Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 21

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss folgende Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre:

 

 

Zur Sicherung der Planung wird die Veränderungssperre Nr. 53 gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.09.2021 (BGBl. I S. 4147) m.W.v. 15.09.2021, in Verbindung mit den §§ 7 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666), um ein Jahr verlängert.

 

 

Satzung

über die Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 53 der Stadt Hilden

für den Bereich Gerhart-Hauptmann-Hof

 

 

§ 1

 

(1) Von der Verlängerung der Veränderungssperre Nr. 53 ist folgender Planbereich betroffen:

 

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hilden-Süd zwischen St.-Konrad-Allee und Richrather Straße. Es wird begrenzt durch die westliche Straßenbegrenzung der St.-Konrad-Allee, die Süd und Westgrenze des Flurstücks 1200, die Nord- und Westgrenze des Flurstücks 794, die Westgrenze der Flurstücke 949, 131, 503, 504, 133, 134, die Südgrenze der Flurstücke 134, 751, 140 und 335, alle in Flur 62 der Gemarkung Hilden.

 

(2) Ein Übersichtsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, liegt zur Einsichtnahme im Rathaus, Amt für Planung und Vermessung, in Hilden, Am Rathaus 1, Zimmer 439 aus.

Im Übersichtsplan ist der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre mit einer Plangebietsgrenze gekennzeichnet.

 

§ 2

 

Die Geltungsdauer der Veränderungssperre Nr. 53 wird um ein Jahr verlängert. Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 264 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, spätestens jedoch 1 Jahr nach der Bekanntmachung dieser Verlängerung der Veränderungssperre außer Kraft.

 

 

Hilden, den

 

 

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Dr. Claus Pommer

Bürgermeister