Beschluss: mit geändertem Beschlussvorschlag einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 60, Enthaltungen: 3

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die Ergänzung der Zuschusskriterien für das Corona-Hilfsprogramm der Stadt Hilden wie in den Erläuterungen zur Sitzungsvorlage dargestellt mit den folgenden Änderungen.

 

Geänderte Ergänzung der Zuschusskriterien (Änderungen gegenüber dem Ratsbeschluss vom 13.01.2021 fett geschrieben, Änderungen gegenüber der Sitzungsvorlage SV 20/027/1 unterstrichen)

 

Die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie und die initiierten Hilfsprogramme des Bundes und des Landes NRW haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Betriebe und andere Anbieter von Leistungen in Hilden. In Hilden sind gerade viele kleinere Betriebe, die Kulturschaffenden und die gemeinnützigen Vereine wichtiger Grundpfeiler der Versorgung der Bürgerinnen und Bürger vor, während und nach der außergewöhnlichen Lebenssituation, die die Pandemie mit sich gebracht hat.

 

Die Stadt Hilden will mit einem Hilfsprogramm eine wirtschaftliche Unterstützung von kleinen Betrieben, Kulturschaffenden und gemeinnützigen Vereinen neben den Landes- und Bundesprogrammen und so einen Beitrag zur Gewährleistung der erweiterten Grundversorgung der Hildener Bevölkerung auch nach der COVID-19-Pandemie leisten.

 

Mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.750 € sollen solche inhabergeführten Unternehmen und Gewerbetreibende sowie freiberufliche, selbstständig ausgeübte künstlerische Tätigkeiten in Hilden unterstützt werden, die durch die Betriebsschließungen oder weggebrochener Kundschaft maßgebliche wirtschaftliche Nachteile erlitten haben, ihren Betrieb bzw. ihre Tätigkeiten aber prognostisch in 2021 fortführen wollen und so weiterhin Teil der Versorgungsstrukturen für die der Bürgerinnen und Bürger in Hilden sein werden. Dabei ist mit wirtschaftlichem Nachteil gemeint, dass die in 2020 erzielten voraussichtlichen Gewinne wesentlich, d.h. mindestens i.H. des Zuschussbetrags von 2.750 €, unter den Gewinnen der Vorjahre liegen werden. Liegt der so definierte wirtschaftliche Nachteil zwischen 10 € und 2.750 €, wird ein anteiliger Zuschuss in Höhe des nachgewiesenen, auf volle 10 € abgerundeten wirtschaftlichen Nachteils gewährt.

Dabei darf der voraussichtliche Gewinn in 2020 maximal 25.000 € betragen. Unter Gewinn wird hierbei der Jahresgewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (keine Berücksichtigung von Verlustvorträgen o.ä.) verstanden.

 

 

Für Inhaber mehrerer Gewerbebetriebe gilt: Der Zuschuss kann nur für einen Gewerbebetrieb je Inhaber beantragt und gewährt werden.

 

Antragsberechtigt sollen alle Gewerbebetriebe (= selbstständige, nachhaltige auf eine Gewinnerzielungsabsicht über die private Vermögensverwaltung hinaus ausgerichtete gewerbliche Tätigkeit von natürlichen Personen, Personengesellschaften und inhabergeführte Kapitalgesellschaften) mit maximal 10 vollzeitverrechneten, in Hilden angestellten Mitarbeitenden mit Sitz oder Hauptbetriebsstätte in Hilden sein, die im Haupterwerb folgende Gewerbe(arten) unmittelbar gegenüber überwiegend Hildener Leistungsempfängern ausüben und voraussichtlich noch in 2021 ausüben werden:

 

·        Einzelhandel und handwerkliche Leistungen (einschließlich Back- und Fleischwarenverkauf, Kunst- und Schmuckgewerbe, Raumausstatter)

·        Hotels, Pensionen

·        Gastronomie (einschließlich Grill, Bistro, Bar)

·        Folgende persönliche Leistungen an Endverbraucher: Friseur, Barbier, Kosmetikstudio,

·        Kino; Fotostudios auch mit angeschlossenem Einzelhandel

·        Catering

·        Hundesalons

·        Massagestudios (keine Studios, die Dienstleistungen sexueller Art erbringen), Saunen

·        Reinigungen, Wäschereien

·        Veranstalterinnen, Veranstalter

·        Taxibetriebe

·        Fitnessstudios

·        Tanz- und Ballettstudios

·        Reisevermittlungen

 

Die v. g. Aufzählung ist nicht abschließend und soll „wesensverwandte“ Gewerbe(arten) mitumfassen.

 

Antragsberechtigt sollen ferner alle Personen sein, die freiberuflich einer selbstständig ausgeübten künstlerischen Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG nachgehen und deren Haupteinkünfte aus dieser Tätigkeit überwiegend der Tätigkeitsausübung gegenüber Hildener Bürgerinnen und Bürgern zuzurechnen sind.

 

Mit einem einmaligen Zuschuss in Höhe von 2.000 € sollen eingetragene gemeinnützige Vereine unterstützt werden, die bei der Ausübung ihrer Vereinstätigkeit über alle Tätigkeitsbereiche maßgebliche wirtschaftliche Nachteile erlitten haben, ihren Verein aber prognostisch in 2021 fortführen wollen und so weiterhin Teil der Versorgungsstrukturen für die der Bürgerinnen und Bürger in Hilden sein werden. Dabei ist mit wirtschaftlichem Nachteil gemeint, dass die in 2020 erzielten voraussichtlichen Gewinne/Überschüsse wesentlich, d.h. mindestens i.H. des Zuschussbetrags von 2.000 €, unter den Gewinnen/Überschüssen des Jahres 2019 liegen werden. Liegt der so definierte wirtschaftliche Nachteil zwischen 10 € und 2.000 €, wird ein anteiliger Zuschuss in Höhe des nachgewiesenen, auf volle 10 € abgerundeten wirtschaftlichen Nachteils gewährt.

Dabei darf der voraussichtliche Gewinn/Überschuss in 2020 maximal 25.000 € betragen.

 

Antragsberechtig sollen alle eingetragenen, gemeinnützigen Vereine mit Sitz in Hilden sein.

 

Insgesamt sollen maximal 500.000 € an Zuschüssen bewilligt werden. Die Zuschussbewilligung erfolgt bei inhabergeführten Unternehmen und Gewerbetreibenden nach Eingang der vollständigen Anträge bis 31.03.2021, bei Kulturschaffenden und gemeinnützigen Vereinen nach Eingang der vollständigen Anträge bis zum 30.06.2021.

 

Soweit ein Antragsteller die Voraussetzungen nur geringfügig nicht erfüllen sollte oder aufgrund einer besonderen Konstellation in anderer Weise von der Pandemie betroffen ist (Härtefall), kann im Einzelfall der Zuschuss gewährt werden. Etwaige Zuschüsse an Gewerbetreibende mit Verweis auf solche individuellen Härtefallsituationen benötigen die Zustimmung von Bürgermeister und Kämmerin und sind dem Rat der Stadt Hilden nachlaufend in nicht-öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.

 

Der Zuschuss kann über ein Formular im Internet beantragt werden. Die Anträge müssen einschließlich einer Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben vom Inhaber / dem Vertretungsberechtigten des Unternehmens oder des Vereins bzw.  der künstlerisch freiberuflich tätigen Person unterschrieben und postalisch an die Stadt Hilden übersendet werden zusammen mit der Einkommensteuer-/Körperschaftssteuererklärung für das Jahr 2019 (und ggf. Vorjahre) und einer korrespondierenden, aussagekräftigen Aufstellung für 2020 unter Einbeziehung aller Einnahmen, die dem Betrieb/der Person/dem Verein u.a. aus anderen öffentlichen Zuschuss-Programmen und aus einem untergeordneten Onlinehandel (maximal 25 % der durchschnittlichen Jahresumsätze) zugeflossen sind. Eine Zuschussgewährung erfolgt, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen nach Prüfung ergibt, dass die in 2020 erzielten voraussichtlichen Gewinne wesentlich d.h. mindestens i.H. des Zuschussbetrags von 2.750 € - bei eingetragenen Vereinen 2.000 € -, unter den Gewinnen der Vorjahre liegen werden. Eine anteilige Zuschussgewährung erfolgt, wenn sich aus den eingereichten Unterlagen nach Prüfung ergibt, dass die in 2020 erzielten voraussichtlichen Gewinne zwischen 10 € und 2.750 € - bei Vereinen 2.000 € - unter den Gewinnen der Vorjahre liegen werden. Der Zuschussbetrag wird in diesen Fällen aus dem auf 10 € abgerundeten Differenzbetrag zwischen den Gewinnen der Vorjahre und den voraussichtlichen Gewinnen 2020 ermittelt.

Dabei darf der voraussichtliche Gewinn in 2020 maximal 25.000 € betragen. Unter Gewinn der Betriebe wird hierbei der Jahresgewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (keine Berücksichtigung von Verlustvorträgen o.ä.) verstanden.  Bei Vereinen werden für die Gewinnermittlung die Einnahmen und Ausgaben aus dem ideellen Bereich, der Vermögensverwaltung, den Zweckbetrieben und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammengerechnet.

Eine Zuschussbewilligung erfolgt nur, soweit der Gewinn aus dem Gewebebetrieb oder aus der künstlerisch selbstständigen Tätigkeit regelmäßig, das heißt mindestens in 2019 und 2020, die Haupteinkünfte des Gewerbetreibenden (mindestens 51 %) darstellen.

 

Neben der wirtschaftlichen Betroffenheit der Betriebe werden auch eine Fortführungsprognose und die bisherige ordnungsmäßige Betriebsführung Voraussetzung für eine Gewährung des Zuschusses sein. Abgefragt werden vom Antragsteller die wirtschaftliche Betroffenheit und die Fortführungsprognose mit entsprechenden Belegen/Erläuterungen. Die ordnungsgemäße Betriebsführung wird anhand der bei der Stadt Hilden bekannten gewerbe-/ordnungsrechtlichen Verstöße sowie etwaiger Abgabenrückstände bis einschließlich 2019 beurteilt.