Sitzung: 14.12.2021 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 60
Vorlage: WP 20-25 SV 32/006
Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Ausschuss für Finanzen
und Beteiligung beschließt der Rat der Stadt Hilden folgende 22.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom
14.12.1990:
22.
Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung
der Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom
14.12.1990
Aufgrund der §§ 7
und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
land Nordrhein-Westfalen (KAG), in der jeweils zur Zeit gültigen Fassung, hat
der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am … die 22. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Hildener Wochenmärkte (Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom
14.12.1990 beschlossen:
§ 1
Die Satzung über
die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte (Hildener
Marktstandstarif) vom 14.12.1990 wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Satz 1
erhält folgende Fassung:
Als Gebühr wird
ein Marktstandsgeld in Höhe von 3,30 € für jeden angefangenen Meter der Länge
der zugewiesenen Standfläche und für jeden Markttag erhoben.
§ 2
Diese 22.
Nachtragssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Hildener Wochenmärkte
(Hildener Marktstandstarif) der Stadt Hilden vom 14.12.1990 tritt am 1. Januar
2022 in Kraft.