Sitzung: 14.12.2021 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 60
Vorlage: WP 20-25 SV 20/059
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der
Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Hauptausschuss und im Ausschuss
für Finanzen und Beteiligungen die im vollem Wortlaut vorliegende 2.
Nachtragssatzung zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014,
zuletzt geändert durch 1. Nachtrag vom 15.12.2016, mit Wirkung ab 01.01.2022.“
2. Nachtragssatzung vom xx.xx.xxxx zur
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) - in der aktuell gültigen Fassung - und der §§ 1
bis 3 und § 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgaben-gesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) - in
der aktuell gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung
am 14.12.2021 folgenden 2. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung vom 18.12.2014
beschlossen:
§ 1
Die
Vergnügungssteuersatzung der Stadt Hilden vom 18.12.2014 wird wie folgt
geändert:
1. § 3 (Steuerschuldner) wird neu gefasst:
(1) Steuerschuldner ist der
Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter). In den Fällen des § 1 Nr. 6 ist der Halter der Apparate
(Aufsteller) Veranstalter.
(2) Neben dem Steuerschuldner
nach Absatz 1 ist auch derjenige Steuerschuldner, dem aufgrund ordnungsbehördlicher
Vorschriften die Erlaubnis zum Betrieb zur Ausübung des in § 1 geregelten
Steuergegenstandes erteilt wurde.
(3) Steuerschuldner ist darüber hinaus der Eigentümer,
Vermieter, Besitzer oder sonstige Inhaber der Räume oder der Grundstücke, in denen
oder auf denen die Veranstaltung nach § 1 stattfindet, sofern er an den
Einnahmen oder dem Ertrag aus der Veranstaltung beteiligt ist.
(4) Mehrere Steuerschuldner haften als
Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.
2.
§ 4 Absatz 1 (Nach dem
Spieleinsatz bzw. der Anzahl der Apparate) wird neu gefasst:
(1) Die
Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs-
oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem
Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz
ist die nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 der Verordnung über Spielgeräte und andere
Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) mit jeder Auslesung
eines Geldspielgerätes durch eine Kontrolleinrichtung zu dokumentierende Summe
der Einsätze.
3. § 4 Absatz 5 (Nach dem Spieleinsatz
bzw. der Anzahl der Apparate) wird neu gefasst:
(5) Die Steuer beträgt je Apparat
und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 6 a)
a) je Apparat mit Gewinnmöglichkeit 6,5 v.H. des Spieleinsatzes
b) bei Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit 70,00 €
2. in Gastwirtschaften und
sonstigen Orten (§ 1 Nr. 6 b)
a) je Apparat mit
Gewinnmöglichkeit 6,5 v.H. des Spieleinsatzes
b) bei Apparaten ohne
Gewinnmöglichkeit 45,00 €
3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an
sonstigen Orten
(§ 1 Nr. 6 a und b) bei Apparaten, mit
denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder
die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und
die Würde des Menschen ver-
letzende Praktiken zum
Gegenstand haben 1.200,00 €
4. § 12 (Steueraufsicht
und Prüfungsvorschriften) wird neu gefasst:
(1) Die Beauftragten der Stadt Hilden sind berechtigt, Grundstücke, Räume
und ähnliche Einrichtungen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu
betreten. Auf § 12 KAG i. V. m. den §§ 98 und 99 Abgabenordnung wird verwiesen.
(2)
Der Steuerschuldner
ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Hilden zur Feststellung von
Steuertatbeständen oder zur Nachprüfung der Besteuerung unentgeltlichen Zugang
zu den genutzten Räumlichkeiten, auch während der Veranstaltung, zu gewähren.
(3)
Der Steuerschuldner
und die von ihm betrauten Personen haben auf Verlangen den Beauftragten der
Stadt Hilden Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftsunterlagen, Druckprotokolle,
elektronische Aufzeichnungen und andere Unterlagen in der Betriebsstätte bzw.
den Geschäftsräumen in der Stadt Hilden unverzüglich und vollständig vorzulegen
und - in der Regel nach vorheriger Absprache - in deren Gegenwart aktuelle
Druckprotokolle zu erstellen. Es sind die zum Verständnis der Aufzeichnungen
erforderlichen Erläuterungen zu geben.
Sind der Steuerschuldner oder die von ihm betrauten Personen nicht in
der Lage, Auskünfte zu erteilen, oder sind die Auskünfte zur Klärung des
Sachverhaltes unzureichend oder versprechen Auskünfte des Steuerschuldners bzw.
der von ihm berauten Personen keinen Erfolg, so kann die Stadt Hilden, Amt für
Finanzservice (Sachgebiet Steuern und Abgaben), auch andere, z. B.
Betriebsangehörige, um Auskunft ersuchen.
Auf die Bestimmungen der § 12 KAG i. V.
m. §§ 90 und 93 Abgabenordnung wird verwiesen.
(4)
Der Steuerschuldner
hat alle Unterlagen, aus denen die Bemessungsgrundlagen hervorgehen,
entsprechend den Bestimmungen des § 12 KAG NRW i. V. m. § 147 Abgabenordnung
aufzubewahren.
5. §
13 (Ordnungswidrigkeiten) wird neu eingefügt:
7. §
12 Abs. 2: Zutrittsgewährung
8. §
12 Abs. 3: Erstellung und Vorlage von
Unterlagen
§ 2
Dieser 2.
Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.