
|
|
Summe aller Punkte: |
0 |
|||
|
|
|
|
Dr. Claus Pommer
Bürgermeister