Sitzung: 24.06.2021 Jugendhilfeausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 11
Vorlage: WP 20-25 SV 51/076
Antragstext:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Pommer,
hiermit beantragen wir, die SPE Mühle gGmbH Kita, die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII). In der Anlage begründen wir diesen Antrag.
Für Ihre freundliche Förderung unseres Vorhabens danken wir und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Sven Lutter (Geschäftsführer)Erläuterungen zum Antrag:
Antrag
auf Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB
VIII
Sehr
geehrte Damen und Herren,
die
SPE Mühle Kita gGmbH ist eine Tochtergesellschaft der Sozialpädagogischen
Einrichtung Mühle e.V., welche in Hilden seit inzwischen 50 Jahren
verschiedenste Aufgaben im sozialen Bereich und seit über 40 Jahren in
verschiedenen Bereichen der Jugendhilfe wahrnimmt. Da der Verein über die Jahre
sehr groß geworden ist, findet zum 01.08.2021 eine rechtliche Umstrukturierung
statt, durch die die Risiken für die ehrenamtlichen Vorstände und die Stadt
Hilden verringert werden. Insgesamt wurden hierzu drei Tochtergesellschaften
gegründet. Alle drei Gesellschaften sind 100%-ige Tochtergesellschaften und
sollen auch auf Dauer ohne Fremdbeteiligung bleiben.
Die
Tochtergesellschaften werden durch den hauptamtlichen Geschäftsführer des
Vereins geleitet und durch einen Aufsichtsrat, der sich aus Mitgliedern des
Vereinsvorstand zusammensetzt, kontrolliert. Geschäftsführer aller drei
Gesellschaften ist Herr Sven Lutter (45 Jahre, Rechtsanwalt, Anschrift siehe
Briefkopf).
Die
SPE Mühle Kita gGmbH wird zum 01.08.2021 die beiden Kindertagesstätten des
Vereins, das Familienzentrum Mühle sowie die Kita Qiakids, übernehmen und
insgesamt ca. 30 Mitarbeiter beschäftigen. Für die Übernahme der Trägerschaft
ist die Anerkennung als freier Träger der Kinder- und Jugendhilfe
Voraussetzung. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung liegen bei der
Gesellschaft hierfür vor:
1.
Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII
Die Gesellschaft soll Kindertagesstätten
betreiben und ist damit eine Jugendhilfeeinrichtung i.S.d. §1 SGB VIII (in
Verbindung mit §45 SGB VIII).
2.
Verfolgung gemeinnütziger Ziele
In
der Anlage sende ich den Auszug des Gesellschaftszwecks aus der Urkunde zur
Gesellschaftsgründung, aus welcher sich die gemeinnützigen Ziele ergeben. Eine
Gemeinnützigkeitsbescheinigung vom Finanzamt liegt zum Zeitpunkt der
Antragstellung noch nicht vor, diese wird schnellstmöglich nachgereicht. Mit
Bescheid vom 17.06.2020 hat das Finanzamt Hilden die Unbedenklichkeit der
Umstrukturierung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit bereits gem. §89 Abs. 2
AO i.V.m. StAuskV unter dem Aktenzeichen 19/130-400 verbindlich bescheinigt, so
dass hier keine Rechtsunsicherheit besteht.
3.
Fachlichen und personellen Voraussetzungen lassen erwarten, dass ein nicht
unwesentlicher Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten
imstande sind und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche
Arbeit bieten.
Alle
drei Gesellschaften führen die bisherigen Tätigkeiten des bereits anerkannten
und seit vielen Jahren tätigen Vereins unter dessen Leitung als
Muttergesellschaft vor. Sowohl fachlich als auch personell ergeben sich durch
die Umstrukturierung innerhalb „des Konzerns“ keine Veränderungen, die
negativen Einfluss auf den Fortbestand haben könnten. Die Arbeit des Vereins
wird lediglich in einer anderen Rechtsform fortgesetzt.
Eine
Generalvereinbarung zur Prävention von Kindeswohlgefährdungen mit der Stadt
Hilden wurde bereits abgeschlossen.
Über
eine Bewilligung dieses Antrags durch den Jugendhilfeausschuss freuen wir uns
sehr, da hierdurch die Fortführung der Arbeit der SPE Mühle möglich und
gesichert wird.
Mit
freundlichen Grüßen
Sven
Lutter
Geschäftsführer