Sitzung: 14.12.2021 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 61
Vorlage: WP 20-25 SV 51/088
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss und im
Hauptausschuss die 2. Änderung der Satzung des Amtes für Jugend, Schule und
Sport in der vorliegenden Form.
Satzung |
Datum |
Änderungen |
in Kraft
getreten |
Satzung |
03.06.2011 |
|
08.06.2011 |
1. Änderung |
11.07.2012 |
§ 4 |
12.07.2012 |
2. Änderung |
14.12.2021 |
§ 4 |
Am Tage nach der Bekanntmachung |
Der Rat der
Stadt Hilden hat am 14.12.2021 auf Grund des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990 (GV NRW
S. 664/SGV NW 216), der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII),
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 und
des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils
geltenden Fassung folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt beschlossen:
I. Das Amt für Jugend, Schule und Sport |
§ 1 Aufbau |
Das Amt für Jugend, Schule und Sport
besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Amtes für Jugend,
Schule und Sport. |
§ 2 Zuständigkeit |
Das Amt für Jugend, Schule und Sport ist
nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser
Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt
Hilden zuständig. |
§ 3 Aufgaben |
(1) Das
Amt für Jugend, Schule und Sport ist örtlicher Träger der Jugendhilfe im
Sinne des SGB VIII. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen
sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei
allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. |
(2) Das
Amt für Jugend, Schule und Sport soll mit den Trägern der freien Jugendhilfe
und allen behördlichen Stellen sowie selbstorganisierte Zusammenschlüsse
gemäß §4a SGB VIII, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und
jungen Menschen sowie der Familie befassen, zum Wohl junger Menschen und
ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Es hat dabei die
Selbstständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der
Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu
achten. |
II. Der Jugendhilfeausschuss |
§ 4 Mitglieder |
(1) Dem
Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 12 beratende Mitglieder
aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - m) dieser Satzung genannten
Institutionen sowie jeweils ein Ratsmitglied oder ein/e sachkundige/r
Bürger/in, der/die von den Fraktionen zu benennen ist, die nicht im
Jugendhilfeausschuss vertreten sind, an. |
(2) Stimmberechtigt
sind: a) Neun
Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der
Jugend- hilfe erfahren sind, b) Sechs
Frauen und Männer, die von den im Bereich des Amtes für Jugend, Schule und
Sport wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind. Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom
Rat der Stadt Hilden gewählt. Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r
Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1.
Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der
Gemeindeordnung NRW sowie der Geschäftsordnung des Rates. |
(3) Beratende Mitglieder sind: a) die/der Bürgermeister/in oder die/der
Sozialdezernent/in als seine Vertretung; b) die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung
des Amtes für Jugend, Schule und Sport oder deren Vertretung; c) eine Richterin/ ein Richter des
Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der von
der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes
Düsseldorf bestellt wird; d) eine Vertreterin/ ein Vertreter der
Arbeitsverwaltung, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter der Agentur für
Arbeit Düsseldorf bestellt wird; e) eine Vertreterin/ ein Vertreter der
Grund-, Haupt- und Förderschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt
wird; f) eine Vertreterin/ ein Vertreter der
übrigen weiterführenden Schulen, die/ der vom Regie-rungspräsidenten
Düsseldorf bestellt wird; g) eine Vertreterin/ ein Vertreter der
Polizei, die/ der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist; h) je eine Vertreterin/ ein Vertreter der
evangelischen und der katholischen Kirche, die/ der von der evangelischen
bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird; i) eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Gesundheitsamtes Mettmann, die/ der von der Leite-rin/ dem Leiter des
Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird, j) eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Jugendparlamentes, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des
Jugendparlamentes bestellt wird, k) je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r
Bürger/in, das/ die/ der von der Fraktionen zu benennen sind, die nicht im
Jugendhilfeausschuss vertreten sind. l) eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Jugendamtselternbeirat Hilden, die/ der von der Vorsitzenden/ dem
Vorsitzenden des Jugendamtselternbeirat Hilden zu benennen ist. m) eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Integrationsrates Hilden, die/ der durch den Integrationsrat Hilden gewählt
wird. n) eine
Vertreterin/ ein Vertreter der Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz in Hilden,
die/ der aus der Mitte aller Kindertagespflegepersonen mit Wohnsitz in Hilden
gewählt wird. o) eine Vertreterin/ ein Vertreter eines
selbstorganisierten Zusammenschlusses zur Selbstvertretung nach § 4a SGB
VIII, die/ der durch diesen Zusammenschluss bestimmt worden ist. p) eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Behindertenbeirates mit Wohnsitz in Hilden, die/ der durch den
Behindertenbeirat Hilden gewählt wird. |
Für die Mitglieder nach Buchstaben c) – p)
ist je ein/e Vertreter/in zu bestellen. |
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§ 5 Teilnahme weiterer
Personen |
(1) An
den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nehmen die Abteilungsleitungen des
Amtes für Jugend, Schule und Sport und die Jugendhilfeplanung teil. |
(2) Der
Jugendhilfeausschuss kann weitere Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe
erfahren oder tätig sind sowie Personen die in selbstorganisierten
Zusammenschlüssen gemäß § 4a SGB VIII tätig sind, von Fall zu Fall zu seinen
Sitzungen heranziehen. |
§ 6 Aufgaben |
(1) Der
Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe (§ 71 SGB
VIII). Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser
Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der
Jugendhilfe. |
(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem
folgende Aufgaben: 1.
Die
Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für a) die Förderung von Einrichtungen und
Maßnahmen der Jugendhilfe; b) die Festsetzung der Leistungen oder der
Hilfe zur Erziehung, soweit
diese nicht durch Landesrecht geregelt werden; c) die Beteiligung an der Durchführung von
Aufgaben oder die Übertragung von Aufgaben zur Ausführung an anerkannte Träger der
freien Jugendhilfe gem. § 76 SGB VIII; 2. die
Entscheidung über a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII; b) die Förderung der öffentlichen
Jugendhilfe und der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII; c) die Anregung und Förderung der
selbstorganisierten Zusammenschlüsse gemäß § 4a SGB VIII; d) die öffentliche Anerkennung nach § 75
SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG; e) die
Bedarfsfeststellung für Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen des
Kindergartenbedarfsplanes (§ 80 SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 2 und § 21 Abs. 6
Kinderbildungsgesetz (KiBiz)); f) die Gewährung von freiwilligen
Zuschüssen an freie Träger von Kindertageseinrichtungen; g) die Genehmigung einer Vereinbarung über
Tageseinrichtungsplätze für Betriebe; h) den Ausbau von Kindertageseinrichtungen
zu Familienzentren nach § 16 KiBiz; i) die Aufstellung von Vorschlagslisten für
die Wahl der Jugendschöffen; j) die Aufstellung von Vorschlagslisten für
die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für
Kriegsdienstverweigerer; 3. die Vorberatung des Haushalts für den
Bereich der Jugendhilfe; 4. Anhörung vor der Berufung der Leiterin/
des Leiters der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport. |
§ 7 Unterausschüsse |
Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe
können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entschei-dungsbefugnis gebildet werden.
Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhil-feausschuss aus
seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt
auch die/ den Vorsitzende/n und ihre/ seinen Stellvertreter/in. |
§ 8 Verfahren |
Für das Verfahren des
Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt und seine Ausschüsse entsprechend. |
III. Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport. |
§ 9 Eingliederung |
Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule
und Sport ist eine selbstständige Organisati-onseinheit innerhalb der
Stadtverwaltung Hilden. |
§ 10 Aufgaben |
(1) Der
Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport obliegen alle laufenden
Ge-schäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 6 aufgeführt sind. |
(2) Die
dem Amt für Jugend, Schule und Sport obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister
oder in seinem Auftrage von der Leiterin/ vom Leiter des Amtes für Jugend,
Schule und Sport durchgeführt. |
(3) Der
Bürgermeister oder in seinem Auftrag die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung
des Amtes für Jugend, Schule und Sport ist verpflichtet, die Vorsitzende/ den
Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten
der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport zu unterrichten. |
IV. Schlussbestimmung |
§ 11 In-Kraft-Treten |
Diese Satzung für das Amt für Jugend,
Schule und Sport tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am
gleichen Tag tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hilden vom
03.06.2011 außer Kraft. |
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 2.
Nachtragssatzung vom 15.12.2021 zur Satzung
für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden vom 08.06.2011
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften nach der Gemeindeordnung NRW kann gegen die
o.g. Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung (öffentliche Bekanntmachung)
nicht mehr geltend gemacht werde, es sei denn,
a.) eine
vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b.) die o.g. Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekanntgemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss
vorher beanstandet oder
d.) der
Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Hilden, den 15.12.2021
Der Bürgermeister
Dr. Claus Pommer