Sitzung: 14.12.2021 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 60
Vorlage: WP 20-25 SV 68/006
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach
Vorberatung im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen Kenntnis von der
vorgelegten Gebührenkalkulation 2022 und beschließt folgende 16. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom
25.04.2008 und dem dazugehörigen Straßenverzeichnis:
16. Nachtragssatzung vom _________
zur Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom
25.04.2008
Aufgrund des §
7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des
Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW) und der §§ 4 und
6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW),
jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in
seiner Sitzung am 14.12.2021 folgende 15. Nachtragssatzung zur Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:
§ 1
Die “Satzung
über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 in der
z. Zt. gültigen Fassung“ wird wie folgt geändert:
§
6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(4)
Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr
jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück
erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend
|
bei 14 tägl. Reinigung |
a) dem Fußgängerverkehr
dient (Fußgängerzone) |
1,46 € |
b) dem Anliegerverkehr
dient (Anliegerstraße) |
1,94 € |
c) dem Verkehr innerhalb
von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient
(Haupterschließungsstraße) |
1,75 € |
d) dem durchgehenden
innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,55 € |
e) dem überörtlichen
Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,36 € |
Wird eine Straße während
des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des Straßenverzeichnisses
mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
§
6 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(6) Für die Winterwartung
wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühren für
den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück
erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten
Grundstücksseiten i.S. des
§ 6 Abs. 1 - 3 und den Winterdienstklassen 0 - 4.
Die
Zugehörigkeit einer Straße zu den Winterdienstklassen 0 - 4 ergibt sich aus dem
Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
Die
Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3)
beträgt jährlich
a) in der
Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0 |
1,64 € |
b) in der
Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1 |
1,23 € |
c)
in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2
|
0,82 € |
d)
in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3
|
0,41 € |
e)
in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4
|
0,00 € |
§
2
Inkrafttreten
Diese Nachtragssatzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.