Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 60

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Hauptausschuss und im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die im vollem Wortlaut vorliegende 2. Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014, zuletzt geändert durch 1. Nachtrag vom 15.12.2016, mit Wirkung ab 01.01.2022.“

 

 

2. Nachtragssatzung vom xx.xx.xxxx zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1 bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.12.2021 folgenden 2. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung vom 18.12.2014 beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014 wird wie folgt geändert:

 

 

1.         § 3 (Steuerschuldner) wird neu gefasst:

 

(1)   Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des    § 1 Nr. 6 ist der Halter der Apparate (Aufsteller) Veranstalter.

 

(2)   Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 1 ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsbehördlicher Vorschriften die Erlaubnis zum Betrieb zur Ausübung des in § 1 geregelten Steuergegenstandes erteilt wurde.

 

(3)   Steuerschuldner ist darüber hinaus der Eigentümer, Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.

 

            (4)   Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

 

 

2.         § 4 Absatz 1 (Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate) wird neu gefasst:

           

(1)   Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) mit jeder Auslesung eines Geldspielgerätes durch eine Kontrolleinrichtung zu dokumentierende Summe der Einsätze.

 

 

3.         § 4 Absatz 5 (Nach dem Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate) wird neu gefasst:

 

(5)   Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.      in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)

       a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit               6,5 v.H. des Spieleinsatzes

       b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit     70,00 €

 

2.    in Gastwirtschaften und sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b)

       a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit               6,5 v.H. des Spieleinsatzes

       b) bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit    45,00 €

 

3.    in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten

       (§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen ver-

       letzende Praktiken zum Gegenstand haben   1.200,00 €

 

 

4.         § 12 (Steueraufsicht und Prüfungsvorschriften) wird neu gefasst:

 

(1)    Die Beauftragten der Stadt Hilden sind berechtigt, Grundstücke, Räume und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten. Auf § 12 KAG i. V. m. den §§ 98 und 99 Abgabenordnung wird verwiesen.

 

(2)    Der Steuerschuldner ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hilden zur Feststellung von Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlichen Zugang zu den genutzten Räumlichkeiten, auch während der Veranstaltung, zu gewähren.

 

(3)    Der Steuerschuldner und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der Stadt Hilden Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftsunterlagen, Druckprotokolle, elektronische Aufzeichnungen und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw. den Geschäftsräumen in der Stadt Hilden unverzüglich und vollständig vorzulegen und - in der Regel nach vorheriger Absprache - in deren Gegenwart aktuelle Druckprotokolle zu erstellen. Es sind die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlichen Erläuterungen zu geben.  Sind der Steuerschuldner oder die von ihm betrauten Personen nicht in der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des Sachverhaltes unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerschuldners bzw. der von ihm berauten Personen keinen Erfolg, so kann die Stadt Hilden, Amt für Finanzservice (Sachgebiet Steuern und Abgaben), auch andere, z. B. Betriebsangehörige, um Auskunft ersuchen.

       Auf die Bestimmungen der § 12 KAG i. V. m. §§ 90 und 93 Abgabenordnung wird verwiesen.

 

(4)    Der Steuerschuldner hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen, entsprechend den Bestimmungen des § 12 KAG NRW i. V. m. § 147 Abgabenordnung aufzubewahren.

 

 

5.         § 13 (Ordnungswidrigkeiten) wird neu eingefügt:

 

7.    § 12 Abs. 2:  Zutrittsgewährung

8.    § 12 Abs. 3:  Erstellung und Vorlage von Unterlagen

 

 

§ 2

 

Dieser 2. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.