Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 60

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der vorgelegten Gebührenkalkulation 2022 und beschließt folgende 16. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:

 

 

16. Nachtragssatzung vom _________ zur Satzung über die Straßenreinigung und die

Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und

Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.12.2021 folgende 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:

 

§ 1

 

Die “Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 in der z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:

 

§ 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(4) Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend

 

 

bei 14 tägl. Reinigung

a) dem Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone)

1,46 €

b) dem Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße)

1,94 €

c) dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im

    Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient (Haupterschließungsstraße)

1,75 €

d) dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,55 €

e) dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,36 €

 

Wird eine Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

§ 6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

 

§ 6

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

 

(6) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten

Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Winterdienstklassen 0 - 4.

      Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Winterdienstklassen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).

      Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich

 

a) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0 

 

1,64 €

b) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1 

1,23 €

 

c) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2 

 

0,82 €

d) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3 

 

0,41 €

e) in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4 

0,00 €

 

 

 

§ 2

Inkrafttreten

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.