Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 60

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatungen im Hauptausschuss und im Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen die im vollem Wortlaut vorliegende 10. Nachtragssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997, zuletzt geändert durch 9. Nachtrag vom 15.12.2016, mit Wirkung ab 01.01.2022.“

 

 

10. Nachtragssatzung vom xx.xx.xxxx zur Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land-Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. B und Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), jeweils in den zur Zeit geltenden Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 14.12.2021 folgenden 10. Nachtrag zur Hundesteuersatzung vom 17.11.1997 beschlossen:

 

 

§ 1

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Hilden vom 17.11.1997 wird wie folgt geändert:

 

 

1.         § 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) Absatz 1 wird neu gefasst:

 

 (1)  Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehal­ter oder einer Hundehalterin oder von mehreren Personen gemeinsam

a)      nur ein Hund gehalten wird                                               120,00 €

b)      zwei Hunde gehalten werden                                      150,00 € je Hund

c)      drei oder mehr Hunde gehalten                                   162,00 € je Hund

d)      ein gefährlicher Hund oder ein Hund

         bestimmter Rassen gehalten wird                                    960,00 €

e)      zwei oder mehr gefährliche Hunde oder Hunde

         bestimmter Rassen gehalten werden                      1.200,00 € je Hund.

 

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

 

 

2.         § 8 (Sicherung und Überwachung der Steuer) Absatz 1 wird neu gefasst:

 

(1)   Der Hundehalter/Die Hundehalterin ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm/ihr durch Geburt von einer von ihm/ihr gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

       Auf Verlangen sind Dokumente über den Beginn der Hundehaltung (z. B. Versicherungspolice, Nachweis über den Erwerb bzw. die Anschaffung) vorzulegen.

 

       Bei der Anmeldung sind Name und Anschrift des bisherigen Halters sowie tierbezogene Daten, insbesondere die Hunderasse mitzuteilen. Bei Mischlingen sind mindestens zwei Hunderassen anzugeben. Liegt eine Kreuzung mit einem gefährlichen Hund (§ 2 Abs.2) vor, ist auf jeden Fall diese Hundegruppe anzugeben. Der Wechsel einer Hunderasse ist dem Steueramt der Stadt innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

 

 

3.         § 8 (Sicherung und Überwachung der Steuer) Absatz 3 wird neu gefasst:

 

(3)   Die Stadt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter/die Hundehalterin darf Hunde außerhalb seiner /ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten Grundbesitzes - mit

       Ausnahme von Jagdhunden während der Jagdausübung - nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter/die Hundehalterin ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter/der Hundehalterin auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten gemäß Verwaltungsgebührensatzung ausgehändigt.

 

 

4.         § 8 (Sicherung und Überwachung der Steuer) Absatz 5 wird neu gefasst:

 

(5)   Die Stadt Hilden kann Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei sind die Grundstückseigentümer/innen, Wohnungseigentümer/innen und Wohnungsgeber/innen sowie deren Stellvertreter/innen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt. Entsprechendes gilt für mündliche Befragungen bei Hundebestandsaufnahmen.

 

 

5.         § 9 (Ordnungwidrigkeiten) wird neu gefasst:

 

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung gültigen Fassung, handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

 

1. als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

2. als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet und / oder die Daten zum Vorbesitzer und zum Hund, wie z. B. die Rasse bzw. Mischung nicht oder falsch angibt bzw. den Wechsel der Hunderasse nicht oder nicht rechtzeitig angibt,

3. als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht fristgemäß abmeldet und die Daten zum neuen Besitzer nicht oder falsch angibt,

4. als Hundehalter oder Hundehalterin entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seines/ihres umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des/der Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,

5. als Hundehalter/Hundehalterin, Grundstückseigentümer/Grundstückseigentümerin, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter/Stellvertreterin entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

6. Grundstückseigentümer/innen, Wohnungseigentümer/innen und Wohnungsgeber/innen sowie deren Stellvertreter/innen entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

 

 

§ 2

 

Dieser 2. Nachtrag zur Vergnügungssteuersatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.