Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 11

Antragstext:

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Pommer,

 

hiermit beantragen wir, die SPE Mühle gGmbH Kita, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII).  In der Anlage begründen wir diesen Antrag.

 

Für Ihre freundliche Förderung unseres Vorhabens danken wir und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Sven Lutter (Geschäftsführer)Erläuterungen zum Antrag:

 

 

Antrag auf Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die SPE Mühle Kita gGmbH ist eine Tochtergesellschaft der Sozialpädagogischen Einrichtung Mühle e.V., welche in Hilden seit inzwischen 50 Jahren verschiedenste Aufgaben im sozialen Bereich und seit über 40 Jahren in verschiedenen Bereichen der Jugendhilfe wahrnimmt. Da der Verein über die Jahre sehr groß geworden ist, findet zum 01.08.2021 eine rechtliche Umstrukturierung statt, durch die die Risiken für die ehrenamtlichen Vorstände und die Stadt Hilden verringert werden. Insgesamt wurden hierzu drei Tochtergesellschaften gegründet. Alle drei Gesellschaften sind 100%-ige Tochtergesellschaften und sollen auch auf Dauer ohne Fremdbeteiligung bleiben.

 

Die Tochtergesellschaften werden durch den hauptamtlichen Geschäftsführer des Vereins geleitet und durch einen Aufsichtsrat, der sich aus Mitgliedern des Vereinsvorstand zusammensetzt, kontrolliert. Geschäftsführer aller drei Gesellschaften ist Herr Sven Lutter (45 Jahre, Rechtsanwalt, Anschrift siehe Briefkopf).

Die SPE Mühle Kita gGmbH wird zum 01.08.2021 die beiden Kindertagesstätten des Vereins, das Familienzentrum Mühle sowie die Kita Qiakids, übernehmen und insgesamt ca. 30 Mitarbeiter beschäftigen. Für die Übernahme der Trägerschaft ist die Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe Voraussetzung. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung liegen bei der Gesellschaft hierfür vor:

 

1. Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII

 

Die Gesellschaft soll Kindertagesstätten betreiben und ist damit eine Jugendhilfeeinrichtung i.S.d. §1 SGB VIII (in Verbindung mit §45 SGB VIII).

 

 

2. Verfolgung gemeinnütziger Ziele

 

In der Anlage sende ich den Auszug des Gesellschaftszwecks aus der Urkunde zur Gesellschaftsgründung, aus welcher sich die gemeinnützigen Ziele ergeben. Eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung vom Finanzamt liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, diese wird schnellstmöglich nachgereicht. Mit Bescheid vom 17.06.2020 hat das Finanzamt Hilden die Unbedenklichkeit der Umstrukturierung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bereits gem. §89 Abs. 2 AO i.V.m. StAuskV unter dem Aktenzeichen 19/130-400 verbindlich bescheinigt, so dass hier keine Rechtsunsicherheit besteht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Fachlichen und personellen Voraussetzungen lassen erwarten, dass ein nicht unwesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Alle drei Gesellschaften führen die bisherigen Tätigkeiten des bereits anerkannten und seit vielen Jahren tätigen Vereins unter dessen Leitung als Muttergesellschaft vor. Sowohl fachlich als auch personell ergeben sich durch die Umstrukturierung innerhalb „des Konzerns“ keine Veränderungen, die negativen Einfluss auf den Fortbestand haben könnten. Die Arbeit des Vereins wird lediglich in einer anderen Rechtsform fortgesetzt.

Eine Generalvereinbarung zur Prävention von Kindeswohlgefährdungen mit der Stadt Hilden wurde bereits abgeschlossen.

Über eine Bewilligung dieses Antrags durch den Jugendhilfeausschuss freuen wir uns sehr, da hierdurch die Fortführung der Arbeit der SPE Mühle möglich und gesichert wird.

Mit freundlichen Grüßen

 

Sven Lutter

Geschäftsführer